Zur Berufung von AR-Mitgliedern (Allgemeines Forum)

Hustensaft, Freitag, 24.01.2025, 17:23 (vor 16 Tagen) @ Destear

Der Aufsichtsrat der DB wird entsprechend der Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes gebildet, d.h. die eine Hälfte sind Arbeitnehmervertreter, die andere Hälfte Vertreter der Eigentümerseite. Wen die Eigentümerseite in den AR entsendet,

Bis hierhin stimmt alles, der Rest ist im Aktiengesetz geregelt - und für Vertreter der Anteilseigner greifen hier die §§ 101 und 102 AktG, nach denen gilt die Wahl in den Aufsichtsrat bis längstens vier Jahre nach der Wahl mit einer Besonderheit für den Zeitraum bis zur ersten Hauptversammlung ( https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__102.html ). Entscheidend: Die Vertreter im AR werden von der Hauptversammlung gewählt, können aber, soweit AR-Mitglieder auf eigenen Wunsch vorher ausscheiden, auch vom Gericht eingesetzt werden und müssen dann von der nächsten HV bestätigt werden.


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