FV-Servicepersonal - Entwicklungen der letzten Jahre (Allgemeines Forum)

Colaholiker, Frankfurt / Hildesheim, Mittwoch, 09.01.2019, 09:30 (vor 1906 Tagen) @ SEE 238

In meiner Wahrnehmung wird dadurch recht deutlich, dass man bei der Kontrolle nicht erst eine Fahrkarte mit vor drei Monaten abgelaufener Gültigkeit vorzeigen und dann einfach einen Flexpreis zum Bordpreis erwerben kann.
Wenn man erst eine ungültige Fahrkarte vorzeigt, hat man ja i. d. R. nicht mehr die Möglichkeit, unaufgefordert zu melden, dass man keine gültige Fahrkarte besitzt. (Zumal man mit dem Vorzeigen einer ungültigen Fahrkarte ja schon einen Versuch unternimmt, Leistungen zu erschleichen.)

"Ungültig" ist hier aber nicht gleich "Ungültig". Ich denke, hier muß man differenzieren. Klar, wer mit einer drei Wochen abgelaufenen Fahrkarte oder einer Fahrkarte für eine völlig andere Relation ankommt, kann sich schwer rausreden, daß das kein Versuch war, ein krummes Ding zu drehen. In solchen Fällen sehe ich ein, daß man dem Kunden nicht einfach eine Fahrkarte zum Bordpreis verkauft.

Wer aber jetzt mit einer zuggebundenen Fahrkarte einen Zug früher nimmt oder anderweitig (innerhalb der zeitlichen Gültigkeit und auf der gebuchten Relation) von der Zugbindung abweicht, ohne daß diese durch die bekannten Gründe aufgehoben ist, oder meinetwegen mit einen ICE statt eines IC nimmt, der kann immer noch glaubwürdig argumentieren, daß er davon ausgegangen ist, er könnte notfalls die Differenz aufzahlen. Im Tarifdschungel der DB sind das Fälle, bei denen man dem Kunden nicht unbedingt Mutwillen vorwerfen kann. Auch wenn die Anrechnung von Sparpreisen beim nachträglichen Erwerb des Flexpreises nicht mehr möglich ist, sollte in so einem Fall zumindest "Flexpreis mit Bordzuschlag" auch nach Vorlegen der in diesem Fall nicht nutzbaren Fahrkarte möglich sein.

Differenzierende Grüße
der Colaholiker

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