Nur teilweise richtig (Aktueller Betrieb)

Markus, NNST, Mittwoch, 05.01.2011, 11:41 (vor 5659 Tagen) @ liebe70

In den meisten Fällen ist der Ersatzzug allerdings ohne Reservierungen unterwegs - sprich die Reservierung verfällt dann.


Das ist falsch, siehe geltende Beförderungsbedingungen der Bahn, Tfv 600/A, Punkt 5. Sitzplätze und Reservierungen. Dort steht unter 5.3 Umtausch, Erstattung:

"Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Reservierungsentgelts."

In einem Ersatzzug gibt es keine "reservierten" Plätze. Daraus folgt, daß das Reservierungsentgelt zurückzuzahlen ist. Das sollte möglichst schon vom Zub erledigt werden, doch wenn die kein Geld haben oder andere Gründe dem entgegenstehen[*], dann hat das Zub das wenigstens zu bestätigen, daß statt des geplanten Zuges ein Ersatzzug verkehrte und somit der gewünschte Platz nicht da ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende einen Sitzplatz im Ersatzzug hat oder nicht. Also nicht vom Zub abwimmeln lassen! ;-)

[*]Das Zub darf die Reservierungsentgelte nur dann erstatten, wenn bestimmte Fahrkartenmuster dafür verwendet werden, weil dieser Beleg vom Zub eingezogen und anstelle des Bargeldes abgeliefert werden muß.

Heißt wenn ich in so einem Fall einen Zub erwische der mir mein Reservierungsentgelt nicht "an Ort und stelle" auszahlen kann/will kann ich zumindest auf einer Bestätigung beharren, dass mein reservierter Platz nicht vorhanden ist.

Danke für die Info - wieder was gelernt.


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