Die BC100 Diskussion ist müssig und bringt im Endeffekt nix (Allgemeines Forum)

WbuIV, Mittwoch, 18.12.2019, 14:28 (vor 2348 Tagen) @ G.Heim

Also in meinem § 13 UStG steht:
1

"Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen

a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,"

Ich kann auch im Anwendungserlass dazu keinen Abweichenden Info finden. Hast du eine Quelle.


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