FGR international: Übernachtung (Aktueller Betrieb)

michael_seelze, Dienstag, 19.05.2015, 00:45 (vor 3979 Tagen) @ Michael L.

Hallo,

Bin am Donnerstag vermutlich ebenfalls betroffen, jedoch in der Gegenrichtung, von Stockholm aus kommend mit ESP.

Kann jemand etwas etwas zur Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit dieser Busse sagen ?
Sind diese Busse bei jedem Streik gefahren, oder nur bei den beiden letzten ?

Wenn sowieso abzusehen ist, das wir sowieso irgendwo hängen bleiben werden (geplant: X2 10533, EC 30, IC 2021) und irgendwo übernachten müssen (vermutlich in Hamburg), würden wir ggf. alternativ, über die Fahrgastrechte, auch die Nachtfähre Trellebourg / Malmö - Travemünde erstattet bekommen ?

Ich wüsste nicht, welche für internationale Beförderungen geltenden Bedingungen dies zuließen. Du könntest die Reise bei mehr als 60 Minuten zu erwartender Verspätung am Zielort lt. Beförderungsvertrag auch abbrechen und würdest dann den nicht durchfahrenden Streckenanteil erstattet bekommen. Siehe Punkt 19.2.5 SCIC-NRT:

Bei Fahrkarten zu den Angeboten „Europa-Spezial“, „London-Spezial“, Offerta Europa“ und "Offerta Speciale“, die nur auf einer Teilstrecke genutzt wurden, wird vom gezahlten Festpreis der nicht-durchfahrene Streckenanteil erstattet, der sich im Normalpreis aus dem Verhältnis der nicht-durchfahrenen Strecke zur Gesamtstrecke ergibt. Im Falle, dass der Fahrtabbruch einen Streckenteil mit reservierungspflichtigen Globalpreiszügen (Europa-Spezial Schweden, Europa-Spezial Italien über Brenner, Europa-Spezial Frank-reich, London-Spezial) umfasst, wird hierfür der Preis einer dem Normalpreis vergleich-baren Preiskategorie des Globalpreisbeförderers zugrunde gelegt.

Bzw. werden wir schon in Kopenhagen ein Hotelzimmer bekommen ? Denn um 0:30 Uhr in Hamburg ankommen und dann erst ins Hotel ist ja auch nicht wirklich was tolles.

Es gibt die Regelung zur "Haftung bei Nichteinhaltung des Fahrplans", die in Artikel 15 EG-VO 1371/2007 verankert und in ihrem Anhang enthalten ist:

Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
(1) Der Beförderer haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.
(2) Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,
b) Verschulden des Reisenden oder
c) Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unte-nehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt.

Ähnlich steht es in Nummer 9.4 GCC-CIV/PRR:

Unmöglichkeit der Fortsetzung der Reise am selben Tag
Wenn der Reisende wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses seine Reise nicht ent-sprechend dem Beförderungsvertrag am selben Tag fortsetzen kann oder wenn ihm die Fortsetzung der Reise unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, erstattet der Beförderer vorbehaltlich des Punktes 9.5.3 die entstandenen angemessenen Auslagen für die Benachrichtigung wartender Personen und
a. ist für eine angemessene Unterkunft einschliesslich erforderlichem Transfer besorgt, oder
b. erstattet die Kosten für die angemessene Unterkunft einschliesslich erforderlichem Transfer.

Es wird also darauf ankommen, ob Dir die Fortsetzung der Reise am selben Tag unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist oder nicht.
Bei mehr als 60 Minuten Abfahrts bzw. Ankunftsverspätung muss

die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist

den Fahrgästen kostenlos angeboten werden. Siehe Artikel 18 (1) und (2)b) EG-VO 1371/2007.

Ist der Aufenthalt in Kopenhagen nicht notwendig, greift letztere Regelung also nicht.

Bzw. ist alternativ der IC Bus von Kopenhagen Richtung Rostock zu empfohlen ?

Eine Erstattung der Kosten für den IC-Bus dürfte es aber auch nicht geben, da zwar die DB Fernverkehr AG auch Beförderer Deines Beförderungsvertrages ist, aber die Beförderungsbedingungen mit denen der ursprünglichen Reise nicht vergleichbar sein dürften. Siehe Nummer 9.1.3 GCC-CIV/PRR.


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