FGR mit MVP-Ticket (Allgemeines Forum)
Danke. Wenn man den IC nutzen kann ist alles ok. War mir nur nicht sicher wie ich die Fahrgastrechte deuten soll, denn da steht ja drin, dass man mit den Ländertickets eben nicht auf den Fernverkehr umsteigen darf. Von einer Ausnahme für den letzten Zug des Tages sehe ich da nichts.
Deine Unsicherheit ist durchaus berechtigt.
Zwar gibt es in der EG VO 1371/2007 im §16 die Formulierung:
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen [...]b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungenbis zum Zielort bei nächster Gelegenheit; oder c) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.
Das Problem hierbei ist, dass über die Auslegung des Abschnittes "unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen" noch nicht gerichtlich entschieden wurde.
Die Sache mit dem letzten Zug des Tages beruht auf §17(1) Nummer 2. EVO und bezieht sich nur auf Fälle in denen ein anderes Verkehrsmittel (also nicht ein Zug) genutzt werden soll und auch dort nur auf den Ausfall eben dieses Zuges:
Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige
Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
Wie Du schon richtig festgestellt hast, ist die Nutzung des IC mit dem MVP-Ticket nicht möglich:
Beim Mecklenburg-Vorpommern-Ticket handelt es sich lt. Punkt 7.1 der "Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“ um
um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförde-rungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
§5 der EVO erlaubt den
Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 ab[zu]weichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.
Hier noch der entsprechende §17 (1) Nummer 1 EVO
(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit
des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
Entsprechend ist die Regelung auch in den BB PV, Punt 9.1.1 ff. wiedergegeben:
9.1.2 Für den Reisenden mit einer Fahrkarte für die Produktklasse C gilt Nr. 9.1.1 mit Ausnahme von Satz 2. Der Reisende hat stattdessen bei Weiterreise im Zug einer höherwertigen Produktklasse zunächst den Fahrpreis für die benutzte Produktklasse zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden nach Nr. 9.3. erstattet. Dies gilt nicht für Inhaber von Fahrkarten zu einem erheblich ermäßigten Fahrpreis. Welche Fahrkarten das sind, ist in den Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Angebote geregelt.
Und müsste die Bahn in jedem Fall ein Hotel zahlen oder nur wenn sie die Verspätung zu verantworten hat? Im Flugverkehr muss eine Airline ja immer zahlen, auch wenn die Verspätung aufgrund höherer Gewalt zu stande kam.
Sofern dies praktisch durchführbar ist, muss lt. EG-VO 1371/2007 §18 (2) b)
die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird
angeboten werden.
Zum Finden hier die Links:
BB DB national
BB Aktionsangebote DB Regio
EG-VO 1371/2007
EVO
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- Wartet der Zug? -
sidi,
28.10.2013, 20:18
- Wartet der Zug? - sflori, 28.10.2013, 20:33
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KBD_1880,
28.10.2013, 20:34
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sidi,
28.10.2013, 20:42
- FGR mit MVP-Ticket -
michael_seelze,
29.10.2013, 12:54
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sidi,
29.10.2013, 15:25
- FGR mit MVP-Ticket - michael_seelze, 29.10.2013, 16:04
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sidi,
29.10.2013, 15:25
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michael_seelze,
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- Wartet der Zug? - ES89, 28.10.2013, 20:47
- Wartet der Zug? - sidi, 04.11.2013, 13:33