Vorbildliche Beförderungsbestimmungen RDC-Nachtzug (Allgemeines Forum)
Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Sonntag, 05.07.2020, 16:18 (vor 2171 Tagen)
Hey.
Mir gefallen gewisse Bestimmungen des neuen Nachtzuges.
https://www.nachtexpress.de/befoerderungsbedingungen/
Nachstehend zitierte Klauseln sollte die DB auch mal einführen. Kurz zusammengefasst: bei kurzfristigen Fahrplanänderungen hat sich der Kunde zu kümmern.
Also z.B. bei Vorverlegung der Abfahrt an seinem Startbahnhof kann sich Kunde bei Eintrudeln in letzter Sekunde nicht auf die Fahrkarte berufen. Und sollte dann m.E. auch keine FGR mehr geltend machen dürfen! Wie es FGR auch nur bezüglich den 14 Tage vorher verkündeten Fahrzeiten gibt und nicht zu den Angaben bei z.B. schon 6 Monaten vorher gekauften Tickets.
Also in so einem Fall wie neulich, wo der Zug 3 Min früher losfährt als auf dem frühzeitig gekauften Ticket aufgedruckt, wird aus dem SSP kein Flex und der Kunde hat Pech. Und erspart die Diskussion im Forum, ob statt Hamburg auch Berlin als Via erlaubt ist. ;-)
(...) Informationen über die Fahrzeiten werden dem Reisenden während des Buchungsprozesses mitgeteilt bzw. auf den Beförderungsdokumenten aufgedruckt. Aufgrund ggf. kurzfristig auftretender Änderungen an Fahrzeiten ist der Kunde angehalten bei der Buchung Kontaktdaten zu hinterlegen, über die er auch an seinem Urlaubsort erreichbar ist bzw. aktuelle Beförderungsunterlagen erhalten kann – i.A. ist dies die E-Mailadresse. Zusätzlich hat vor Antritt der Fahrt eine eigenständige Überprüfung eventueller Änderung an den Fahrzeiten durch den Kunden zu erfolgen. (...)
Der endgültige, verbindliche Fahrplan wird üblicherweise spätestens bis 14 Tage vor der Abfahrt des NEX bekanntgegeben, und zwar über verfügbare Informationsmedien, insbesondere im Internet unter [www.nachtexpress.de]. Aufgrund von kurzfristigen Änderungen im Betriebsablauf kann es zu Abweichungen kommen, über die die AUTOZUG Sylt die Kunden unter der bei der Buchung hinterlegte E-Mail Adresse informiert. Bei Fahrkarten, die früher als 14 Tage vor Abfahrt des NEX ausgegeben werden, sind die dort angegebenen Fahrzeiten vorläufig und entsprechen dem Stand bei Ausstellung der Fahrkarten. Es obliegt dann auch dem Reisenden, sich über den endgültigen Fahrplan und damit etwaige Abweichungen vom bei der Buchung mitgeteilten Fahrplan zu informieren. Dies ist möglich über die obengenannten Informationsmedien sowie beim Kundenservice. (...)
Der Kunde ist verpflichtet, den in den Beförderungsbedingungen aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen. (...)
Schöne Grüße von jörg
Ob das rechtlichen Bestand haben wird?
Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 05.07.2020, 16:42 (vor 2170 Tagen) @ Der Blaschke
- kein Text -
Ob das rechtlichen Bestand haben wird?
sflori, Sonntag, 05.07.2020, 16:52 (vor 2170 Tagen) @ Paladin
Gemäß FGR-Verordnung gilt:
Verspätung = Differenz zwischen Fahrplan und tatsächlicher Ankunft
Und RDC veröffentlicht hier den Fahrplan:
https://www.nachtexpress.de/assets/Images/fahrplan-2020.jpg
Es wird also natürlich keinen Bestand haben.
Generell finde ich die Herangehensweise von RDC aber nicht schlecht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass RDC der DB Netz gnadenlos ausgeliefert ist. Man sollte das halt noch direkter kommunizieren ("Richt-Fahrzeiten" o.ä.) und ein konkretes Zeitfenster angeben, um das sich Abfahrt und Ankunft bis 14 Tage vor Fahrtantritt verändern können. Dann denke ich, dass der Interessensausgleich zwischen EVU und Fahrgast durchaus vorhanden ist.
Bye. Flo.
Bei der DB musst du auch selber prüfen
Power132, Sonntag, 05.07.2020, 17:33 (vor 2170 Tagen) @ Paladin
Warum sollte das keinen rechtlichen Bestand haben?
Die DB empfiehlt (verlangt) das ja auch, Gut da kann man einen Verspätungsalarm einrichten.
Bei der DB musst du auch selber prüfen
Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Sonntag, 05.07.2020, 18:13 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Bei der DB ist es ja so, daß i.d.R. nach kurzer Zeit der nächste Zug fährt, der einen wegen verpasster Fahrt -warum auch immer- mitnimmt. Nachts nicht so oft, aber meistens geht da irgendwann was.
Bei einem nur sporadisch verkehrenden Einzelläufer eines Drittunternehmens -nächste Abfahrt vielleicht in 6 oder 7 Tagen- sind es schon gewisse andere Anforderungen an beide Vertragspartner.
--
Gruß, Olaf
"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."
Goethe an Schiller 1797
Bei der DB musst du auch selber prüfen
JumpUp, Sonntag, 05.07.2020, 18:39 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Warum sollte das keinen rechtlichen Bestand haben?
Die DB empfiehlt (verlangt) das ja auch, Gut da kann man einen Verspätungsalarm einrichten.
Und wenn Du Deine Verbindung bei der DB nicht zusätzlich prüfst und Du bist verspätet, stehen Dir trotzdem die vollen Fahrgastrechte zu! Es ist lediglich eine Empfehlung
Kaskomentalität?
Power132, Sonntag, 05.07.2020, 18:42 (vor 2170 Tagen) @ JumpUp
Warum sollte das keinen rechtlichen Bestand haben?
Die DB empfiehlt (verlangt) das ja auch, Gut da kann man einen Verspätungsalarm einrichten.
Und wenn Du Deine Verbindung bei der DB nicht zusätzlich prüfst und Du bist verspätet, stehen Dir trotzdem die vollen Fahrgastrechte zu! Es ist lediglich eine Empfehlung
Das sollte eigentlich in den heutigen Zeiten selbstverständlich sein, dass man vorher nochmal schaut und damit mein ich nicht 5min bevor man am Bahnsteig steht - davon ausgenommen Anschlüsse. Ich glaub kaum, dass irgendein Richter (wenn man es drauf ankommen liesse), da einem von einer "Mit/Teilschuld" freispricht....
Kaskomentalität?
Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 05.07.2020, 19:29 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Warum sollte das keinen rechtlichen Bestand haben?
Die DB empfiehlt (verlangt) das ja auch, Gut da kann man einen Verspätungsalarm einrichten.
Und wenn Du Deine Verbindung bei der DB nicht zusätzlich prüfst und Du bist verspätet, stehen Dir trotzdem die vollen Fahrgastrechte zu! Es ist lediglich eine Empfehlung
Das sollte eigentlich in den heutigen Zeiten selbstverständlich sein, dass man vorher nochmal schaut und damit mein ich nicht 5min bevor man am Bahnsteig steht - davon ausgenommen Anschlüsse. Ich glaub kaum, dass irgendein Richter (wenn man es drauf ankommen liesse), da einem von einer "Mit/Teilschuld" freispricht....
Wie bitte? Wenn ein Fahrgast 20 Tage vor Fahrt eine Fahrkarte bucht und "irgendwer" spontan entscheidet, den Fahrplan baustellenbedingt zu ändern - so bereits mehrfach geschehen - auf welcher rechtlichen Grundlage sollte ein Richter dem Fahrgast eine Teilschuld geben?
Ich erinner mich, ca. halbes Jahr her, da hab ich am Donnerstag eine Fahrkarte für Sonntagabend gebucht, die am Sonntagabend baustellenbedingt nicht mehr galt ... und ja, das habe ich selbstverständlich erst am Bahnhof herausgefunden. Und der Verspätungsalarm war wie so oft für die Tonne.
Kaskomentalität?
GibmirZucker, Sonntag, 05.07.2020, 20:30 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Mitschuld, Teilschuld spielen bei FGR keine Rolle. Sonst könnten eine ganze Menge Forderungen abgeschmettert werden. Allenfalls gibt es eine Verpflichtung des Reisenden, den Schaden nach eingetretener Fahrplanabweichung zu minimieren (z.B. von der Bahn bereitgestellte Ersatzbeförderung zu nutzen), aber keine Verpflichtung vor der Reise zu kontrollieren und umzudisponieren.
Häufig kann der Fahrgast gar nicht früher
JumpUp, Sonntag, 05.07.2020, 20:39 (vor 2170 Tagen) @ GibmirZucker
Bestes Beispiel Salzburg:
Die Salzburger Festspiele, am Sonntag die Nachmittagsvorstellung mitgenommen, danach mit dem Nachtzug nach Sylt: Nun fährt der Nachtzug statt um 19 Uhr um 16:30 wegen einer Baustelle.
Und jetzt soll der Fahrgast einfach Pech gehabt haben und halt mal früher fahren? Bei allen regulären DB Tickets ist das ja genauso, man bucht sich einen Sparpreis mit Zugbindung weil es eben um diese Zeit passt, und nicht kurzfristig eine Stunde früher
Hast du ein konkretes Beispiel, wo das so schon mal war?
Power132, Sonntag, 05.07.2020, 21:08 (vor 2170 Tagen) @ JumpUp
Die Salzburger Festspiele, am Sonntag die Nachmittagsvorstellung mitgenommen, danach mit dem Nachtzug nach Sylt: Nun fährt der Nachtzug statt um 19 Uhr um 16:30 wegen einer Baustelle.
Klingt mir arg konstruiert.
"Arg konstruiert"
Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 05.07.2020, 21:10 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Du hältst es für arg konstruiert, dass jemand einen Sparpreis zeitlich passend bucht und NICHT eben mal ein paar Stunden früher fahren kann?
Bitte beim Thema bleiben
Power132, Sonntag, 05.07.2020, 21:25 (vor 2170 Tagen) @ Paladin
bearbeitet von Power132, Sonntag, 05.07.2020, 21:27
Es ging um dem Fakt, dass eine Abfahrt spontan (also einen Tag oder wenige Stunden vor der Abfahrt) wegen Bauarbeiten 2,5h vorverlegt wird. Das klingt für mich sehr konstruiert. Das habe ich noch nicht erlebt - daher die Frage, wo das so schon mal vorgekommen ist.
Es ist wohl eher, dass entsprechend Reserven eingearbeitet sind, um eine Umleitung wegen Bauarbeiten und Verspätungen teilweise aufzufangen.
Bitte beim Thema bleiben und nicht künstlich über nicht erwähnte Fakten aufregen.
Bitte beim Thema bleiben
Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 05.07.2020, 22:47 (vor 2170 Tagen) @ Power132
Es ging um dem Fakt, dass eine Abfahrt spontan (also einen Tag oder wenige Stunden vor der Abfahrt) wegen Bauarbeiten 2,5h vorverlegt wird.
Wo steht, dass es einen Tag oder wenige Stunden vor der Abfahrt vorverlegt wird? Bitte beim Thema bleiben und nicht künstlich frei erfundene Fakten voraussetzen.
Bitte beim Thema bleiben
Power132, Montag, 06.07.2020, 07:31 (vor 2170 Tagen) @ Paladin
Ich habe lediglich um ein Beispiel gebeten, wo ein Zug 2,5h früher wegen Bauarbeiten startet. Diesen Zeitrahmen halte ich gür konstruiert, um der Argumentrationslinie treu bleiben zu können.
Du kommst dann mit nem Sparpreis zu einer bestimmten Zeit um die Ecke. Du empörst dich darüber und legst mir Sachverhalte auf die Tastatur, die ich so noe erwähnt habe. So wie sich das JumpUp formuliert hat, klingt das für mich eher nach einer konstruierten Sache. Ein konkretes Beispiel, wo es eine 150min frührer Abfahrt gibt/gab, bleibt er schuldig. Ich habe das so noch nicht gesehen.
Und wenn es 14 Tage vorher bekanngegeben wird, ist meiner Ansicht nach ausreichend Zeit zu reagieren. Im schlimmsten Fall mit einer Änderung der Reisepläne. Ist zwar doof, aber dann unausweichlich. Wenn ein Flug vorverlegt wird, muss der Kunde auch entsprechend umplanen.
Bitte beim Thema bleiben
oska, Montag, 06.07.2020, 01:53 (vor 2170 Tagen) @ Power132
bearbeitet von oska, Montag, 06.07.2020, 01:55
Es ging um dem Fakt, dass eine Abfahrt spontan (also einen Tag oder wenige Stunden vor der Abfahrt) wegen Bauarbeiten 2,5h vorverlegt wird. Das klingt für mich sehr konstruiert.
Jetzt bist Du aber der Konstrukteur. In diesem Thema ging es darum, dass der endgültige, verbindliche Fahrplan [...] üblicherweise spätestens bis 14 Tage vor der Abfahrt des NEX bekanntgegeben wird. Nicht einen Tag vorher, wie von Dir konstruiert.
Bitte beim Thema bleiben und nicht künstlich über nicht erwähnte Fakten aufregen.
Ja, das wäre sehr nett von Dir.
Relevant?
Murrtalbahner, Sonntag, 05.07.2020, 21:33 (vor 2170 Tagen) @ Paladin
Ist es denn relevant, ob das konstruiert ist oder nicht?
Ich hatte mal einen Fall, da wollte micht der grüne Fernzugbetreiber auf einen über vier Stunden früher fahrenden Bus, der dann zwei Stunden später an einem anderen Ort ankommen sollte, umbuchen. Man wollte mir aufschwätzen, das dies eine gleichwertige Beförderungsleistung ist. Muss ich mir das gefallen lassen? Ich denke nein! Was kann ich als Vertragspartner dafür, wenn es der andere nicht auf die Reihe bekommt, seine Pflichten zu erfüllen? Auch wenn ich die vier Stunden nur faul auf eine Parkbank gelegen hätte, so geht es ehrlich gesagt den Betreiber des Zuges nichts an, was ich den Stunden mache. In dem Fall war es Sightseeing, die ich mir ganz sicher nicht habe nehmen lassen wollen.
Das eigentliche Problem ist doch eher das Versagen von DB Netz, die es nicht auf die Reihe bekommen, konkrete Fahrpläne auszugeben für Fahrten, die nicht ein Jahr zuvor angemeldet werden. Natürlich gibt es betriebliche Zwänge usw., aber wenn ich heute eine Fahrt für 10. Oktober anmelde, dann muss es doch möglich sein, zeitnah einen konkreten Fahrplan auszugeben, und zwar nicht erst zwei Tage vorher (wie auch schon geschehen). Nur mal um die Tragweite aufzuzeigen: Auf der Straße gibt es solch Komplikationen nicht.
Um zum Thema zurück zu kommen: Der Fahrgast macht im Fall der Fälle sowas nur einmal mit. Das nächste Mal sitzt er wieder im Flugzeug oder im Auto.
Von daher sollte man sich, insbesondere in einem Eisenbahn-Forum, ob man solche FGR-Regelungen für gut empfindet und dem Fahrgast Pflichten aufschwätzt.
Relevant?
ICE16, Sonntag, 05.07.2020, 22:29 (vor 2170 Tagen) @ Murrtalbahner
Echt auf der Straße geht es auch? Ich weiß gar nicht mehr wann mir das Straßeverkehrsamt mitgeteilt hat das ich aufgrund einer Baustell auf der A9 entweder früher losfahren oder später ankommen werde.
Hab auch noch nie nen Strecken Agenten bekommen wenn kurzfristig eine Spur wegen aufplatzenden asphalt gesperrt wurde... Ich liebe ja Vergleiche mit dem Straßenverkehr :D
Relevant?
Murrtalbahner, Sonntag, 05.07.2020, 22:42 (vor 2170 Tagen) @ ICE16
bearbeitet von Murrtalbahner, Sonntag, 05.07.2020, 22:44
Echt auf der Straße geht es auch? Ich weiß gar nicht mehr wann mir das Straßeverkehrsamt mitgeteilt hat das ich aufgrund einer Baustell auf der A9 entweder früher losfahren oder später ankommen werde.
Hab auch noch nie nen Strecken Agenten bekommen wenn kurzfristig eine Spur wegen aufplatzenden asphalt gesperrt wurde... Ich liebe ja Vergleiche mit dem Straßenverkehr :D
Mit dem Straßenverkehrsamt habe ich aber nicht vorher einen Vertrag über eine bestimmte Leistung abgeschlossen, am 22.12.2020 um 9:43 in Stuttgart Hbf los zu fahren und um 12:48 Uhr in Köln Hbf anzukommen.
Zudem komme ich dann halt etwas später an, wenn eine Baustelle ist. Mein Auto fährt jede Minute. Der Sylt-Salzburg-Zug nicht ganz.
Es ging mir auch nicht um einen Vergleich, sondern um die Konsequenz einer Schlechtleistung auf der Schiene.
FlixBus statt Flixtrain zu anderen Zielort
Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 05.07.2020, 22:49 (vor 2170 Tagen) @ Murrtalbahner
Ist es denn relevant, ob das konstruiert ist oder nicht?
Ich hatte mal einen Fall, da wollte micht der grüne Fernzugbetreiber auf einen über vier Stunden früher fahrenden Bus, der dann zwei Stunden später an einem anderen Ort ankommen sollte, umbuchen. Man wollte mir aufschwätzen, das dies eine gleichwertige Beförderungsleistung ist. Muss ich mir das gefallen lassen? Ich denke nein! Was kann ich als Vertragspartner dafür, wenn es der andere nicht auf die Reihe bekommt, seine Pflichten zu erfüllen? Auch wenn ich die vier Stunden nur faul auf eine Parkbank gelegen hätte, so geht es ehrlich gesagt den Betreiber des Zuges nichts an, was ich den Stunden mache. In dem Fall war es Sightseeing, die ich mir ganz sicher nicht habe nehmen lassen wollen.
Wow, da müsste mich ja der Betreiber bezahlen, damit ich diese Alternativroutenführung akzeptiere...
Das eigentliche Problem ist doch eher das Versagen von DB Netz, die es nicht auf die Reihe bekommen, konkrete Fahrpläne auszugeben für Fahrten, die nicht ein Jahr zuvor angemeldet werden.
War das denn in deinem Fall Verschulden von DB Netze?
Häufig kann der Fahrgast gar nicht früher
sflori, Sonntag, 05.07.2020, 23:42 (vor 2170 Tagen) @ JumpUp
Die Salzburger Festspiele, am Sonntag die Nachmittagsvorstellung mitgenommen, danach mit dem Nachtzug nach Sylt: Nun fährt der Nachtzug statt um 19 Uhr um 16:30 wegen einer Baustelle.
Ja, gutes Beispiel. Darum sollte der Betreiber einen Zeitrahmen angeben, z.B. von +/- 60 Minuten. Dann kann man als Kunde verlässlich planen.
Das sollte aber eben beim FK-Kauf vereinbart werden.
Bye. Flo.
Häufig kann der Fahrgast gar nicht früher
JumpUp, Montag, 06.07.2020, 00:40 (vor 2170 Tagen) @ sflori
Die Salzburger Festspiele, am Sonntag die Nachmittagsvorstellung mitgenommen, danach mit dem Nachtzug nach Sylt: Nun fährt der Nachtzug statt um 19 Uhr um 16:30 wegen einer Baustelle.
Ja, gutes Beispiel. Darum sollte der Betreiber einen Zeitrahmen angeben, z.B. von +/- 60 Minuten. Dann kann man als Kunde verlässlich planen.Das sollte aber eben beim FK-Kauf vereinbart werden.
Bye. Flo.
Der Betreiber verkauft jedoch eine Fahrkarte zu einem Preis und einer bestimmten Abfahrtszeit -,hier zu erwarten, dass der Fahrgast (beispielsweise bei Bauarbeiten) dann eben eine oder zwei Stunden früher an dem Ort der Abfahrt sein muss ist einfach absurd und anmaßend.
Sollte der Fall bei der DB eintreten - es kommt ja häufig vor - steht es einem frei von der Fahrt zurückzutreten oder eine andere (spätere) Verbindung zu nutzen und alle Fahrgastrechte in Anspruch zu nehmen. Das finde ich sehr gut!
Vorbildliche Beförderungsbestimmungen RDC-Nachtzug
agw, NRW, Montag, 06.07.2020, 10:16 (vor 2170 Tagen) @ Der Blaschke
Man sieht das ganze wohl eher wie einen Flug.
Ich erinnere mich noch daran, dass AirBerlin-Flüge auch alle paar Wochen um eine Stunde vor oder zurückverschoben wurden.
Allerdings kriegte man da per Email bescheid.
--
"Mit Vollgas in den Sommer: Sparen Sie 20% bei Europcar."
- bahn.de
Vorbildliche Beförderungsbestimmungen RDC-Nachtzug
GibmirZucker, Montag, 06.07.2020, 14:46 (vor 2170 Tagen) @ agw
Das ist natürlich ein eigenes Thema. Für Flüge gelten ja nicht die Bahn-FGR, sondern ein ein eigenes Regelwerk.
Aber natürlich ist es so, dass die FGR nicht primär auf Mini-Anbieter ausgelegt worden sind und ein wöchentlich verkehrender privater Touristenzug eher mit einem Charterflug oder Touristenbus vergleichbar ist. Aber Schiene ist eben Schiene.
Vorbildliche Beförderungsbestimmungen RDC-Nachtzug
danielausberlin, Montag, 06.07.2020, 11:01 (vor 2170 Tagen) @ Der Blaschke
Baumaßnahmen kommen leider von DB Netz meist viel zu spät, ggf. sogar < 1 Woche.
Hier sichert sich das EVU lediglich gegen größere Diskussionen ab, indem es sich offenhält bestimmte Änderungen 14 Tage vorher per Mail bekannt zu geben.
Rechtlich wird das gehen, in der Luftfahrt geht es auch. Halbes Jahr vorher Flug in den Urlaub gebucht und irgendwann kommt eine Status-Update-Mail mit ggf. geänderten Zeiten...