Fahrgastrechte mit dem Deutschlandticket (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Dienstag, 07.11.2023, 15:52 (vor 1097 Tagen) @ Timo Humpert
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 07.11.2023, 15:54

Innerhalb von NRW (Mobiöitätsgarantie ab ABfahrtshaltestelle) aber schon.

Welche Rechtre habe ich denn jetzt konkret noch dazu wenn du von tagsüber schreibst ?

Das Deutschlandticket ist eine Nahverkehrsfahrkarte, für die ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist. Das bedeutet:

Es gelten die Rechte der VO (EG) 2021/782 (mit Ausnahme von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 bei Fahrten nur mit Nahverkehrszügen), d.h. u.a. die Pflicht zur Organisation einer Hotelübernachtung oder eines alternativen Verkehrsdienstes, wenn der ursprüngliche Verkehrsdienst unterbrochen ist (ohne Höchstwert).

Neben diesen Rechten gelten die Rechte aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO und § 11 Abs. 2 EVO, d.h. Möglichkeit der Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels (Alternativzug eingeschlossen) im Verspätungsfall ab 60min. bei planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr oder wenn der letzte Zug des Tages ausfällt und das Ziel nicht mehr bis Mitternacht erreichbar ist. Erstattung erfolgt dann bis zu einem Höchstwert von 120 Euro.

Beachte, dass die Fahrgastrechte nur im Bereich der Eisenbahnbeförderung greifen, d.h. bei einem verpassten Busanschluss nicht greifen, dafür aber bei verpassten Anschlüssen zwischen Zügen bzw. daraus resultierender Verspätung.
Darüber hinaus gelten lokal beschränkt ggf. noch Mobilitätsgarantien wie die in NRW, die in der Regel einige Ausschlussgründe haben. Bei den Mobilitätsgarantien in Baden-Württemberg gilt aber im Gegensatz zur NRW-Mobilitätsgarantie das Prinzip der Reisekette.


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