aber auch extreme Verschlechterung! (Allgemeines Forum)

Alexander, Mittwoch, 01.10.2008, 20:11 (vor 5680 Tagen) @ Andreas

Hi,

auf DSO-online wird dazu ja auch fleißig diskutiert.
Dabei hat ein User die ganzen Passagen herausgesucht, da heißt es:

§17 EVO
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er
von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch
nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 50 Euro.

Derzeit sind die Gutscheine unbegrenzt gültig, so konnten auch ich schon Ulm - Augsburg mit Taxi für über 100€ fahren. Aber das scheint man dann ja zu ändern, was wird wohl mit den Reisenden passieren. (Beispiel Oktoberfestzeit in München - finde da mal ein Zimmer im Hotel für 50,-€!)

Viele Grüße

--
Es gibt Menschen, die geizen mit ihrem Verstand wie andere mit ihrem Geld. (Wilhelm Busch)


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