[AT] Stückel-Verbot bei WESTbahn (Fahrkarten und Angebote)

Altmann, Samstag, 06.04.2019, 10:13 (vor 2536 Tagen)

Bei den blau-grünen Zügen gibt ´s ab sofort ein "Stückel-Verbot":

"Tickets und Aktionen der WESTbahn, egal welcher Art, sind nicht mit anderen Tickets und Aktionen der WESTbahn kombinierbar."

Ob das vor Gericht halten würde?

Link

auch bei der DB

Nordy, Samstag, 06.04.2019, 14:23 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Gibt es bei der DB auch, siehe Punkt 3.7 https://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/angebotsberatung/regio/regionale_tickets/2019...

Auszug:

3.7 Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Thüringen dürfen keine weiteren Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Das Hopper-Ticket Thüringen darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden. Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Thüringen ausgeschlossen.

[AT] Stückel-Verbot bei WESTbahn

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 14:30 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Wenn mit der Westbahn ankomme und mit dem gleichen Zug der Westbahn wieder abfahren, dann liegt keine Kombination vor.
Eine Kombination wäre z. B. einen Bahncard-Rabatt mit einem Gutscheincode zu kombinieren.

auch bei der DB

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 14:32 (vor 2536 Tagen) @ Nordy

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.
Das wäre ja wie: direkt im Anschluss nach einem Doppel-Whopper darf kein Cheeseburger konsumiert oder ausgegeben werden.

auch bei McDonald's

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 14:39 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von Henrik, Samstag, 06.04.2019, 14:42

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Das wäre ja wie: direkt im Anschluss nach einem Doppel-Whopper darf kein Cheeseburger konsumiert oder ausgegeben werden.

nun, die kosten ja auch ein Vermögen, wäre bei der Bahn der doppelte Flexpreis ohne Ermäßigung - die Bahn würd sich nur freuen.

Die Sonderangebote werden bei McDonald's auch nur 1x pro Person rausgegeben.
Personal kann da sehr sehr stur & zickig sein.

[AT] Stückel-Verbot bei WESTbahn

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 14:52 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт

Korrektur der Autokorrektur:
Ein "ich" fehlt und ein "n" ist zuviel.

auch bei McDonald's

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 15:05 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Aber du darfst dir zum Superjubiläumshalalwochenbaconwhopper zum halben Preis (nur 1 pro Person) einen Cheeseburger dazubestellen.

[AT] Stückel-Verbot bei WESTbahn

ThomasK, Samstag, 06.04.2019, 15:42 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Ob das vor Gericht halten würde?


Ganz sicher nicht.

Vor einiger Zeit ist die Deutsche Bahn da mal gründlich auf die Schnauze gefallen.

Jemand hatte eine Zeitkarte für den MVV-Innenraum (Ringe 1 - 4), der bis Karlsfeld reicht. Ab Karlsfeld hatte er 4 Streifen auf der Streifenkarte gestempelt, weil er nicht nur nach Karlsfeld, sondern nach Petershausen wollte. Petershausen liegt im Ring 12.

In München Hbf stieg er nun in den Regionalexpress, der ohne Halt von München Hbf bis Petershausen fährt und stempelte die 4 Streifen bereits in München Hbf ab.

Die gesamte Strecke München Hbf - Petershausen befindet sich im MVV.

Die Deutsche Bahn wurde dann öffentlich zurückgepfiffen und musste sich öffentlich entschuldigen. Die Zahlungsaufforderung von 60 € wurde für ungültig erklärt.

Völlig zu Recht wurde der Zugbegleiter abgekanzelt.

+1 Würd ich genauso sehen

Altmann, Samstag, 06.04.2019, 15:46 (vor 2536 Tagen) @ ThomasK

Ob das vor Gericht halten würde?

Ganz sicher nicht.

Denke auch, dass es sich da wohl um für den Konsumenten nicht vorhersehbare Vertragsbedingungen handelt (zumal das von der WESTbahn ja auch nur klein in den Tarifbestimmungen versteckt wird, die wohl kaum jemand liest).

Besonders "lustig" ja auch die überraschende Einführung von heute auf morgen. Was, wenn sich gestern jemand 2 gestückelte Tickets gekauft hat für heute, und heute sind die auf einmal ungültig?

Gericht und Konsumentenschutz

Power132, Samstag, 06.04.2019, 15:50 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Ich sehe in einer Beschränkung einen Angebots keine Probleme, die durch ein Gericht gekippt werden könnten. Hier wird ja nur eine Kombination von Aktionsangeboten ausgeschlossen.(?)

Andere Aktionen werden auch beschränkt - siehe den ganzen Bereich Partner und Punktesammelangebote im Einzelhandel. Da gibts auch keine Aufregung bei Konusmentenschützern und der Konsument akzeptiert es auch.

Gericht und Konsumentenschutz

Altmann, Samstag, 06.04.2019, 15:54 (vor 2536 Tagen) @ Power132

Nun ja, wenn ich mir ein Ticket von Wien nach Linz kaufe, und später erkenne, dass ich doch bis Salzburg fahren möchte, und mir daher ein Anschluss-Ticket kaufe, dann ist das für Laien wohl nicht erkennbar, dass das nicht möglich sein sollte ...

Gericht und Konsumentenschutz

Power132, Samstag, 06.04.2019, 16:04 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Die Formulierung ist sehr allgemein gehalten, aber das man nicht stückeln darf, lese ich nicht daraus. Vorallem weil es doch sinnhaft erscheint, dass Wien - Linz ein einges Ticket ist und Linz - Salzburg ein anderes eigenes. Das sind dann 2 Vorgänge. Anschlußtarife sind in diesen AGB nicht vorgesehen.

[AT] Stückel-Verbot bei WESTbahn

Frecciarossa, Samstag, 06.04.2019, 16:06 (vor 2536 Tagen) @ ThomasK

Völlig zu Recht wurde der Zugbegleiter abgekanzelt.

Gibt es dafür eine Quelle? Oder entspringt das doch nur Deiner Phantasie?

auch bei McDonald's

mmandl, Samstag, 06.04.2019, 18:00 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.


Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

auch bei McDonald's

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 18:12 (vor 2536 Tagen) @ mmandl

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

AEG z.B.

auch bei der DB

ICETreffErfurt, Eisenach, Samstag, 06.04.2019, 19:17 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Das Hopper-Ticket Thüringen ist ein Sonderangebot, dass nur von der NVS Thüringen herausgegeben wird. Es unterliegt nicht der Tarifstruktur der DB und kann daher eigene Tarifregelungen haben. Das Verbot der Kombination mehrerer Flexpreise würde vermutlich keinen Bestand in einer rechtlichen Auseinandersetzung haben.

falsche Analogie

ICETreffErfurt, Eisenach, Samstag, 06.04.2019, 19:21 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von ICETreffErfurt, Samstag, 06.04.2019, 19:24

Das wäre ja wie: direkt im Anschluss nach einem Doppel-Whopper darf kein Cheeseburger konsumiert oder ausgegeben werden.

Das wäre so, wie wenn du einen Hamburger bestellst und dazu extra Käse um daraus einen Cheeseburger zu machen. Dann würde dich McDonalds freundlich darauf hinweisen, dass es bereits einen Cheeseburger im Angebot gibt, welcher bereits Käse enthält und das es nicht möglich ist einen Hamburger mit Käse zu kombinieren.

Die Alternative zu 2xHopperticket Thüringen wäre eben ein Flexpreis-Ticket oder Regio120-Ticket über die gesamte zu fahrende Relation.

Sehe ich auf meiner Stammstrecke Eisenach–Erfurt ständig. Das sind 57 Tarifkilometer und das Hopperticket gilt entweder nur von Eisenach bis Neudietendorf oder von Erfurt bis Schönau (Hörsel).

Da versuchen auch einige Fahrgäste dann im Anschluss noch Einzelfahrt VMT (Neudietendorf–Erfurt) oder Flexpreis (Schönau–Eisenach) zu kaufen. Ist nicht gültig und es muss die gesamte Relation Eisenach–Erfurt oder Erfurt–Eisenach nachgelöst werden.

auch bei McDonald's

mmandl, Samstag, 06.04.2019, 20:11 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?


AEG z.B.

Welche Norm? Welche weiteren Gesetze? Kann im AEG zu der Frage allerdings nichts finden...

auch bei McDonald's

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 20:19 (vor 2536 Tagen) @ mmandl

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

AEG z.B.

Welche Norm? Welche weiteren Gesetze? Kann im AEG zu der Frage allerdings nichts finden...

Trennung zwischen Nah- und Fernverkehr, vgl. auch Erläuterungen von ICETreffErfurt

EVO

An den Haaren herbeigezogen

Frecciarossa, Samstag, 06.04.2019, 20:22 (vor 2536 Tagen) @ ICETreffErfurt

Dein Käse-Beispiel ist Käse :D

Der Unterschied ist, dass man bei McDonalds keinen Käse einzeln kaufen kann. Daher wäre die Kombination eines Hamburgers mit zusätzlichem Käse ein neues Produkt.

Bei der Bahn hingegen kauft der Fahrgast mehrere Fahrkarten des normalen Sortiments. Diese berechtigen unabhängig voneinander zur Fahrt der einzelnen Teilstrecken. Es gibt keine Kombination in dem Sinne, dass die eine Fahrkarte mit der anderen gilt oder ähnliches. Man kann die Fahrt als zwei unabhängige Fahrten auffassen. Würde der Fahrgast auf einem Unterwegsbahnhof aus- und wieder einsteigen, wären es auch physisch und äußerlich sichtbar zwei Einzelfahrten. Bei der Sachlage ist die Klausel in den Beförderungsbedingungen äußerst fragwürdig, ich halte sie tendenziell für unzulässig.

auch bei McDonald's

mmandl, Samstag, 06.04.2019, 20:27 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

AEG z.B.

Welche Norm? Welche weiteren Gesetze? Kann im AEG zu der Frage allerdings nichts finden...


Trennung zwischen Nah- und Fernverkehr, vgl. auch Erläuterungen von ICETreffErfurt

EVO

Dann dürften aber auch sonst keine Nahverkehrs-Fahrkarten für Fahrten über 50 km vertrieben werden.

auch bei McDonald's

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 20:32 (vor 2536 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von Henrik, Samstag, 06.04.2019, 20:35

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

AEG z.B.

Welche Norm? Welche weiteren Gesetze? Kann im AEG zu der Frage allerdings nichts finden...

Trennung zwischen Nah- und Fernverkehr, vgl. auch Erläuterungen von ICETreffErfurt

EVO

Dann dürften aber auch sonst keine Nahverkehrs-Fahrkarten für Fahrten über 50 km vertrieben werden.

an welche anderen Sonderangebote der NVS Thüringen denkst Du denn dabei?
Es steht Dir natürlich frei, die zuständige Landesbehörde über Deine Verdachtsmomente zu informieren.

Thüringen

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 20:57 (vor 2536 Tagen) @ ICETreffErfurt

Was Thüringen angeht - irgendjemand hat sich den Mist mit dem Kombinationsverbot mal vor Jahren einfallen lassen. Es wurde nie gerichtlich angegriffen, weil es nie so exakt wie in den Bedingungen ausformuliert praktiziert werden kann. Und so rumpelt diese Altregelung vor sich hin wie die Wohnmobilprostitution in Niedersachsen, wo wohl Bordelle in Häusern irgendwann nicht erlaubt waren.

Thüringen

Christian_S, Samstag, 06.04.2019, 21:44 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт

Und so rumpelt diese Altregelung vor sich hin wie die Wohnmobilprostitution in Niedersachsen, wo wohl Bordelle in Häusern irgendwann nicht erlaubt waren.

Es ist genau genommen keine Alt- sondern eine Neuregelung. Früher war es nämlich erlaubt, Hoppertickets zu kombinieren. So konnte man z.B. mit 2 Hoppertickets von Jena nach Halle fahren.
Erst vor ein paar Jahren wurde das dann verboten.

Um ICETreffErfurts Beispiel aufzugreifen: es steht natürlich jedem frei, mit VMT-Ticket in der STB bis Neudietendorf zu fahren und dort in die wenige Minuten nachfolgende ABR nach Eisenach umzusteigen mit einem Hopperticket Neudietendorf-Eisenach. Das ist legal.

Thüringen

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 22:05 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт

Was Thüringen angeht - irgendjemand hat sich den Mist mit dem Kombinationsverbot mal vor Jahren einfallen lassen.

Du kommst damit irgendwie nicht klar, warum auch immer, kennst aber auch die Hintergründe nicht und hast keine Lust, Dich damit zu befassen - aber auf jeden Fall ist der Umstand Mist. jo, is klar..

Es wurde nie gerichtlich angegriffen, weil es nie so exakt wie in den Bedingungen ausformuliert praktiziert werden kann.

kann es nicht..? soso.. und nur deswegen wurde es gerichtlich nie angegriffen?

Wieso sollte es überhaupt?

da gibts eine Regelung in AGB/BB, erschaffen von Juristen, überprüft und genehmigt von Juristen,
aber ein nerdiger nicht-Jurist, der sich nichmal mit Grundzügen des Nahverkehrs auskennt, weiß ganz genau, es müsste ja eigentlich gerichtlich angegriffen werden..
jo. suuper.

Und so rumpelt diese Altregelung vor sich hin

Altregelung? was sollte sich denn grundlegend geändert haben zwischen Einführung und heute?

Wir hatten letztes Jahr hier einen Thread zum Hopper-Ticket.

wie die Wohnmobilprostitution in Niedersachsen, wo wohl Bordelle in Häusern irgendwann nicht erlaubt waren.

ahja.. an den Landstraßen waren mal gut hundert Bordelle, bis sie verboten wurden? Das alles aber nur in Niedersachsen?

Du meinst Deine ganzen Beiträge doch nicht wirklich ernst?

auch bei McDonald's

mmandl, Samstag, 06.04.2019, 22:24 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Hat wohl noch kein Gericht zu Gesicht bekommen.

Genau das Gericht bzw. das Gesetz ist hier ja der Hintergrund,
rein rechtlich ist dieser Ausschluss vonnöten.

Welches Gesetz meinst du denn?

AEG z.B.

Welche Norm? Welche weiteren Gesetze? Kann im AEG zu der Frage allerdings nichts finden...

Trennung zwischen Nah- und Fernverkehr, vgl. auch Erläuterungen von ICETreffErfurt

EVO

Dann dürften aber auch sonst keine Nahverkehrs-Fahrkarten für Fahrten über 50 km vertrieben werden.


an welche anderen Sonderangebote der NVS Thüringen denkst Du denn dabei?
Es steht Dir natürlich frei, die zuständige Landesbehörde über Deine Verdachtsmomente zu informieren.

Ich habe gar keine Verdachtsmomente. Ich frage mich nur aufgrund welcher Vorschrift des AEG es geboten sein sollte, dass dass mehrere Hopper-Tickets nicht miteinander kombiniert werden dürfen. Kannst du mir da weiterhelfen?

Urteil von 1990

mrhuss, FKON, Samstag, 06.04.2019, 22:33 (vor 2536 Tagen) @ Altmann

Mit so einem Stückelverbot ist der Münchner Verkehrsverbund schon mal vor Gericht gescheitert.

http://www.myway.de/e.lauterbach/mvv-tip/mvv-urt.html

Ernst Thälmann

плацкарт, Samstag, 06.04.2019, 23:01 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

Wie ernst soll ich denn meine Beiträge meinen?
Ernst meine ich es, solch einen Bullshit wie Kombinationsverbote z.B. von Hopper-Tickets zu diskutieren.
Erklär mir mal die Motivation hinter einem nicht kombinierbaren Hopperticket.
Warum ist das Hopperticket preislich nicht stärker differenziert? Mit verschiedenen Entfernungsstufen.

auch bei McDonald's

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 23:09 (vor 2536 Tagen) @ mmandl

denk nur mal an die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze.
Beim Hopper Ticket fällt der ermäßigte Satz von 7% an, aber eben auch nur, weil es sich um ein Nahverkehrsticket handelt, eben bis maximal 50 km. Mit einem Verlängern durch Kombination würde man dieses Aushebeln. Das gilt es zu verhindern, zumindest rein formal.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

cc-drake, Samstag, 06.04.2019, 23:09 (vor 2536 Tagen) @ Nordy

Ich vermute mal, die fehlende Kombinierbarkeit der Hoppertickets hängt mit der Mehrwertsteuer zusammen. Bei einer Reiseweite von unter 50 km ist nämlich nur die ermäßigte Mehrwertsteuer zu entrichten. Wohlbemerkt: Reiseweite meint dabei den gesamten Weg vom Start- bis zum Zielbahnhof, unabhängig davon wie viele Tickets dabei genutzt werden. Wenn die Bahn also Hopper-Tickets nur bis 50km ausstellt und eine Stückelung explizit verbietet, kommt unter Garantie immer nur die ermäßigte Mehrwertsteuer raus und man kann die Fahrscheine entsprechend günstiger anbieten.

Ernst Thälmann

Henrik, Samstag, 06.04.2019, 23:16 (vor 2536 Tagen) @ плацкарт

Wie ernst soll ich denn meine Beiträge meinen?

Es kommt hier durchaus vor, dass Beiträge als Satire geschrieben werden auf die typische nerdische Art.
Manchmal ist halt nicht klar, ist das Satire oder tatsächlich ernst gemeint.

Ernst meine ich es, solch einen Bullshit wie Kombinationsverbote z.B. von Hopper-Tickets zu diskutieren.

ne Diskussion kam für Dich doch eh nicht in Frage. Es stand doch total fest für Dich, dass es sich um Mist bzw. Bullshit, ja gar um ein Relikt aus vergangener Zeit, das jetzt nicht mehr notwendig sei. Du weißt es besser als die Autoren selbst und ihre Kontrolleure.

Erklär mir mal die Motivation hinter einem nicht kombinierbaren Hopperticket.

hier und hier

Warum ist das Hopperticket preislich nicht stärker differenziert? Mit verschiedenen Entfernungsstufen.

Wie kompliziert hättest du es denn gerne noch..?

Siehe ganz oben. das meinst Du nicht ernst..

auch bei McDonald's

Frecciarossa, Samstag, 06.04.2019, 23:33 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

denk nur mal an die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze.
Beim Hopper Ticket fällt der ermäßigte Satz von 7% an, aber eben auch nur, weil es sich um ein Nahverkehrsticket handelt, eben bis maximal 50 km. Mit einem Verlängern durch Kombination würde man dieses Aushebeln. Das gilt es zu verhindern, zumindest rein formal.

Das kann nicht sein, sonst müsste diese Regel auch bei allen anderen Fahrkarten mit ermäßigtem Satz gelten.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

Frecciarossa, Samstag, 06.04.2019, 23:34 (vor 2536 Tagen) @ cc-drake

Und warum geht es bei anderen Nahverkehrsfahrkarten auch ohne Stückelverbot – und mit ermäßigter Mwst.?

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

ICETreffErfurt, Eisenach, Samstag, 06.04.2019, 23:48 (vor 2536 Tagen) @ Frecciarossa

Der NVS Thüringen ist es aufgrund des AEG nicht erlaubt Fernverkehrstarife heraus zu geben.

Das AEG und die Bahnreform sehen vor, dass die Bundesländer und die Besteller wie die NVS Thüringen nur die Tarifhoheit über den Nahverkehr haben und auch nur diesen bestellen dürfen. Siehe beispielsweise auch die juristischen Probleme bei der Subventionierung von Fernverkehrszügen auf Teilstrecken.

Nahverkehr gemäß dem AEG ist definiert als "Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse
im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde
nicht übersteigt"
.

Deswegen hat man das Hopperticket an diese 50 km-Grenze gebunden.

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

Frecciarossa, Samstag, 06.04.2019, 23:52 (vor 2536 Tagen) @ ICETreffErfurt

Welche rechtliche Sonderstellung nimmt Thüringen dabei ein? In jedem anderen Verbund, den ich kenne, können die Fahrkarten beliebig mit Fahrkarten des Nah- und Fernverkehrs kombiniert werden.

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

martarosenberg, Samstag, 06.04.2019, 23:54 (vor 2536 Tagen) @ mrhuss

Mit so einem Stückelverbot ist der Münchner Verkehrsverbund schon mal vor Gericht gescheitert.

http://www.myway.de/e.lauterbach/mvv-tip/mvv-urt.html

Wobei dort andere Umstände eine Rolle spielten, die nicht alle 1:1 auf Eisenbahn übertragbar sind.

Daher wäre interessant, ob das Urteil übertragbar ist.

Gruß!

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

martarosenberg, Samstag, 06.04.2019, 23:58 (vor 2536 Tagen) @ Henrik

denk nur mal an die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze.
Beim Hopper Ticket fällt der ermäßigte Satz von 7% an, aber eben auch nur, weil es sich um ein Nahverkehrsticket handelt, eben bis maximal 50 km. Mit einem Verlängern durch Kombination würde man dieses Aushebeln. Das gilt es zu verhindern, zumindest rein formal.

Bahnens berechnet aber inzwischen auch pauschal 7% MwSt bei Fahrkarten rein nach PK C, weil man mit mehreren Beförderern jeweils unter 50km zurücklegen könnte, zusammen aber über 50km. Scheint also legal zu sein, mit mehreren Beförderungsverträgen in Summe über 50km zu fahren, auch wenn die Einzelverträge unter 50km sind.

Hopperticket ist Sonderangebot kein reguläres Ticket

ICETreffErfurt, Eisenach, Samstag, 06.04.2019, 23:58 (vor 2536 Tagen) @ Frecciarossa

Das Hopperticket ist nicht "normales" Sortiment. Es gab es ursprünglich nur in Thüringen, jetzt auch noch als VMT-Hopperticket im Verbund, als Hopperticket Sachsen-Anhalt von seiten der NASA und als MDV-Hopperticket im MDV-Verbund.
Ich glaube es gibt auch noch ein Hopperticket Bayern, ich selbst hatte aber noch nie eines als Fahrgastbefrager in der Hand gehabt.

Es ist ein Sonderticket, welches stark ermäßigt ist (im direkten Vergleich zum parallel geltenden C-Tarif) und dessen einzige Funktion es ist ein besonders günstiges Angebot für Kurzstreckenreisende zu bieten, beispielsweise für Leute die Termine in der nächstgrößeren Stadt wahrnehmen oder kleine Ausflüge machen wollen.

Es richtet sich in erster Linie an Fahrgäste aus dem ländlichen Raum, die in die nächstgrößere Gemeinde fahren wollen. Das es ein paar größere Städte gibt, die günstig liegen und man es daher auch zwischen Städten nutzen kann, ist nur ein Nebeneffekt.

Für Leute, die einmalig eine weitere Strecke nur mir Regionalverkehr zurücklegen wollen, gibt es das Regio120/Regio120-Plus-Ticket. Übrigens auch ein Sonderangebot von NVS Thüringen und NASA.

Wie die Ländertickets gibt es halt noch die 9-Uhr-Grenze an Montag bis Freitag, um den Verkauf von Pendlerangeboten (Abos, Jobtickets, Azubi-Ticket, Zeitkarten) nicht zu torpedieren.

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

ICETreffErfurt, Eisenach, Sonntag, 07.04.2019, 00:00 (vor 2536 Tagen) @ Frecciarossa

Die Stückelung wurde erst mit Einführung des Regio120-Ticket verboten. Fahrgäste auf längeren Strecken sollen dieses Ticket benutzen, was natürlich auch deutlich teurer ist. (17 Euro vs. 5,60 bzw. 34* Euro vs. 8,70)

* Hier rechnet sich das Thüringen-Ticket für 1 Person zu 25 Euro.

Kann ich dazu was nachlesen?

martarosenberg, Sonntag, 07.04.2019, 00:01 (vor 2536 Tagen) @ ThomasK

Ob das vor Gericht halten würde?

Ganz sicher nicht.

Vor einiger Zeit ist die Deutsche Bahn da mal gründlich auf die Schnauze gefallen.

Jemand hatte eine Zeitkarte für den MVV-Innenraum (Ringe 1 - 4), der bis Karlsfeld reicht. Ab Karlsfeld hatte er 4 Streifen auf der Streifenkarte gestempelt, weil er nicht nur nach Karlsfeld, sondern nach Petershausen wollte. Petershausen liegt im Ring 12.

In München Hbf stieg er nun in den Regionalexpress, der ohne Halt von München Hbf bis Petershausen fährt und stempelte die 4 Streifen bereits in München Hbf ab.

Die gesamte Strecke München Hbf - Petershausen befindet sich im MVV.

Die Deutsche Bahn wurde dann öffentlich zurückgepfiffen und musste sich öffentlich entschuldigen. Die Zahlungsaufforderung von 60 € wurde für ungültig erklärt.

Völlig zu Recht wurde der Zugbegleiter abgekanzelt.

Magst Du angeben, wo man dazu was nachlesen kann?

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

Henrik, Sonntag, 07.04.2019, 00:17 (vor 2536 Tagen) @ Frecciarossa

Und warum geht es bei anderen Nahverkehrsfahrkarten auch ohne Stückelverbot – und mit ermäßigter Mwst.?

zum Beispiel? und aus welchen Gründen heraus sollte der Fahrgast eine solche Vorgehensweise dort wählen? Welcher Schaden entsteht dem EVU/..?

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

Henrik, Sonntag, 07.04.2019, 00:32 (vor 2536 Tagen) @ martarosenberg

denk nur mal an die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze.
Beim Hopper Ticket fällt der ermäßigte Satz von 7% an, aber eben auch nur, weil es sich um ein Nahverkehrsticket handelt, eben bis maximal 50 km. Mit einem Verlängern durch Kombination würde man dieses Aushebeln. Das gilt es zu verhindern, zumindest rein formal.

Bahnens berechnet aber inzwischen auch pauschal 7% MwSt bei Fahrkarten rein nach PK C, weil man mit mehreren Beförderern jeweils unter 50km zurücklegen könnte, zusammen aber über 50km.

wann sollte das gewesen sein? auf meinem jüngsten DB-NV-Ticket (>50 km) sind 19% MwSt ausgewiesen.

Scheint also legal zu sein, mit mehreren Beförderungsverträgen in Summe über 50 km zu fahren, auch wenn die Einzelverträge unter 50 km sind.

Den einzelnen Fahrgast betrifft es ja nicht.
Es wurde hier mit aller Härte unterstellt, ein Stückelungsverbot in die AGB, also BB von NV-EVU einzubauen sei grundsätzlich etwas illegales, und bestünde nur deswegen, weil es bislang noch von keinem Gericht gekippt worden sei.


Welchen Sinn sollte es für den einzelnen Fahrgast haben, ein normales NV-Ticket zu stückeln in mehrere? Welcher Schaden entsteht den EVU/..?

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 00:57 (vor 2536 Tagen) @ ICETreffErfurt

Die Stückelung wurde erst mit Einführung des Regio120-Ticket verboten.

Nein, das Verbot gibt es schon wesentlich länger. Ich würde bald sagen schon seit Einführung, aber da bin ich mir nicht sicher.

Wobei: Zur Einführung hat sich das Problem so nie gestellt, denn da gab es das weder im Vorverkauf noch ortsunabhängig. Heute lässt sich ja durch Handy-/Onlineticket die Vertriebsvorgabe leicht umgehen Hopper-Tickets nur ab dem Bahnhof auszugeben, an dem man sich gerade befindet.

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 01:02 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Welche rechtliche Sonderstellung nimmt Thüringen dabei ein?

Keine. Hoppertickets mit dieser Einschränkung gibt es auch in Sachsen-Anhalt und Bayern.

In jedem anderen Verbund,

Hoppertickets mit der diskutierten Einschränkung sind kein Verbundangebot.

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

GibmirZucker, Sonntag, 07.04.2019, 01:36 (vor 2535 Tagen) @ martarosenberg

Ist es beim Hopper Ticket mit integrierter Nahverkehrsnutzung nicht auch so? Bahnfahrt von 49 km, danach plus 8km Straßenbahn oder Bus innerhalb der Stadt und schon ist man deutlich über 50km. Bei exzessiver Nahverkehrsnutzung in Start und Zielstadt ist es auch bei Erfurt-Jena oder Jena-Gera für über 50km gültig

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

Henrik, Sonntag, 07.04.2019, 01:56 (vor 2535 Tagen) @ GibmirZucker

Ist es beim Hopper Ticket mit integrierter Nahverkehrsnutzung nicht auch so? Bahnfahrt von 49 km, danach plus 8km Straßenbahn oder Bus innerhalb der Stadt und schon ist man deutlich über 50km. Bei exzessiver Nahverkehrsnutzung in Start und Zielstadt ist es auch bei Erfurt-Jena oder Jena-Gera für über 50km gültig

harharhar.. ein ganz schlauer.. ;) :D

kriegen wir die Tram irgendwie in das AEG rein? nich? hat doch auch Radsätze und fährt auf Schienen. ;)
Der Bus hat nich mal mehr das.

der 50 km-Radius bezieht sich natürlich rein auf die Bahnhöfe.

https://www.bahn.de/p/view/angebot/regio/regionale-tickets/thuer/hopper-ticket-thuering...

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

ICETreffErfurt, Eisenach, Sonntag, 07.04.2019, 02:40 (vor 2535 Tagen) @ Henrik

Davon abgesehen ist das Hopperticket in der Straßenbahn oder im Bus gar nicht gültig, dafür braucht man das VMT-Hopperticket, was wiederum den BB des VMT unterliegt.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

cc-drake, Sonntag, 07.04.2019, 07:48 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Bei anderen Fahrkartenarten wird durch Verkehrserhebungen der Anteil der Fahrten ermittelt, die über 50km liegen. Daraus lässt sich dann ein durchschnittlicher Mischsteuersatz ableiten, der irgendwo zwischen dem ermäßigten und dem vollen Satz liegt.

Definitiv nicht von Anfang an

Christian_S, Sonntag, 07.04.2019, 07:55 (vor 2535 Tagen) @ sibiminus

Nein, das Verbot gibt es schon wesentlich länger. Ich würde bald sagen schon seit Einführung, aber da bin ich mir nicht sicher.

Von Anfang an definitiv nicht. Wie ich in einem anderen Beitrag schon schrieb, war die Kombination mehrerer Hoppertickets anfangs sogar explizit erlaubt. Strecken wie Jena-Halle oder Gera-Erfurt konnten problemlos mit 2 Hoppertickets befahren werden.
Das Verbot kam erst frühestens 5 Jahre später.

Hopperticket ist Sonderangebot kein reguläres Ticket

Christian_S, Sonntag, 07.04.2019, 07:59 (vor 2535 Tagen) @ ICETreffErfurt

Das Hopperticket ist nicht "normales" Sortiment. Es gab es ursprünglich nur in Thüringen ...

Nicht ganz korrekt, Sachsen-Anhalt war von Anfang an mit dabei. Bin damals öfter Jena-Merseburg mit 2 Hoppertickets gefahren, dass war damals tariflich völlig ok.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 08:15 (vor 2535 Tagen) @ cc-drake

Bei anderen Fahrkartenarten wird durch Verkehrserhebungen der Anteil der Fahrten ermittelt, die über 50km liegen. Daraus lässt sich dann ein durchschnittlicher Mischsteuersatz ableiten, der irgendwo zwischen dem ermäßigten und dem vollen Satz liegt.

Du meinst also, dass die EVU nachträglich eine höhere Mehrwertsteuer abführen, als sie auf der Fahrkarte angegeben ist?

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 08:19 (vor 2535 Tagen) @ martarosenberg

denk nur mal an die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze.
Beim Hopper Ticket fällt der ermäßigte Satz von 7% an, aber eben auch nur, weil es sich um ein Nahverkehrsticket handelt, eben bis maximal 50 km. Mit einem Verlängern durch Kombination würde man dieses Aushebeln. Das gilt es zu verhindern, zumindest rein formal.


Bahnens berechnet aber inzwischen auch pauschal 7% MwSt bei Fahrkarten rein nach PK C, weil man mit mehreren Beförderern jeweils unter 50km zurücklegen könnte, zusammen aber über 50km. Scheint also legal zu sein, mit mehreren Beförderungsverträgen in Summe über 50km zu fahren, auch wenn die Einzelverträge unter 50km sind.

Wenn das denn wirklich mehrere Beförderungsverträge sind. Wäre gespannt was du sagen würdest, wenn der Bauträger deines Hauses in seine AGB schreibt, dass du nicht mit ihm einen einzigen Werkvertrag schließt, sondern mit jedem einzelnen am Bau beteiligten Handwerker einen separaten Werkvertrag.

DB PK C aber auch 7% bei über 50km, verschiedene EVU.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 08:23 (vor 2535 Tagen) @ Henrik

Ist es beim Hopper Ticket mit integrierter Nahverkehrsnutzung nicht auch so? Bahnfahrt von 49 km, danach plus 8km Straßenbahn oder Bus innerhalb der Stadt und schon ist man deutlich über 50km. Bei exzessiver Nahverkehrsnutzung in Start und Zielstadt ist es auch bei Erfurt-Jena oder Jena-Gera für über 50km gültig


harharhar.. ein ganz schlauer.. ;) :D

kriegen wir die Tram irgendwie in das AEG rein? nich? hat doch auch Radsätze und fährt auf Schienen. ;)
Der Bus hat nich mal mehr das.

der 50 km-Radius bezieht sich natürlich rein auf die Bahnhöfe.

https://www.bahn.de/p/view/angebot/regio/regionale-tickets/thuer/hopper-ticket-thuering...

Wenn es an der MWSt liegt, müssen wir die Tram auch nicht unter das AEG subsumieren, sonder unter § 12 UstG

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

Frecciarossa, Sonntag, 07.04.2019, 08:59 (vor 2535 Tagen) @ martarosenberg

Der inhaltliche Kern ist 1:1 übertragbar.

Das Gericht stellt fest, dass bei Unterbrechen der Fahrt (d.h. Aus- und Wiedereinsteigen) eine Fahrkartenkombination nicht untersagt werden kann. -> Übertragbar

Weiter nimmt das Gericht eine formale Unterbrechung auch bei sofortigem Wiedereinstieg in denselben Bus an. -> Übertragbar

Und schließlich sieht das Gericht eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn einem Fahrgast, der dieses rein formale Unterbrechen nicht durchführt, deswegen eine Fahrkartenkombination nicht erlaubt wird. -> Übertragbar

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

Frecciarossa, Sonntag, 07.04.2019, 09:02 (vor 2535 Tagen) @ sibiminus

Welche rechtliche Sonderstellung nimmt Thüringen dabei ein?

Keine. Hoppertickets mit dieser Einschränkung gibt es auch in Sachsen-Anhalt und Bayern.

Anders gefragt: Welche rechtliche Sonderstellung nimmt das Hopperticket ein?

In jedem anderen Verbund,

Hoppertickets mit der diskutierten Einschränkung sind kein Verbundangebot.

Verbund oder nicht ändert an der Rechtslage genau nix.

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 07.04.2019, 09:28 (vor 2535 Tagen) @ ICETreffErfurt

Der NVS Thüringen ist es aufgrund des AEG nicht erlaubt Fernverkehrstarife heraus zu geben.

Keine Ahnung, was die NVS darf - aber die Tarifhoheit über das Hopper-Ticket Thüringen liegt bei der DB Regio AG.

--
Weg mit dem 4744!

Kann ich dazu was nachlesen?

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 07.04.2019, 09:30 (vor 2535 Tagen) @ martarosenberg

Würde mich auch interessieren. Meiner Kenntnis nach war im MVV das stückeln (von ein paar Ausnahmen abgesehen) immer legal.

--
Weg mit dem 4744!

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 07.04.2019, 09:32 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.

--
Weg mit dem 4744!

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 09:52 (vor 2535 Tagen) @ JeDi

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.

Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Das lässt sich auch nicht so einfach ändern oder wegdiskutieren;)

Im Übrigen sind beide Teil des deutschen Rechtskreises. Die Gerichte beider Staaten zitieren sich gerne mal wechselseitig, wenn sich aus der eigenen Rechtsordnung keine urteile finden lassen

Einspruch Euer Ehren!

Altmann, Sonntag, 07.04.2019, 10:02 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Das lässt sich auch nicht so einfach ändern oder wegdiskutieren;)

Tut mir Leid, aber da machst Du Dich bei mir als Ösi jetzt nicht wirklich beliebt mit dieser Aussage!

Österreich war ein Weltreich, als Deutschland noch ein Zwergstaat war.

"Lernen Sie Geschichte!" hat unser lieber Ex-Ex-Ex-...-Bundeskanzler mal zu einem Journalisten gesagt ... ;-)


Im Übrigen sind beide Teil des deutschen Rechtskreises. Die Gerichte beider Staaten zitieren sich gerne mal wechselseitig, wenn sich aus der eigenen Rechtsordnung keine urteile finden lassen

Okay, das lass ich eher gelten ... ;-)

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 07.04.2019, 10:04 (vor 2535 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von JeDi, Sonntag, 07.04.2019, 10:04

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.


Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

In welchem Deutschland denn? In der DDR? Die existiert ebenfalls seit ein paar Jahren nicht mehr.

--
Weg mit dem 4744!

Weg mit der Trennung!

J-C, In meiner Welt, Sonntag, 07.04.2019, 10:08 (vor 2535 Tagen) @ ICETreffErfurt

Die unnötigste Erfindung im deutschen ÖV, wie ich finde.

--
Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:16 (vor 2535 Tagen) @ JeDi

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.


Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland.


In welchem Deutschland denn? In der DDR? Die existiert ebenfalls seit ein paar Jahren nicht mehr.

Deutschland als Kulturraum Mitteleuropas. Das so definierte Deutschland hat keine eigene Staatlichkeit.

Einspruch Euer Ehren!

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:18 (vor 2535 Tagen) @ Altmann
bearbeitet von mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:20

Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Das lässt sich auch nicht so einfach ändern oder wegdiskutieren;)


Tut mir Leid, aber da machst Du Dich bei mir als Ösi jetzt nicht wirklich beliebt mit dieser Aussage!

Österreich war ein Weltreich, als Deutschland noch ein Zwergstaat war.

Deshalb ist für die Definition auch keine eigene Staatlichkeit gegeben. Die Zugehörigkeit der Republik Österreich zu dem so definieren Deutschland zeigt sich ja bereits an der gemeinsamen Sprache, die dort schon seit Ewigkeiten gesprochen wird.

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 07.04.2019, 10:27 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.


Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland.


In welchem Deutschland denn? In der DDR? Die existiert ebenfalls seit ein paar Jahren nicht mehr.


Deutschland als Kulturraum Mitteleuropas. Das so definierte Deutschland hat keine eigene Staatlichkeit.

Stimmt, drum ist es auch der deutsche Kulturraum. „Land“ impliziert ja schon eine staatliche Bindung.

--
Weg mit dem 4744!

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:44 (vor 2535 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:49

München liegt in Deutschland, Wien seit einiger Zeit nicht mehr => nicht übertragbar.


Das ist nicht ganz präzise. Wien liegt schon immer in Deutschland, nur eben nicht in der Bundesrepublik Deutschland.


In welchem Deutschland denn? In der DDR? Die existiert ebenfalls seit ein paar Jahren nicht mehr.


Deutschland als Kulturraum Mitteleuropas. Das so definierte Deutschland hat keine eigene Staatlichkeit.


Stimmt, drum ist es auch der deutsche Kulturraum. „Land“ impliziert ja schon eine staatliche Bindung.

Wenn dem so ist kannst du mir bestimmt auch beantworten welche Staatlichkeit zB. das Bergische Land, Ermland oder das Rheinland aufweisen.

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

Altmann, Sonntag, 07.04.2019, 10:52 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

Also Deiner Meinung nach sind z.B.

- USA, Teile Afrikas, Australien, ..., Teile Englands
- Teile Afrikas, Kanadas, ... Teile Frankreichs

???

Wenn man das "Land" auf Grund einer Sprache definiert, dann würde man wohl viele Grenzen neu definieren müssen ...

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 10:58 (vor 2535 Tagen) @ Altmann

Also Deiner Meinung nach sind z.B.

- USA, Teile Afrikas, Australien, ..., Teile Englands
- Teile Afrikas, Kanadas, ... Teile Frankreichs

???

Wenn man das "Land" auf Grund einer Sprache definiert, dann würde man wohl viele Grenzen neu definieren müssen ...

Die gemeinsame Sprache ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung.

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

Paladin, Hansestadt Rostock / Güstrow, Sonntag, 07.04.2019, 11:10 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

Ist die Schweiz dann kein Land?

Bus <-> Eisenbahn

martarosenberg, Sonntag, 07.04.2019, 11:25 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von martarosenberg, Sonntag, 07.04.2019, 11:26

Der inhaltliche Kern ist 1:1 übertragbar.

Das Gericht stellt fest, dass bei Unterbrechen der Fahrt (d.h. Aus- und Wiedereinsteigen) eine Fahrkartenkombination nicht untersagt werden kann. -> Übertragbar

Weiter nimmt das Gericht eine formale Unterbrechung auch bei sofortigem Wiedereinstieg in denselben Bus an. -> Übertragbar

* an Stationen, wo nicht gehalten wird, kann man gar nicht ein- und wieder aussteigen, da ist es bei Eisenbahn oft anders als bei Bus.

Und schließlich sieht das Gericht eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn einem Fahrgast, der dieses rein formale Unterbrechen nicht durchführt, deswegen eine Fahrkartenkombination nicht erlaubt wird. -> Übertragbar

Da war noch ein Punkt, in dem das Gericht eine Störung der Fahrt ansieht, wenn der Fahrgast aus- und wieder einsteigt, und er daher lieber gar nicht erst aussteigen sollte auch wenn er es in Gedanken tut.

Bei Bahn ist das etwas anders, da sie in der Regel sowieso hält und zwar länger als ein Bus und kurz raus und wieder rein i.d.R. nicht zu einer Verzögerung im Betriebsablauf führt.


Das meine ich, und manchmal sind juristisch solche Feinheiten wirklich unterscheidend. Wollte nur auf die Möglichkeit hinweisen, dass es bei Eisenbahn anders ausgelegt werden kann.

Urteil von 1990 -- (etwas) andere Umstände.

GibmirZucker, Sonntag, 07.04.2019, 11:54 (vor 2535 Tagen) @ Paladin

Nach nationalistischen Sichtweise nein. Es Vielvölkerstaaten, in dem Sinne eher Vielsprachenstaaten, waren früher normal. Dem Nationalismus entstand dann die Idee eines Staatsvolkes und einer Nationalsprache
Die schlimmsten Auswüchse könnte man im Nationalsozialismus beobachten, oder später auch unter dem Benes Regime in der CSR, wo das Sprechen einer anderen Sprache als der eigentlichen Staatssprache zur Verwirkung des Lebensrechtes oder im milderen Fall die Deportation zur Folge hatte. Eine Definition von Nationen anhand der Sprache halte ich für gefährlich.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

cc-drake, Sonntag, 07.04.2019, 16:17 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

Bei anderen Fahrkartenarten wird durch Verkehrserhebungen der Anteil der Fahrten ermittelt, die über 50km liegen. Daraus lässt sich dann ein durchschnittlicher Mischsteuersatz ableiten, der irgendwo zwischen dem ermäßigten und dem vollen Satz liegt.


Du meinst also, dass die EVU nachträglich eine höhere Mehrwertsteuer abführen, als sie auf der Fahrkarte angegeben ist?

Auf der Fahrkarte stehen glaube ich immer 7 oder 19% - wie es aber am Ende von den EVU/Verbünden abgerechnet wird, steht auf einem anderen Blatt.

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

Frecciarossa, Sonntag, 07.04.2019, 16:27 (vor 2535 Tagen) @ cc-drake

Bei anderen Fahrkartenarten wird durch Verkehrserhebungen der Anteil der Fahrten ermittelt, die über 50km liegen. Daraus lässt sich dann ein durchschnittlicher Mischsteuersatz ableiten, der irgendwo zwischen dem ermäßigten und dem vollen Satz liegt.


Du meinst also, dass die EVU nachträglich eine höhere Mehrwertsteuer abführen, als sie auf der Fahrkarte angegeben ist?


Auf der Fahrkarte stehen glaube ich immer 7 oder 19% - wie es aber am Ende von den EVU/Verbünden abgerechnet wird, steht auf einem anderen Blatt.

Ach nee, und wie kommt der Kunde dann zu seinem Vorsteuerabzug?

Was bedeutet das in der Praxis?

Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Sonntag, 07.04.2019, 16:45 (vor 2535 Tagen) @ Nordy

Ich verstehe was da geschrieben steht, aber mir fehlt die passende Fantasie mir einen konkreten Fall vorzustellen, der der Bahn das Leben so schwer macht, daß es dieser strengen Bestimmung bedarf.

Wenn mein Hopper-Ticket nach 50 km in Neudietendorf endet, darf ich dann nicht mit einem anderen zuvor gelösten Ticket (was auch immer) im Zug sitzen bleiben und bis nach Leinefelde weiterfahren?

Was quält die Bahn oder das Land da so?

--
Gruß, Olaf

"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."

Goethe an Schiller 1797

Hopper-Tickets: Mehrwertsteuer

mmandl, Sonntag, 07.04.2019, 17:21 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Bei anderen Fahrkartenarten wird durch Verkehrserhebungen der Anteil der Fahrten ermittelt, die über 50km liegen. Daraus lässt sich dann ein durchschnittlicher Mischsteuersatz ableiten, der irgendwo zwischen dem ermäßigten und dem vollen Satz liegt.


Du meinst also, dass die EVU nachträglich eine höhere Mehrwertsteuer abführen, als sie auf der Fahrkarte angegeben ist?


Auf der Fahrkarte stehen glaube ich immer 7 oder 19% - wie es aber am Ende von den EVU/Verbünden abgerechnet wird, steht auf einem anderen Blatt.


Ach nee, und wie kommt der Kunde dann zu seinem Vorsteuerabzug?

Das war auch mein erster Gedanke.

Danke! :)

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 17:27 (vor 2535 Tagen) @ Christian_S

- kein Text -

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 17:37 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Anders gefragt: Welche rechtliche Sonderstellung nimmt das Hopperticket ein?

Keine andere als diverse Sonderangebote auch: Discounter behalten sich auch vor, ihre Sonderangebote nur in haushaltsüblichen Mengen abzugeben. Gutscheine haben oft die Einschränkung, nicht mit anderen Aktionen oder Rabatten kombinierbar zu sein. Und das Hopperticket ist halt insofern eingeschränkt als dass es nicht mit anderen Fahrkarten kombiniert werden darf. 522196

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

ICETreffErfurt, Eisenach, Sonntag, 07.04.2019, 18:07 (vor 2535 Tagen) @ JeDi

Der NVS Thüringen ist es aufgrund des AEG nicht erlaubt Fernverkehrstarife heraus zu geben.

Keine Ahnung, was die NVS darf - aber die Tarifhoheit über das Hopper-Ticket Thüringen liegt bei der DB Regio AG.

Die NVS Thüringen bestimmt, welche Tarife in ihrem Ausschreibungsbereich Anwendung finden und welche nicht. Sie kann bei jeder Ausschreibung die Gültigkeit des Hopper-Ticket verlangen oder sogar untersagen, was natürlich weniger Sinn machen würde.

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

Frecciarossa, Sonntag, 07.04.2019, 18:14 (vor 2535 Tagen) @ sibiminus

Anders gefragt: Welche rechtliche Sonderstellung nimmt das Hopperticket ein?

Keine andere als diverse Sonderangebote auch: Discounter behalten sich auch vor, ihre Sonderangebote nur in haushaltsüblichen Mengen abzugeben. Gutscheine haben oft die Einschränkung, nicht mit anderen Aktionen oder Rabatten kombinierbar zu sein. Und das Hopperticket ist halt insofern eingeschränkt als dass es nicht mit anderen Fahrkarten kombiniert werden darf. 522196

Also geht es weder um AEG noch um Mehrwertsteuer, es gibt keinen rechtlichen Zwang für diese Bestimmung, sondern es ist eine rein preispolitische Entscheidung.

Zum Vergleich mit den Sonderangeboten: Eine Mengenbeschränkung ist der Bahn nicht erlaubt, sie unterliegt der Beförderungspflicht. Eine Kombination liegt nicht vor, wenn zwei Fahrkarten unabhängig voneinander (also zeitlich nacheinander) genutzt werden.

Aber zur rechtlichen (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bedingung wurde hier ja schon einiges geschrieben.

Gibt ein Formular der Bahn für Geschäftskunden

Höllentalbahn, Sonntag, 07.04.2019, 18:33 (vor 2535 Tagen) @ mmandl

Mit etwas Googlen findet man es, die dann dem Kunden eine Bescheinigung über 7% oder 19% ausstellen

Hintergrund ist die im AEG definierte Trennung NV/FV

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 19:21 (vor 2535 Tagen) @ Frecciarossa

Also geht es weder um AEG noch um Mehrwertsteuer, es gibt keinen rechtlichen Zwang für diese Bestimmung, sondern es ist eine rein preispolitische Entscheidung.

Ja, das ist zumindest meine Sicht der Dinge.

Zum Vergleich mit den Sonderangeboten: Eine Mengenbeschränkung ist der Bahn nicht erlaubt,

Stimmt, Flexpreise kannst du kaufen soviel du willst. Sonderangebote gibt es aber bei der Bahn einige, die kontingentiert sind oder bspw. zeitlichen Einschränkungen unterliegen.

sie unterliegt der Beförderungspflicht.

Das hat jetzt aber nichts mit Sonderangeboten zu tun, darauf gibt es keinen Anspruch. Zur Beförderungspflicht gibt es aber auch Einschränkungen, Stichwort Teilräumungen.

Eine Kombination liegt nicht vor, wenn zwei Fahrkarten unabhängig voneinander (also zeitlich nacheinander) genutzt werden.

Ich möchte das nicht neu auswalzen. Belassen wir es dabei, dass das strittig ist: 522331

Aber zur rechtlichen (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bedingung wurde hier ja schon einiges geschrieben.

Amen.

www.bahn.de/vorsteuer

sibiminus, Sonntag, 07.04.2019, 19:34 (vor 2535 Tagen) @ Höllentalbahn

- kein Text -

www.bahn.de/vorsteuer

mmandl, Montag, 08.04.2019, 10:55 (vor 2534 Tagen) @ sibiminus
bearbeitet von mmandl, Montag, 08.04.2019, 10:56

Die DB meint das also wirklich ernst, dass mit jedem EVU ein eigener Beförderungsvertrag zustande käme... Dachte immer dass die das nur machen um dem Fahrgast zu verunsichern. Auf diese Weise wird dem Fiskus also auch der Differenzbetrag der USt. zum normalen Steuersatz vorenthalten.

Richtigerweise handelt es sich um einen einzigen Beförderungsvertrag, bei denen sämtliche beteiligten EVU als gemeinschaftliche Schuldner verpflichtet werden (s. etwa Pohar, Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, 2006, S. 175).

www.bahn.de/vorsteuer

sibiminus, Montag, 08.04.2019, 12:13 (vor 2534 Tagen) @ mmandl

Richtigerweise handelt es sich um einen einzigen Beförderungsvertrag, bei denen sämtliche beteiligten EVU als gemeinschaftliche Schuldner verpflichtet werden (s. etwa Pohar, Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, 2006, S. 175).

Das mag 2006 so gewesen sein, gut möglich. Jedoch hat mindestens seit 3 Jahren das EBA eine andere Rechtsauffassung dazu und deswegen die DB verpflichtet, klarer zu informieren. Unter anderem deswegen gibt es überall, wo man Fahrkarten kauft, diesen Hinweis zur Vertragspartnerregelung. Das macht die DB nicht freiwillig. Von gleichem gehe ich hier aus. 520934

www.bahn.de/vorsteuer

mmandl, Montag, 08.04.2019, 13:42 (vor 2534 Tagen) @ sibiminus

Richtigerweise handelt es sich um einen einzigen Beförderungsvertrag, bei denen sämtliche beteiligten EVU als gemeinschaftliche Schuldner verpflichtet werden (s. etwa Pohar, Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, 2006, S. 175).


Das mag 2006 so gewesen sein, gut möglich. Jedoch hat mindestens seit 3 Jahren das EBA eine andere Rechtsauffassung dazu und deswegen die DB verpflichtet, klarer zu informieren. Unter anderem deswegen gibt es überall, wo man Fahrkarten kauft, diesen Hinweis zur Vertragspartnerregelung. Das macht die DB nicht freiwillig. Von gleichem gehe ich hier aus. 520934

Dem EBA ist ziemlich egal wie viele Beförderungsverträge eine Fahrkarte verkörpert. Ich nehme an, dass das EBA lediglich mehr oder weniger ungeprüft die Sichtweise der DB übernommen hat, dass es sich um verschiedene Beförderungsverträge handelt und vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung der DB diese verpflichtet, die Fahrgäste darüber zu informieren, dass mehrere Beförderungsverträge zustande kämen.

www.bahn.de/vorsteuer

sibiminus, Montag, 08.04.2019, 18:31 (vor 2534 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von sibiminus, Montag, 08.04.2019, 18:32

Dem EBA ist ziemlich egal wie viele Beförderungsverträge eine Fahrkarte verkörpert.

Nicht zutreffend. Die ursprünglich erhobene Forderung des EBA war wesentlich weitgehender als der Kompromiss auf den man sich mit der DB eingelassen hat. Ob und wie das EBA da etwas ungeprüft übernommen hat weiß ich nicht, jedenfalls war im Fall Vertragspartnerregelung eine weitere Behörde mit einbezogen (habe vergessen ob BNetzA oder BKartA).

www.bahn.de/vorsteuer

mmandl, Montag, 08.04.2019, 20:04 (vor 2534 Tagen) @ sibiminus

Dem EBA ist ziemlich egal wie viele Beförderungsverträge eine Fahrkarte verkörpert.

Nicht zutreffend. Die ursprünglich erhobene Forderung des EBA war wesentlich weitgehender als der Kompromiss auf den man sich mit der DB eingelassen hat. Ob und wie das EBA da etwas ungeprüft übernommen hat weiß ich nicht, jedenfalls war im Fall Vertragspartnerregelung eine weitere Behörde mit einbezogen (habe vergessen ob BNetzA oder BKartA).

Interessant. Kannst du dazu noch was sagen oder hast du vielleicht einen Link?

www.bahn.de/vorsteuer

sibiminus, Montag, 08.04.2019, 23:19 (vor 2534 Tagen) @ mmandl
bearbeitet von sibiminus, Montag, 08.04.2019, 23:20

Uff, mal sehen ob ich das noch richtig zusammen bekomme. Ausgangspunkt war "das Verfahren" (TM) gegen die Bahn im Vertrieb, es ging darum dass sie ihr Monopol ausnutzt und NE benachteiligt. Dort hat man sich geeinigt und die TuVK auf neue Beine gestellt und sogar unbenannt, meine ich. Einige Zeit später kam dann eine Weisung heraus, die explizit EBA und die andere Behörde benannte, Hintergründe aufzeigte und die zwingenden Informationspflichten hinsichtlich Vertragspartner definierte, da diese durch das EBA kontrolliert und bei Nichteinhaltung sanktioniert werden. Die Weisung wurde überarbeitet und ist mittlerweile nicht mehr so detailliert, aber die Regularien sind unverändert.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum