Also ist es jetzt steuerlich relevant oder… -> Ja!! (Allgemeines Forum)

heinz11, Dienstag, 02.01.2024, 17:40 (vor 985 Tagen) @ Torpedo
bearbeitet von heinz11, Dienstag, 02.01.2024, 17:44

…ist jemanden sehr langweilig gewesen, als er solche Regeln setzte?

Und wenn es steuerlich relevant wäre, wem war so langweilig, dass er es steuerlich relevant machte?


Da hat keiner Langweile. Das hat zunächst sehr gute Gründe.

Der Verkauf im Bistro „to go“ ist steuerrechtlich ein Verkauf von Lebensmitteln; der Verkauf im BordRestaurant ist steuerrechtlich eine Dienstleistung (wie bspw. ein Restaurantbesuch).

Ersteres stimmt so nicht. Der Verkauf im Bistro ist umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung.
Handelt es sich um fertig zubereitete Speisen, so gilt im "Bistro-Fall" der USt-Satz von 7%. Der Vergleich mit Lebensmitteln liegt nahe, hat aber steuersystematisch damit nichts zu tun.

Für viele Lebensmittel will der Gesetzgeber jedoch aus sozialpolitischen Gesichtspunkten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz, für Restaurantbesuche (und die Dienstleistung drumherum) will der Gesetzgeber diesen ermäßigten Mehrwertsteuersatz nicht. Wer in den letzten Tagen nur ein bisschen Zeitung gelesen hat, könnte diesen Unterschied und den sozialpolitischen Hintergrund der unterschiedlichen Besteuerung mitbekommen haben und würde dann vielleicht auch nix von „Langeweile“ schreiben.

Folgefehler ;-). Die Besteuerung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem ermäßigten Steuersatz wurde vom Bundeskabinett am 06.05.2020 mit dem Corona-Steuerhilfegesetz als neues Entlastungspaket für Gewerbetreibende auf den Weg gebracht.

Hinterfragen muss man vielmehr, warum die Bahn diese Steuerermäßigung nicht an die Kunden im BordBistro weitergibt und stattdessen letztlich am ermäßigten Mehrwertsteuersatz beim Bistro-Verkauf einen kleinen Zusatzgewinn einstreicht…

Erstens: siehe oben
Zweitens: Ist die DB AG ein Unternehmer, der seine Preise selbständig festlegt. Sie hätte es ja auch teurer machen können, bzw. kann sie die Preise für Speisen im Bordrestaurant ab dem 01.01.2024 unverändert lassen, und ist nicht verpflichtet, sie anzuheben.

Deswegen ist auch die Begründung für eine Preiserhöhung im Restaurant wegen des höheren USt-Satzes m.E. nicht tragfähig. Die Vorprodukte wurden ja zum 01.01.2024 nicht teurer, sondern die Gewinnmarge fällt ab diesem Zeitpunkt geringer aus. Wenn mit dieser Begründung die Getränkepreise angehoben werden, fällt es jedem auf. Denn diese unterlagen ja schon immer dem Regelsteuersatz.

In dem Sinne hole ich mir jetzt mein Bier im Bordrestaurant


Es darf auch gern ein zweites sein... ;-)

Viele Grüße
heinz


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