Rechtslage (Allgemeines Forum)

Silver, Freitag, 25.07.2008, 08:31 (vor 6355 Tagen) @ br 403

Hier ist §978 BGB einschlägig: Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt.

Daraus ergibt sich, dass der Finderlohn nur die Hälfte des gewöhnlichen Finderlohnes beträgt (also 1,5 %). Die 6.000 € sind also korrekt.

Aus §981 BGB ergibt sich ferner, dass bei Unanbringbarkeit die Fundsache der Verkehrsanstalt zufällt (ausdrücklich auch, wenn diese privat ist).


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