40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? (Allgemeines Forum)
Zu Deutscheland sagt Wikipdia:
Verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass der unbeschränkte Wortlaut der Vorschrift einen Anspruch des Bahnunternehmens selbst dann begründet, wenn der Reisende den Umstand, aufgrund dessen er keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, nicht zu vertreten hat. Ein solcher Umstand kann etwa auch durch den Defekt eines Ticketautomaten oder die Verspätung eines Zuges begründet sein.
Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ wurden in der Rechtsprechung soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen, weil die Gerichte § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten. Da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt.
Das Amtsgericht Essen entschied 1979, die Bahn „kann sich … nicht darauf berufen, dass § 12 EVO … vorsieht, dass der Reisende 40 DM zahlen muss, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist. Diese Rechtsverordnung ist mindestens insoweit, als sie auch für Fälle nicht vorsätzlichen Erschleichens der Beförderungsleistung Bezahlung der Vertragsstrafe von 40 DM vorsieht, wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz und höherrangige Gesetze nichtig. … Die Regelung des § 12 EVO verstößt … gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil sie ungleiche Sachverhalte unzulässigerweise gleich behandelt. Es wird der Schwarzfahrer mit dem Vergesslichen und dem Unwissenden auf dieselbe Stufe gestellt. Der bahnbenutzende Mensch soll mit zivilrechtlichen Sanktionen auf den Automaten zugerichtet werden. Es ist unsachlich, weil es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachtet, das ‚Erschleichen‘ und das ‚Nachlösenwollen ohne Aufforderung‘ gleich zu behandeln“.
Das Amtgericht Aachen schloss sich 1992 diesem Urteil an, indem es die Vorschrift ebenfalls für verfassungwidrig erkannte. Nach der Begründung des Gerichts kann es „dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. … § 12 Abs. 1 EVO bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. … Indem § 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.“
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- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? -
Maggus,
17.07.2008, 11:47
- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? -
Steffen,
17.07.2008, 12:20
- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? -
Maggus,
17.07.2008, 12:55
- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? - Inspector71, 17.07.2008, 17:36
- 9999 = Anfangsticket -
GUM,
17.07.2008, 19:46
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
Maggus,
17.07.2008, 21:16
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
stuttgarter,
17.07.2008, 22:17
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
Steffen,
17.07.2008, 22:34
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
stuttgarter,
17.07.2008, 22:47
- Defekt Fahrkartenautomat -
ICE3-THALYS,
19.07.2008, 10:02
- Defekt Fahrkartenautomat -
Steffen,
19.07.2008, 10:09
- Defekt Fahrkartenautomat - ICE3-THALYS, 20.07.2008, 02:25
- Defekt Fahrkartenautomat -
Steffen,
19.07.2008, 10:09
- Defekt Fahrkartenautomat -
ICE3-THALYS,
19.07.2008, 10:02
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
stuttgarter,
17.07.2008, 22:47
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
Steffen,
17.07.2008, 22:34
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
stuttgarter,
17.07.2008, 22:17
- wie lösen, wenn lange Warteschlange? -
Maggus,
17.07.2008, 21:16
- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? -
Maggus,
17.07.2008, 12:55
- 40er (Kontrollgebühr) im Rechtlichen Graubereich? -
Steffen,
17.07.2008, 12:20
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