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tose25, Dienstag, 22.04.2014, 20:31 (vor 3648 Tagen) @ ICE822

Meine Auffassung dazu: Das Recht auf Aufhebung der Zugbindung besteht, aber es besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung für die zweite der beiden Fahrkarten.


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