§ 315 StGB (Aktueller Betrieb)

ThomasK, Mittwoch, 26.09.2018, 21:50 (vor 2752 Tagen) @ JeDi

§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.


Hier geht es NICHT um Dummejungenstreiche.

Wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann, dann handelt es sich um eine schwere Straftat.


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