OT: Beförderungsvertrag kann a. mehreren FK bes. u.umgekehrt (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Dienstag, 22.04.2014, 19:14 (vor 3657 Tagen) @ numi

Im geschilderten Fall ist klar, dass der Zielort des ersten Beförderungsvertrages (Frankfurt) der Startort des zweiten ist. Beide FK sind nicht für die selbe Fahrt ausgestellt und die zusätzlichen Bedingungen aus Punkt 2.4.2 BB PV sind wohl auch nicht erfüllt.

Die Punkte 2.4.1 bis 2.4.3 BB PV
geben dazu folgendermaßen Auskunft:

2.4.1 Ein Beförderungsvertrag kann mit einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen als vertraglichen Beförderern (Beförderer) geschlossen werden. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte. Soweit nichts anderes geregelt, entspricht eine Fahrkarte einem Beförderungsvertrag.
2.4.2 Soweit aus den Beförderungsbedingungen klar ersichtlich, verkörpern mehrere Fahrkarten dann einen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
(i) in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrkartentasche zusammengefügt, (ii) dauerhaft zusammengeheftet,
(iii) alphanumerisch verkettet sind,
(iv) nur einen Gesamtpreis angeben oder
(v) in anderer Weise aufgrund einer Regelung in besonderen Beförderungsbedingungen miteinander verbunden sind.
2.4.3 In den Fällen, in denen mit einer Fahrkarte sowohl die Benutzung von Zügen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens als auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel zugelassen ist, verkörpert diese eine Fahrkarte mehrere selbständige Beförderungsverträge.

Ein Beförderungsvertrag nach Artikel 3 der EG-VO 1371/2007 ist:

ein Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung zwischen einem Eisenbahnunternehmen oder einem Fahrkartenverkäufer und dem Fahrgast
über die Durchführung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen

Weiter heißt es in Artikel 16:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen [...]
c) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.


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