Was sind "angemessene Übernachtungskosten"? (Fahrkarten und Angebote)

gnampf, Samstag, 07.07.2018, 21:11 (vor 2814 Tagen) @ bahnfahrerofr.

[...]schriftlich einen Einspruch einzulegen, [...] Wenn dieser abgelehnt wird, bleibt der Weg über die SÖP oder evtl. einer Beschwerde beim EBA (ersteres hat vermutlich mehr Erfolgsaussicht).

Jaja, WENN er abgelehnt wird. So blöd sind die da nicht. Die ignorieren ihn einfach. Zumindest machen sie das mit meinen Widersprüchen. Und wenn man sich dann, wie auf fahrgastrechte.info an seinen zwecks Beschwerde an seinen Beförderer wendet... leitet der das einfach weiter ans Servicecenter und erzählt einem telefonisch auch noch Lügen... nämlich z.B. das man selbst gesetzlich gar nicht die Fälle bearbeiten dürfte.

Ergo: Widerspruch, Frist von 2 Wochen setzen, wenn nach 4 Wochen nichts passiert ist aber zum EBA oder bei Rechtschutz ggf. gleich Anwalt. Den Einspruch nach den 2 Wochen ggf. ruhig täglich erneut schicken, natürlich im Freiumschlag. Wird Zeit das den Laden sein jetziges Vorgehen mal teuer zu stehen kommt.
Und wenns dann zum Anwalt geht auch die 20ct für den Anruf mit eintreiben lassen. Schlimm, dass man lediglich dann etwas anderes als einen Textbaustein bekommt wenn man denen nochmal Geld in den Rachen wirft.

Merkt man das ich auf den Laden aktuell nicht sonderlich gut zu sprechen bin ;-) Laut DB Dialog (=Bahncomfort-Hotline) ist das SC-FGR natürlich eine völlig unabhängige Stelle... betrieben durch DB Dialog.


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