Zu Schwerbehindertenausweis B = Geschäftsgrundlage?! (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Freitag, 04.11.2011, 02:28 (vor 5469 Tagen) @ Tommyboy

Da ich ja auch erwähnt wurde: offensichtlich scheint der Anbieter im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "B" zu sein. Darauf erhält man praktisch wie auf einen Dauergutschein nicht nur gratis Reservierungen, wenn man ihn im Reisezentrum vorlegt, sondern kann auch eine Person umsonst mitnehmen. Besitzt der Ausweisinhaber nun auch eine BC 100, so lässt er sich diese einfach auf die Art re-finanzieren, indem er andere gegen Bezahlung auf den Schwerbehindertenausweis mitnimmt. Eigentlich ne feine Sache und ob das verboten ist.... weiß nicht?

Im SGB IX (§ 145-154, siehe hier ) steht zwar nicht, dass die Mitnahme als Begleitperson nicht "verkauft" werden darf, aber schon aus moralischen Gründen sollte man in dahingehende Überlegungen einbeziehen, dass die dem VU durch die Mitnahme einer Begleitperson im FV entgangenen Fahrgeldeinnahmen vom Bund
(nach der Formel: [(Anzahl der Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen "B" in einem Jahr-25%]/ (Wohnbevölkerung am Jahresende) - Kinder unter 4 Jahren)] * 100 und dies als Prozentsatz der im jeweiligen Jahr nachgewiesenen Fahrgeldeinnahemen im FV des VU)
beglichen werden. Der Bund zahlt also schon für die Begleitperson und zusätzlich erhält im "Verkaufsfall" die behinderte Person Geld vom Beförderten, wobei jedoch berücksichtigt werden sollte, dass diese Person das Geld ggf. auch gut brauchen kann. Also ein zweischneidiges Schwert.
Bei der Gerüchten zufolge restriktiven Vergabepraxis von Schwerbehindertenausweisen mit Merkzeichen "B" dürften zudem ja keine Unberechtigten diese Ausweise erhalten.


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