neue Fahrgastrechte gelten ab 29.Juli (Allgemeines Forum)

Alexander, Donnerstag, 18.06.2009, 19:13 (vor 6031 Tagen)

Hallo zusammen,

endlich ist es vollbracht und die neuen Fahrgastrechte sollen ab 29.Juli 2009 gelten
http://www.bmj.bund.de/files/-/3699/Fahrgastrechte_Eisenbahnverkehr_Bundesgesetzblatt.pdf

Aber vielleicht zu früh gefreut?
Hier ein paar Auszüge aus dem Gesetzesblatt:

§14 (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienen-
personennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen den Reisenden über den nächsten
Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit
und über Dienstleistungen im Zug informieren.“

Ohje jetzt hat das Gelaber auch noch eine gesetzliche Grundlage!

§17 (1) 1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge-
mäßen Zielort mit einem anderen Zug durchfüh-
ren, sofern vernünftigerweise davon ausgegan-
gen werden muss, dass der Reisende mindes-
tens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen
wird. Der Reisende kann die Benutzung des an-
deren Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für
diesen eine Reservierungspflicht besteht oder
der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

Soweit so gut, dann kommt aber folgender Absatz:

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach
Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit
dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
Höchstbetrag von 80 Euro.

Also könnte die Bahn ja von den Kunden verlangen, erst den Aufpreis zu kaufen und später zurückerstatten lassen?!?

Dann kommt noch der §17 Absatz 3, wo folgenden durch dritte ausgeschlossen werden, interessant auch der folgende Teil im Absatz 3
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebote-
nen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen
es nicht abwenden konnte.

Damit ist das Unternehmen auch bei Kurzwenden von Entschädigungsleistungen befreit, wenn der Zug vorher eine Verspätung von dritten erhalten hat. (Und das Unternehmen nachweisen kann das kein Ersatzzug möglich war...)

Auch gibt es wieder bei Hotel- und Taxigutscheinen eine Obergrenze von 80,-€
§17 (2)
...nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
Höchstbetrag von 80 Euro.

Damit wird man in vielen Städten zu Messezeiten nicht weit kommen, was passiert wenn die Hotelübernachtung und Taxifahrt über 80,-€ kosten?

Also gibt es durchaus Verschlechterungen zu den jetzigen Regelungen...

Viele Grüße
(alles was kursiv ist, sind Auszüge aus dem Gesetz)

--
Es gibt Menschen, die geizen mit ihrem Verstand wie andere mit ihrem Geld. (Wilhelm Busch)


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