Zugbindung (Allgemeines Forum)

JoeO, Braunschweig, Samstag, 14.12.2024, 18:30 (vor 521 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von JoeO, Samstag, 14.12.2024, 18:35

Der wegetext interessiert mich als Fahrgast nicht - ich gehe nach meiner angegebenen Verbindung.

Die angegebene Verbindung existiert nicht mehr, daher musst Du Dir eine alternative Verbindung suchen. Dabei musst Du aber die Gültigkeit Deiner Fahrkarte beachten.

Die Ticketerstellung erfolgt bei der Deutschen Bahn fahrplanbasiert, der zugrunde liegende Fahrplan ist aber kein Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Wenn Du einen Umweg bei der Buchung eingibst, dann werden Verbindungen angezeigt, über diesen Zwischenhalt führen. Buchst Du nun ein Ticket, so erhältst Du ein Ticket das sowohl zur Fahrt auf dieser Strecke als auch auf anderen vom Tarif abgedeckten Strecken berechtigt. Üblicherweise wird die von der Bahn zu erbringende Beförderungsleistung mit

angegeben.

Bei einem zuggebundenen Ticket ist der Fahrpreis günstiger, dafür sind die Gültigkeit des Tickets und die Stornomöglichkeit eingeschränkt. Auf dem Streckenabschnitt für den ein konkreter Zug (mit Zugnummer) angegeben ist, ist die Gültigkeit des Tickets an den gebuchten Zug gebunden (Zugbindung) und zählt in anderen Zügen nicht als gültiger Fahrausweis.

Nach dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag schuldet die Bahn folgende Leistung:
Eine Beförderung am Reisetag von Herzogenrath nach Flensburg auf allen Strecken innerhalb der Raumbegrenzung mit Nahverkehrszügen bis Düsseldorf und der zwingenden Nutzung des gebuchten Intercity zwischen Düsseldorf und Flensburg.

Hier haben wir es mit einem Beförderungsvertrag zu tun, der im Unterschied z.B. zu einem Reisevertrag als Werksvertrag (§§ 631 ff. BGB) zählt. Die geschuldete Werkleistung ist eine Beförderung von Herzogenrath nach Flensburg. Diese Leistung wird von der Bahn auch erfüllt, wenn die Beförderung zwischen Herzogenrath und Düsseldorf auf einer anderen - vom Ticket abgedeckten - Wegeführung erfolgt.

Im Gegensatz zu einem Reisevertrag bei dem bestimmte Punkte wie "Fahrt über", "Aufenthalt in", "Gelegenheit zu" tatsächlich Vertragsbestandteile sind und der Weg auch tatsächlich im Vertragssinne das Ziel sein kann, ist bei einem Beförderungsvertrag die Beförderung von Fracht oder/und Personen zum Ziel der Vertragsinhalt.

Die Zugbindung und der Umweg sind dabei eine reine Tariffrage. Beim Nahverkehrsvor- und Nachlauf sind alle verkehrsüblichen Umwege mit eingeschlossen. Unterschiede gibt es noch wenn Start- und/oder Zielbahnmhof ein Bahnhof im City-Bereich sind.


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