DB-Gutscheine: Umtausch und Erstattung i.d.R. ausgeschlossen (Fahrkarten und Angebote)

Henrik, Samstag, 19.03.2011, 00:12 (vor 5549 Tagen) @ sfn17

Der Gutscheinwert ist nicht erstattungsfähig. Und damit ist nicht der "Wert" des Fahrscheins, sondern der Wert des erstattungsähigen Betrags relevant.

Erstattungsfähig sind somit 11,25€ davon werden dann die Gebühren von 15,00 EUR abgezogen.

Diese Argumentation kann ich durchaus nachvollziehen.

Dann aber ist der Gutscheinwert ohne jede Gegenleistung flöten gegangen. Gutscheine sind kein Schnullikrams wie Werbegeschenke, sondern Urkunden - hier wahrscheinlich eine Entschädigung. Der Gutschein wird wie Bargeld eingesetzt, nur eben gebunden an den Aussteller. (Wegen dieses Bargeld-Äquivalents ist die Verjährung auch so "rigide" für den Aussteller gewählt; der Wikipedia-Artikel "Gutschein" beschreibt zwar das zwar knapp, aber ziemlich gut.)

Das Wort "erstattungsfähig" passt hier nicht, das setzt eine gemachte Barleistung voraus, die einem jetzt von einem Dritten durch eine weitere Barzahlung ausgeglichen wird (so wie die Arbeitsagentur [oder wie der Laden jetzt heißt] die Auslagen für Bewerbungen erstattet). Bei Bahnens geht es immer nur um eine Barauszahlung, die zu leisten sie nicht gewillt ist, wofür sie nach aktuellem Stand auch das Recht besitzt.

Wenn ein Storno eine echte Rückversetzung in den Zustand vor dem Kauf wäre, allerdings mit Zahlung von 15 Euro, müsste folgendes passieren: der 10€-Gutschein aufersteht virtuell; Fahrschein zu 21,75€ wird storniert; von den bar zugezahlten 11,75€ werden 15€ Gebühr abgezogen (worauf die DB einen Anspruch hat wg. Arbeit mit Papierentsorgen, Rückbuchung im Rechner etc.); eine Schuld von 3,25€ des Kunden bleibt zugunsten der Bahn; diese Schuld wird mit dem virtuellen Gutschein (10€) verrechnet; schließlich wird ein reeller Gutschein über 6,75€ ausgestellt. Kann man ja auf einem normalen Fahrscheinformular ausdrucken.

Je länger ich darüber nachdenke, desto absurder erscheint mir, wenn der Gutschein durch einen Storno einfach weg wäre... Die sauberste Lösung wäre der besagte Restgutschein.

***

Wie es nun ausgegangen ist, bekommen wir ggf. & hoffentlich erzählt. :-)

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, vor 3,5 Jahren,
OnlineTicket Fahrkarte zum Normalpreis mit Online-Gutschein zur Erstattung eingereicht,
Der Fahrkartenwert minus dem Gutscheinwert wurde angerechnet,
davon abgezogen die 15 Euro wurden mir gutgeschrieben.
Damit hatte ich damals sehr wohl auch gerechnet, da es auch so in der email stand,
dass bei dem Gutschein-Code Umtausch und Erstattung ausgeschlossen sei.

Hier in diesem Falle wird es sich vermutlich um den ComputerBild-Gutschein handeln.
Auch dort war zu lesen:
"Den Rabatt gibt es auf alle in diesem Zeitraum angebotenen Online-Sparpreistickets. Nicht eingelöste eCoupons verfallen. Umtausch, Erstattung und Barauszahlung sind ausgeschlossen. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (Gesamtausgabe). Bei Fragen oder Problemen rufen Sie folgende Internetseite auf: www.bahn.de/computerbild"

Gutscheine haben doch in den allermeisten Fällen einen gewissen Grund, Hintergrund.
Und der war hier ja ganz offensichtlich,
Bedingungen klar deklariert, in zeitlicher Hinsicht, wie auch den Tarifmöglichkeiten.

Würde man die Gutscheine jetzt für jederzeit umtausch- und erstattbar deklarieren,
würde man leicht Gefahr laufen, die eigentliche prinzipielle Intention zu verwässern.

Rückversetzung in den Zustand vor dem Kauf?
Wieder Ausstellung eines Gutschein-Codes, der bis zum 28.Feb. einzulösen ist?
Der wäre heute dann gar nichts mehr wert, da der Tag in der Vergangenheit liegt.


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