Meine Meinung: ab Abbruchpunkt erlaubt. Bis dort: neues Tix. (Aktueller Betrieb)

Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Montag, 30.12.2024, 01:13 (vor 354 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Der Blaschke, Montag, 30.12.2024, 01:16

Huhu.

Das bedeutet ein späterer Reisezeitpunkt (bis zu einem Jahr) ist möglich

Das kann er aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn er sich nicht bereits für Nr. 9.1.3 Teil A BB PV (Abbruch und Rückfahrt) entschieden hat. Dass er für letzteres das separat vorhandene Deutschlandticket genutzt hat, dürfte hierbei unerheblich sein.

Gerade das halte ich aber für sehr erheblich! Die ursprüngliche Fahrkarte wurde nur für die Fahrt von Hameln nach Abbruchpunkt X benutzt.

Daher könnte meiner Ansicht nach 9.1.1.(ii) zum Tragen kommen: Weiterfahrt zu einem späteren Zeitpunkt. 9.1.3. als Anspruch entfällt dann.

Aber eben: WEITERfahrt. Sehe ich so: von Hameln bis zum Abbruchpunkt X wird eine andere, neue Fahrkarte benötigt (bzw das vorhandene Deutschlandticket). Ab Abbruchpunkt X darf er mit der ursprünglichen Fahrkarte weiter nach Bayern reisen; irgendwann und irgendwie binnen Jahresfrist.

Über Hannover zu fahren, dürfte damit wahrscheinlich ausscheiden. Je nachdem, wie nah der Abbruchpunkt an Hameln liegt. Wenn es Altenbeken war, halte eine Weiterfahrt ab dort für erlaubt. Und dann über Hannover wird schwer zu begründen sein. ;-)

Alternativ: das bisherige Ticket als Abbruch- und Rückfahrt komplett entschädigt bekommen und von Hameln ein neues Ticket für die gesamte Strecke kaufen. Ergibt natürlich nur Sinn, wenn die Lösung günstiger ist als o.g. Variante.

Schöne Grüße von jörg


Meine Güte, jetzt beschäftige ich mich tatsächlich mit dem Krempel auch noch. Es geht zu Ende mit mir ...

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"Zu Lebzeiten will ich gerne bescheiden sein; doch wenn ich tot bin, soll man natürlich anerkennen, dass ich ein Genie war." (Michel Audiard)


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