Graf Dracula muss Fahrkarte nachlösen (Allgemeines Forum)

jor, Mittwoch, 17.02.2010, 20:50 (vor 6005 Tagen) @ Maggus

Schwarzfahren KANN eine Straftat sein, muss es aber nicht.

Zum Vorliegen einer Straftat bedarf es dem Vorsatz (also der Absicht), die Leistung in Anspruch zu nehmen ohne das erforderliche Entgelt zu entrichten. Im Strafrecht gilt zudem, dass dem Angeschuldigten diese Absicht nachgewiesen werden muss. Im Zweifel wird das Verfahren eingestellt oder der Angeschuldigte freigesprochen.

Das heißt jedoch nicht, dass der Schwarzfahrer nicht die 40,- EUR zahlen müsste! Denn dieses Entgelt entpringt dem Beföderungsvertrag, den der Schwarzfahrer mit dem betreten des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Hier gilt Zivilrecht - die Absicht muss hier nicht bewiesen werden, da hier erstens die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten, die klar aussagen, dass jeder Fahrgast ohne gültigen Fahrschein 40,- EUR zu zahlen hat. Dieser Betrag ist auch dann fällig, wenn der Schwarzfahrer unabsichtlich schwarz gefahren ist.

In einem Fall, in dem ein Fahrgast aus Spaß einen anderen/falschen Namen einträgt, sind die Voraussetzungen für das erhöhte Beföderungsentgelt von 40,- EUR meiner Meinung nach zweifelsfrei gegeben, da der Fahrschein aufgrund der falschen Eintragung den Fahrschein ungültig gemacht hat. Eine Straftat liegt mit ziemlicher Sicherheit jedoch nicht vor, da der Reisende nicht mit der Absicht gehandelt hat, dem EVU das Beföderungsentgelt vorzuenthalten bzw. ihm diese Absicht nicht nachgewiesen werden kann.


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