Informationspflicht der Bank/Sparkasse (Allgemeines Forum)

BahnFanFritzlar, Sonntag, 14.01.2024, 10:07 (vor 973 Tagen) @ Der Blaschke

Hallo.

M.E. teilt die Bank dir doch das gar nicht mit das eine Lastschrift abgelehnt wurde !


Dazu ist sie sogar verpflichtet. Paragraph 675o Absatz 1 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675o.html

Da ist die Rede von "DEM Zahlungsdienstnutzer"
Da steht nicht "DIE Zahlungsdienstnutzer".
Die Frage ist wer das in diesem Fall ist.
M.E. die Bahn als Lastschrift-Einreicher.

Wir wissen aber vom TO das es auf dem Konto eine Soll- und Haben-Buchung gibt.
Dieser Vorgang war mir bisher unbekannt, habe ich noch nie gesehen

Sie darf für die Nichteinlösung keine Gebühr erheben, weil sie ja keine Leistung erbracht hat. Allerdings darf ein Entgelt dafür verlangen, dass sie dich informiert hat.

Was in so einem Fall auch regelmäßig passiert.
Entgelte zwischen 3 und 15 EUR habe ich gesehen zu Lasten des Lastschrifteinreichers
Ich denke aber die Bahn hat eine Sondervereinbarung

Die Bank darf keine Gebühr dafür verlangen, dass sie eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug vom Kundenkonto nicht ausführt. (...)

In diesem Fall hat die Bank aber den Lastschrifteinzug ausgeführt (zu meiner Verwunderung)
Und dann sofort wieder eigenmächtig storniert.
Und somit Leistungen erbracht.
Geschickter Trick der Bank doch eine Leistung zu berechnen.
Auf der Seite des Zahlungspflichtigen 2 Buchungsposten.

Lehnt sie die Ausführung ab, erbringt sie keine Leistung für den Kunden und kann somit hierfür nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch keine Vergütung verlangen.

Wie gesagt - die Bank hat
a) zunächst die Leitung erbracht, somit ist die Voraussetzung für eine Vergütung erfüllt.
b) dann eigenmächtig storniert.

Die Bank ist jedoch gemäß § 675o Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kunden zu unterrichten, wenn sie die Ausführung einer Überweisung oder eines Lastschrifteinzugs vom Kundenkonto ablehnt; für diese Unterrichtung kann sie – bei entsprechender Regelung im Girovertrag – ein Entgelt vom Kunden verlangen.

Bei der Denke die Sichtweise betrachten:
Wer ist Kunde ?
Wer ist Zahlungsnutzer ?

Die Frage ist was passieren würde wenn der Zahlungspflichtige die Kosten von 2 Bankbuchungen a 0,50 EUR reklamiert welche m.E. angefallen sind.


Schöne Grüße von jörg

schöne Grüße von Wolfgang
Danke für die Diskussion


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