Klausel wirksam? (Fahrkarten und Angebote)

musicus, Freitag, 28.10.2016, 13:30 (vor 3493 Tagen) @ GUM

Von mir nunmehr der Hinweis: Einen Weiterverkauf kann man gar nicht behindern, denn er ist ohnehin untersagt.

Offizielle Information der Bahn. Weiterverkauf ausgeschlossen.

Ich bin kein Jurist, aber interessant fände ich die Frage schon, ob solche Klauseln überhaupt wirksam sind. Nachverfolgen und sanktionieren kann man die Praxis ja ohnehin nicht, wenn man es nicht gerade mit dämlichen Verkäufern zu tun hat.
Analog dazu fällt mir der Bereich von mitunter sehr gefragten Eintrittskarten ein, die - laut höchstrichterlicher Rechtssprechung des BGH - durchaus weiterveräußert werden dürfen, sogar mit Gewinn, allerdings eben nicht gewerblich.

Im Endeffekt machst Du und weitere Weiterverkäufer solche Aktionen für die nächsten Jahre kaputt.

Das sehe ich nicht so. Die Angebote sind ohnehin kontingentiert und der DB entsteht durch den Weiterverkauf keinerlei Schaden. Und in Zeiten extremster Preisspreizungen und eines schier unübersichtlichen Gemenges aus Tarifen, Aktionsangeboten und Rabattmöglichkeiten muss jeder Käufer individuell festlegen, welchen Betrag er für welche Reise zu investieren bereit ist. Allein mit dem höchsten der differenzierten Flexpreise gibt es theoretisch einen einzigen Anhaltspunkt im Tarifgefüge, der erkennen lässt, wann eine Fahrt zum Schaden eines Kunden (weil überteuert) verkauft wird.

Nicht aber darüber, dass Du Dinge weiterverkaufen möchtest (sh. Dein anderer Beitrag), die gar keine andere Handelsware sind.

Inwiefern sollten Gutscheine keine verkehrsfähigen Wirtschaftsgüter sein?


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