Problematisch hierbei ist die Abteilung Trust & Safety (Fahrkarten und Angebote)

Dan_P, St. Ilgen/Sandhausen, Dienstag, 11.10.2011, 10:36 (vor 5491 Tagen) @ Reisefuchs

Trotzdem gilt aber weiterhin: Derjenige, der diesen Fahrschein geschenkt bekommt erklärt sich mit den AGB sowohl der Werbeaktion als auch des Fahrscheines einverstanden.


Das bedeuted noch lange nicht das die AGB rechtens sind und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung bestand haben.

So ist es. AGB, bzw. Teile einer AGB können mal eben schnell nichtig werden, ohne dass der eigentliche Vertrag nichtig wird, sprich Geld und Ware können rechtmäßig ihren Eigentümer wechseln.

Das alte AGBG ist im BGB in den §§305 mit 310 aufgegangen.

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bye, Dan

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