Fahrkarte mit falscher MwSt - was tun? (Fahrkarten und Angebote)

Ösi, Freitag, 25.05.2018, 20:21 (vor 2849 Tagen)
bearbeitet von Ösi, Freitag, 25.05.2018, 20:21

Mir liegt eine Fahrkarte der PK C vor. Die Strecke liegt dabei über 50 Kilometer und nicht in einer Gemeinde, insofern müsste der normale MwSt-Satz von 19% zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Punkt 10 UStG).

Allerdings sind auf der Fahrkarte 7% MwSt ausgewiesen.

Fahrkarten mit PK IC/EC oder ICE für dieselbe Strecke werden mit korrekter 19% MwSt ausgegeben.

Da es eine Dienstreise war, hätte ich gerne den korrekten Vorsteuerabzug.

Wie geht man vor, um eine korrigierte Fahrkarte (oder Rechnung) zu erhalten? Oder übersehe ich hier eine Regelung, sodass die 7% MwSt tatsächlich korrekt sind?

Fahrpreis?

Giovanni, Freitag, 25.05.2018, 20:49 (vor 2849 Tagen) @ Ösi

Mir liegt eine Fahrkarte der PK C vor. Die Strecke liegt dabei über 50 Kilometer und nicht in einer Gemeinde, insofern müsste der normale MwSt-Satz von 19% zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Punkt 10 UStG).

Allerdings sind auf der Fahrkarte 7% MwSt ausgewiesen.

Wie hoch ist der Fahrpreis?
Möglicherweise liegt die Zahl der Tarifkilometer noch unter 50
vgl https://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/preisliste/mdb_259418_preisliste-fahrplan...

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)

158 km: DD-HAL

Ösi, Freitag, 25.05.2018, 20:57 (vor 2849 Tagen) @ Giovanni

- kein Text -

Welche Strecke?

Action85, Freitag, 25.05.2018, 20:51 (vor 2849 Tagen) @ Ösi

- kein Text -

Werden die ersten 50km nicht immer mit 7% versteuert?

Höllentalbahn, Freitag, 25.05.2018, 22:08 (vor 2849 Tagen) @ Ösi
bearbeitet von Höllentalbahn, Freitag, 25.05.2018, 22:11

Also bei meinen über 50km Flexpreisen der PK C oder anderen NV-Angeboten über diese Länge wurden immer ein 7% MwSt.-Satz und ein 19% MwSt.-Satz ausgewiesen.
Von daher würde ich meinen dass das korrekt ist.
Mfg Höllentalbahn
EDIT: bei deiner 50km Grenze ist ein Sternchen wenn man da draufdrückt steht da dass das Gesetz nur bis 2011 gilt?

Werden die ersten 50km nicht immer mit 7% versteuert?

Ösi, Freitag, 25.05.2018, 22:22 (vor 2849 Tagen) @ Höllentalbahn

Also bei meinen über 50km Flexpreisen der PK C oder anderen NV-Angeboten über diese Länge wurden immer ein 7% MwSt.-Satz und ein 19% MwSt.-Satz ausgewiesen.

Es ist nur ein 7%-MwSt-Satz ausgewiesen und die ausgewiesene MwSt sind auch tatsächlich 7%.

EDIT: bei deiner 50km Grenze ist ein Sternchen wenn man da draufdrückt steht da dass das Gesetz nur bis 2011 gilt?

Nein, das steht da nicht. Da steht: Bis 2011 war Beförderung mit Schiffen immer mit 7% besteuert, seit 2012 gilt die 50-Kilometer-Grenze auch dort.

Des Rätsels Lösung:

Ösi, Freitag, 25.05.2018, 22:26 (vor 2849 Tagen) @ Ösi

https://www.bahn.de/p/view/home/kontakt/antrag-vorsteuerabzug-faq.shtml

Fahrkarten der PK C werden immer mit 7% MwSt ausgewiesen, denn:

Wenn Sie für Ihre Reise DB-Fahrkarten erwerben, können Sie damit nicht nur Züge der Deutschen Bahn (DB), sondern auch Züge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nutzen. Dabei kommt mit jedem EVU, das für eine Fahrt genutzt wird, ein eigenständiger Beförderungsvertrag zustande.
Der bisherige Steuerausweis wird den Leistungsanteilen der befördernden Unternehmen nicht in allen Fällen gerecht. Um den Kunden den Vorsteuerabzug in Höhe von 7% zu sichern, werden ab dem 10.12.2017 die von der DB ausschließlich für den Nahverkehr erstellten DB-Fahrkarten einheitlich einen Mehrwertsteuersatz von 7% ausweisen. Darüber hinaus können Kunden für in Anspruch genommene DB-Fahrkarten einen Antrag auf Bescheinigung stellen, sofern die tatsächlich gefahrene Strecke bei mindestens einem EVU mehr als 50 km betragen hat.

Hier geht es zum Formular für die Bescheinigung.

Wow.

martarosenberg, Sonntag, 27.05.2018, 18:26 (vor 2847 Tagen) @ Ösi

Das ist ja mal wieder Arbeitsaufwand.

Und welcher Beförderer führt dann welche MwSt. an das Finanzamt ab? Wenn Du 19% geltend machst, dann will das Finanzamt von der Fahrkartenverkaufenden DB ja auch die 19% sehen.

Nicht anders lösbar

sibiminus, Dienstag, 29.05.2018, 17:24 (vor 2845 Tagen) @ martarosenberg
bearbeitet von sibiminus, Dienstag, 29.05.2018, 17:26

Das Problem ist, dass zwei hochkomplizierte Universen aufeinanderprallen: deutsche Eisenbahnen mit den Finanzverwaltungen. Es reicht ja eben nicht aus, den Mehrwertsteuerausweis gemäß fahrplanmäßig gebuchten Befördereranteilen auszuweisen. Der Ausweis muss den tatsächlich genutzten Anteilen entsprechen! Und selbst wenn man Zugbindung in allen Angeboten im Nahverkehr hätte (Konjunktiv), wäre immer noch die Aufhebung oder Gültigschreibung teils mit einer Verschiebung der Anteile verbunden, welche im Einzelfall einen ungerechtfertigten Ausweis bedeuten kann. Und wie würde man mit Umwegen umgehen? Vor der Umstellung war ein Umweg unbepreisbar, wenn sich dadurch der MwSt-Satz änderte. Das ist jetzt weggefallen, sind ja eh immer 7% ausgewiesen.

Man müsste einfach mal "aufräumen" und eine Logik in die Systematik bringen - sowohl bei den Tarifen der Bahnen als auch bei den Finanzverwaltungen von Bund und Ländern.

Edit: das manuelle Gefrickel hinten dran mit Umschichten der Kohle dürfte immer noch einfacher sein als diesen Schwachsinn systemisch abzubilden

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

martarosenberg, Dienstag, 29.05.2018, 18:58 (vor 2845 Tagen) @ sibiminus

Das Problem ist, dass zwei hochkomplizierte Universen aufeinanderprallen: deutsche Eisenbahnen mit den Finanzverwaltungen. Es reicht ja eben nicht aus, den Mehrwertsteuerausweis gemäß fahrplanmäßig gebuchten Befördereranteilen auszuweisen. Der Ausweis muss den tatsächlich genutzten Anteilen entsprechen! Und selbst wenn man Zugbindung in allen Angeboten im Nahverkehr hätte (Konjunktiv), wäre immer noch die Aufhebung oder Gültigschreibung teils mit einer Verschiebung der Anteile verbunden, welche im Einzelfall einen ungerechtfertigten Ausweis bedeuten kann. Und wie würde man mit Umwegen umgehen? Vor der Umstellung war ein Umweg unbepreisbar, wenn sich dadurch der MwSt-Satz änderte. Das ist jetzt weggefallen, sind ja eh immer 7% ausgewiesen.

Ist das "Pauschal 7%" nicht aber auch falsch, weil ja real auch mal 19% anfallen? Und damit der Ausweis der 7% MwSt. auch nicht unbedingt richtig?

Oder ist das Gesetzeskonform, und wieso auf einmal? Es kann doch die Bahn nicht einseitig entscheiden, nun auch für längere Verbindungen nur 7% MwSt. zu erheben und abzuführen.

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

Ösi, Dienstag, 29.05.2018, 19:03 (vor 2845 Tagen) @ martarosenberg

Vielleicht weist die Bahn zwar 7% aus, führt aber mehr ab? Über die Fahrgastzählungen gibt es zumindest einen Anhaltspunkt, wie korrekt abgeführt werden müsste. Möglicherweise wird das auf alle Fahrkarten hochgerechnet und abgeführt.

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

martarosenberg, Dienstag, 29.05.2018, 23:47 (vor 2845 Tagen) @ Ösi

Vielleicht weist die Bahn zwar 7% aus, führt aber mehr ab? Über die Fahrgastzählungen gibt es zumindest einen Anhaltspunkt, wie korrekt abgeführt werden müsste. Möglicherweise wird das auf alle Fahrkarten hochgerechnet und abgeführt.

Dann sollte auch dieser hochgerechnete Zwischenwert ausgewiesen werden.

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

sibiminus, Dienstag, 29.05.2018, 20:25 (vor 2845 Tagen) @ martarosenberg

Ist das "Pauschal 7%" nicht aber auch falsch, weil ja real auch mal 19% anfallen? Und damit der Ausweis der 7% MwSt. auch nicht unbedingt richtig?

Eben deswegen kannst du ja den korrekten Ausweis von 19% einfach beantragen. Ich glaube nicht, dass die Bahn mehr abführt als ausgewiesen. Die Kohle dürfte erst mit dieser Bescheinigung umgeschichtet werden. Ein halbgarer Mittelweg, weil zwei inkompatible Universen hier kollidieren.

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

martarosenberg, Dienstag, 29.05.2018, 23:52 (vor 2845 Tagen) @ sibiminus

Ist das "Pauschal 7%" nicht aber auch falsch, weil ja real auch mal 19% anfallen? Und damit der Ausweis der 7% MwSt. auch nicht unbedingt richtig?

Eben deswegen kannst du ja den korrekten Ausweis von 19% einfach beantragen. Ich glaube nicht, dass die Bahn mehr abführt als ausgewiesen. Die Kohle dürfte erst mit dieser Bescheinigung umgeschichtet werden. Ein halbgarer Mittelweg, weil zwei inkompatible Universen hier kollidieren.

Es gibt einen korrekten MwSt.-Satz. Und dieser ändert sich nicht dadurch, dass der Kunde eine Bescheinigung anfordert, sondern gilt anhand der Transportleistung.

Das kann doch so nicht bestand haben, oder ist das Universum "Bahn" too big too fail als dass die Finanzbehörden da zu pingelig werden würden? Weil sie es anders eben auch nicht korrekt hinbekommen?

Interessant überhaupt dass 7% MwSt. gelten wenn pro Beförderer <= 50km, insgesamt aber eine Fernstrecke zurückgelegt wird. Eigentlich sollte sich die MwSt. ja anhand des Reiseweges ergeben und Fernreisen, egal wie gestückelt, eben nicht mehr zum Grundbedarf zählen so wie das mit den 7% mal gedacht war ..

Und interessant dass das nicht am Tarif sondern am EVU festgemacht wird.

Und was sind nun verschiedene Beförderer in diesem Sinne? Auch schon DB Regio Südost und DB Regio Nordost z.B.?

Aber wieso ist das jetzt rechtmäßig?

sibiminus, Mittwoch, 30.05.2018, 09:31 (vor 2845 Tagen) @ martarosenberg
bearbeitet von sibiminus, Mittwoch, 30.05.2018, 09:36

Es gibt einen korrekten MwSt.-Satz. Und dieser ändert sich nicht dadurch, dass der Kunde eine Bescheinigung anfordert, sondern gilt anhand der Transportleistung.

Das habe ich doch auch schon feststellt.

Das kann doch so nicht bestand haben, oder ist das Universum "Bahn" too big too fail als dass die Finanzbehörden da zu pingelig werden würden? Weil sie es anders eben auch nicht korrekt hinbekommen?

Die PZB "kann doch so nicht bestand haben", weil sie ein unzulässiges Anfahren gegen haltzeigende Signale nicht überwachen kann, wie in §15 Abs. 2 EBO gefordert. Aber die PZB hat eben doch Bestand. Merke: es kommt nicht nur auf die einfachgesetzlichen Vorschriften an, sondern auch auf deren Ausgestaltung.

Interessant überhaupt dass 7% MwSt. gelten wenn pro Beförderer <= 50km, insgesamt aber eine Fernstrecke zurückgelegt wird. Eigentlich sollte sich die MwSt. ja anhand des Reiseweges ergeben und Fernreisen, egal wie gestückelt, eben nicht mehr zum Grundbedarf zählen so wie das mit den 7% mal gedacht war ..

Das ist der Kasus Knacksus, die Differenz in der Definition von "Nahverkehr". Tariflich ist eine Fahrt von Köln nach Frankfurt mit dem SWT Nahverkehr. Gesetzlich ist aber eine Fahrt mit dem ICE von Köln nach Siegburg Nahverkehr. Was von beidem gehört jetzt zum Grundbedarf, der die MwSt-Ermäßigung rechtfertigt?

Wie bereits gesagt, die Systematiken gehören aufgeräumt und um Logik ergänzt.

Und interessant dass das nicht am Tarif sondern am EVU festgemacht wird.

Die MwSt wird ja nicht durch den Tarifgeber abgeführt, sondern durch den Verkäufer (der die bei den Einnahmeaufteilungen dem Beförderer anlastet).

Und was sind nun verschiedene Beförderer in diesem Sinne? Auch schon DB Regio Südost und DB Regio Nordost z.B.?

Da gibt es natürlich nur eine sinnvolle Organisationseinheit, die juristische Person DB Regio AG. Steht auch auf den Fahrkarten drauf.

Pragmatisch lösbar.

Frecciarossa, Dienstag, 29.05.2018, 19:22 (vor 2845 Tagen) @ sibiminus

Wenn man nicht allzu pedantisch an die Sache heranginge, dann könnte man den Steuersatz einfach anhand der Gesamtentfernung laut Fahrkarte bestimmen. Das würde auch dem Sinn des reduzierten Steuersatzes eher entsprechen, als die Orientierung an einer rein zufälligen Aufteilung der Reise auf Teilleistungen.

Pragmatisch lösbar.

sibiminus, Dienstag, 29.05.2018, 19:53 (vor 2845 Tagen) @ Frecciarossa
bearbeitet von sibiminus, Dienstag, 29.05.2018, 19:56

Wenn man nicht allzu pedantisch an die Sache heranginge, dann könnte man den Steuersatz einfach anhand der Gesamtentfernung laut Fahrkarte bestimmen.

Vermutlich hat das der Finanzverwaltung so nicht in den Kram gepasst. Gibt ja neben einfachgesetzlichen Vorschriften noch Ausführungsbestimmungen, Handlungsanweisungen und so... Ist nicht mein Fachgebiet.

Das würde auch dem Sinn des reduzierten Steuersatzes eher entsprechen, als die Orientierung an einer rein zufälligen Aufteilung der Reise auf Teilleistungen.

Bin voll deiner Meinung. Im Zusammenhang mit den Fahrgastrechten wurde ja auch schon thematisiert, dass eine Fahrkarte mehrere Beförderungsverträge verkörpern kann. Ich finde es andererseits aber nicht abwegig, dass jetzt irgendwer diese Auffassung auch steuerlich zu Ende gedacht hat.

Der Tragödie zweiter Teil

Ösi, Donnerstag, 28.06.2018, 13:23 (vor 2815 Tagen) @ Ösi

Ich habe für zwei Fahrkarten die Bestätigung beantragt. Einmal kurz nach dem Post hier, einmal letzte Woche.

Heute kam eine Antwort zu beiden, als getrennte Mails im 5-Minuten-Abstand. Dabei wurde mir die Bestätigung für letzte Woche erteilt, für Mai aber nicht.

Warum? Ich weiß nicht.

Ich zitiere:

Für folgende Fahrkarten konnte aufgrund unvollständiger Angaben bzw. fehlender

Voraussetzungen keine Bescheinigung zum Vorsteuerabzug erstellt werden.

Fahrkarten-Nummer(n): [...]
Beim Ausfüllen des Antrags beachten Sie bitte folgende Punkte.
- Ihre Fahrkarte wurde ab dem 10. Dezember 2017 bei der Deutschen Bahn gekauft.
- Ihre Fahrkarte war nur in Zügen des Nahverkehrs (kein ICE, IC, EC) und nur innerhalb

Deutschlands gültig.

- Der ausgewiesene Mehrwertsteuersatz auf Ihrer Fahrkarte beträgt 7%.
- Die Reisestrecke mit DB Regio oder einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen beträgt

mindestens 51 Kilometer.

Alle vier Bedingungen sind erfüllt. Was konkret nicht passt, steht nicht da. Eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse auch nicht. Die Mail kam von vorsteuer.noreply@deutschebahn.com und es steht "Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail." dabei.

An wen kann ich mich wenden?

Immer wieder beantragen, bis wer fragt...?

musicus, Donnerstag, 28.06.2018, 13:44 (vor 2815 Tagen) @ Ösi

- kein Text -

OT: Mehr als 50 km innerhalb einer Gemeinde

JanZ, HB, Dienstag, 29.05.2018, 19:14 (vor 2845 Tagen) @ Ösi

Mir liegt eine Fahrkarte der PK C vor. Die Strecke liegt dabei über 50 Kilometer und nicht in einer Gemeinde, insofern müsste der normale MwSt-Satz von 19% zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Punkt 10 UStG).

Gibt es Fahrkarten für über 50 km innerhalb einer Gemeinde? Berlin? Oder von Hamburg Hbf bis Neuwerk?

OT: Mehr als 50 km innerhalb einer Gemeinde

U_219, Dienstag, 29.05.2018, 19:17 (vor 2845 Tagen) @ JanZ

Bremerhaven - Bremen 64km

Das sind aber zwei verschiedene Gemeinden

JanZ, HB, Dienstag, 29.05.2018, 19:26 (vor 2845 Tagen) @ U_219

- kein Text -

Spiralförmig durch Berlin?

Ösi, Mittwoch, 30.05.2018, 07:42 (vor 2845 Tagen) @ JanZ

- kein Text -

Ja, wäre möglich mit sämtlichen Tageskarten

sibiminus, Mittwoch, 30.05.2018, 10:30 (vor 2845 Tagen) @ Ösi

- kein Text -

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