Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Verbundes... (Fahrkarten und Angebote)

liebe70, Sonntag, 23.01.2011, 00:59 (vor 5619 Tagen) @ Fabian318

...und zusätzlich doch auch die Fahrgastrechte?

Dann gucken wir ganz einfach mal nach, was drinsteht:

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

(26) Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer Art nach von Fernverkehrsdiensten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die für alle Schienenpersonenverkehrsdienste in der gesamten Gemeinschaft gelten sollten —, für Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs zu gewähren.

KAPITEL I - ALLGEMEINES

Artikel 1 - Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für
(...)
c) die Pflichten von Eisenbahnunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Verspätungen,

Artikel 2 – Anwendungsbereich
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die Artikel 9 (Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen), 11 (Haftung für Fahrgäste und Gepäck), 12 (Versicherung) und 19 (PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT – Anspruch auf Beförderung), Artikel 20 Absatz 1 (Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität) und Artikel 26 (SICHERHEIT, BESCHWERDEN UND QUALITÄT DER VERKEHRSDIENSTE – Persönliche Sicherheit der Fahrgäste)gemeinschaftsweit für alle Schienenpersonenverkehrsdienste.

(5) Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Um zwischen Schienenpersonenverkehrsdiensten des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs zu unterscheiden, wenden die Mitgliedstaaten die Definitionen an, die in der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(3) vorgesehen sind. Bei der Anwendung dieser Definitionen stützen sich die Mitgliedstaaten auf folgende Kriterien: Entfernung, Häufigkeit der Verkehrsdienste, Anzahl der planmäßigen Halte, eingesetzte Fahrzeuge, Fahrkartenmodelle, Schwankungen der Anzahl der Fahrgäste bei Verkehrsdiensten innerhalb und außerhalb der Hauptverkehrszeiten, Zug-Codes und Fahrpläne.

(3)ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

Das Obige sind die relevanten Informationen zum Nahverkehr gemäß der EU-Verordnung. Das steht in Absatz 26 (wie oben hervorgehoben) eindeutig drin:

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die für alle Schienenpersonenverkehrsdienste in der gesamten Gemeinschaft gelten sollten —, für Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs zu gewähren.

Welche Bestimmungen einheitlich bei allen EVU gelten, steht auch drin, und zwar im Artikel 2 – Anwendungsbereich, Absatz 3 und 5.

Und der Rest? Davon darf im Nahverkehr abgewichen werden.

Heißt also, dass es in diesem Fall ein Taxi oder Hotel geben sollte.

Heißt es das wirklich? Siehe obige Liste, das muß überall um- bzw. durchgesetzt werden, also unabhängig ob Nah- oder Fernverkehr und auch EVU-unabhängig.

Eine Pflicht zur Stellung von Taxi und/oder Hotel sehe ich da nicht. Der Reisende kann in Vorleistung gehen und versuchen, das Geld vom Verkehrsverbund bzw. EVU zurückzubekommen. Ob das klappt, steht auf einem anderen Papier.

Wie sind denn die Bestimmungen des Verbundes?

Auch mal nachgucken? Gut, auch das. Auf der Webseite der TGO -> www.ortenaulinie gefunden, und zwar unter Tarifverbund Ortenau, Regelwerke zu Tarif und Beförderung und in neuem Fenster unter Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr und Mobilitätsgarantie der TGO: http://www.ortenaulinie.de/tgo_dateien/Haeufig%20gestellte%20Fragen%20Eisenbahnrechte%2...

Dort steht unter Punkt 2. Verkehrsverbünde und Ländertarife:

Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Landestarifen können andere Regelungen hinsichtlich Erstattung, Entschädigung und Geltendmachung von Ansprüchen existieren. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.

(Hervorhebung durch mich)

Demzufolge stimmt meine Aussage "Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Verbundes". :-)

Also möge sich der Reisende bitte erst einmal an den TGO wenden. Das hätte er auch allein herausfinden können. Die Mobi-Garantie des TGO dürfte nicht greifen, da seine Fahrkarte keine Zeit-, sondern nur eine Tageskarte ist.


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