Antwort: Bahncards sind für den Reisenden personalisiert (Fahrkarten und Angebote)

JeDi, überall und nirgendwo, Dienstag, 18.10.2016, 09:59 (vor 3505 Tagen) @ Colaholiker

Das hat nichts mit Regelauslegung zu tun, der Kollege hat eine Einladung zum Tee mehr als Verdient. Wenn zu einem Sparpreis die entsprechende Bahncard nicht vorgelegt werden kann, so sind 25% des Flexpreises - im Zug zum Bordpreis - nachzuerheben.


Ich möchte nicht abstreiten, daß das so in "Euren" Regelwerken steht, allerdings möchte ich zumindest Zweifel äußern, daß diese Praxis rechtlich haltbar ist, wenn es jemand drauf ankommen lassen würde.

Man bucht eine Fahrkarte zum Preis X. Man gibt an, man hätte eine Bahncard 25, also kostet die Fahrkarte nur 0,75X. So weit so gut.
Jetzt wird die Fahrkarte kontrolliert, und der Fahrgast kan keine für ihn in dieser Situation gültige Bahncard 25 (könnte ja auch sein, daß er eine BC25 für die 2. Klasse hat, aber die Fahrkarte für die 1. Klasse gültig ist) vorweisen. Also hat er den Preisnachlaß von 0,25X aufgrund der Bahncard zu Unrecht bekommen.

In meinen Augen ist die Bahn an dieser Stelle ohne jeden Zweifel berechtigt diese zu wenig gezahlten 0,25X nachzuberechnen, ggfs. auch mit Bordzuschlag.

Wo ist die haltbare Argumentation, den Fahrschein für komplett ungültig zu erklären?

Im übrigen findet die Inhaltskontrolle in der Regel bereits durch die Tarifaufsicht statt. Insofern schätze ich die Erfolgsaussichten einer Klage eher gering ein.

--
Weg mit dem 4744!


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