Sicher? Auszug aus den Fahrgastrechten (Fahrkarten und Angebote)

Bahngenießer, Mittwoch, 01.02.2023, 19:49 (vor 444 Tagen) @ Dieter4711
bearbeitet von Bahngenießer, Mittwoch, 01.02.2023, 19:51

Auf der Hinfahrt beträgt die zu erwartende Verspätung knapp weniger als 60 Minuten, auf der Rückfahrt deutlich mehr. Für mich ist so die gesamte Reise nicht mehr sinnvoll, aber was sagen die Fahrgastrechte? Getrennt betrachtet könnte ich die Rückfahrt komplett erstattet bekommen, die Hinfahrt aber nicht. Was bedeutet das aber für eben diese Hin- und Rückfahrt auf einem Ticket?


Dass Du die Reise auch gar nicht erst antreten und Dir die Fahrkarte (Gesamtbetrag) komplett erstatten lassen kannst.


Sicher?

Wortlaut aus den Beförderungsbedingungen Personenverkehr:
A.9 Fahrgastrechte
9.1.3 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten verspätet ankommen wird, kann er auch
die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Er hat dann anstelle der Ansprüche nach Nr.
9.1.1. Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durchgeführten
Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für ihn sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster
Gelegenheit. Für die Erstattung gilt Nr. 9.3


Sollte so sein.
Die mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof sind ja erfüllt.
Die Frage ist eher, ob auf einem Ticket zusammen verkaufte Hin- und Rückfahrt als ein Beförderungsvertrag zu werten ist.
Weiter könnte es natürlich auch sein, das für den Reisenden schon die Hinfahrt sinnlos geworden ist, weil zwischen verspäteter Ankunft und Beginn der Rückreise nicht genug Zeit für die notwendigen Erledigungen vor Ort bleibt.

Wenn ich zum Beispiel eine Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt von Hamburg nach Frankfurt (Main)
kaufe, stand auf den Fahrkarten nach meiner Erfahrung bisher immer:
von Hamburg+City nach Frankfurt(Main)+City
von Frankfurt(Main)+City nach Hamburg+City
Daraus würde ich schließen, dass auf der Hinfahrt Frankfurt(Main) das Ziel ist, auf der Rückfahrt Hamburg.
Wenn man auf der Hinfahrt mit weniger als 60 Minuten Verspätung am Ziel ist, besteht also der Anspruch nach Ziffer 9.1.1 nicht.
Wenn es dann aber auf der Rückfahrt absehbar ist, dass man mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Ziel Hamburg eintrifft, hat man nach Ziffer 9.1.1 Anspruch darauf, von der Fahrt Frankfurt - Hamburg zurückzutreten oder diese abzubrechen. Erstattet würde dann wohl der Fahrpreis Frankfurt - Hamburg und nicht für die Fahrt Hamburg - Frankfurt - Hamburg. Denn die beiden Fahrten sind doch getrennt ausgewiesen.
Ob der Fahrgast dann ganz in Frankfurt bleibt oder mit dem Auto, Flugzeug, Flixtrain, Nahverkehr oder Taxi fährt oder sich zu einem späteren Zeitpunkt eine neue DB-Fahrkarte kauft, kann er sich dann überlegen, wann er möchte.
Ich glaube kaum, dass man rechtlich durchsetzen kann, sich die Fahrkarte für die Hin- und Rückfahrt erstatten zu lassen, wenn man nur auf der Rückfahrt mehr als 60 Minuten Verspätung hat. Dann wäre ja Hamburg gleichzeitig Start und Ziel. (Aus diesem Grunde werden Hin- und Rückfahrt wohl auf den Fahrkarten separat ausgewiesen.)


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