Ergänzung (Allgemeines Forum)

Manitou, Donnerstag, 24.07.2008, 23:18 (vor 6356 Tagen) @ Steffen

Wenn ein Finder die Fundsache dem Fundbüro oder der Polizei (bei Unternehmen, wie z.B. der DB, die ein eigenes Fundwesen unterhalten) steht nach dem BGB dem Finder die Fundsache zu, wenn der Verlierer sich nicht innerhalb einer bestimmten, im BGB genannten Frist meldet. Sonderregelungen des Eisenbahnrechtes dürften mit der Bahnreform genausos, wie das alte Bahnpolizeirecht hinfällig geworden sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß der Staat (nicht die Bahn) das Geld wegen Verdachtes einer Straftat (z.B. unbegleitet versteckt versendetes Drogengeld) einzieht.
Kann jemand mal die einschlägigen wörtlichen Zitate dazu aus dem BGB und dem StGB einstellen?


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