Rechsgrundlagen beim Fotografieren (Allgemeines Forum)

Roide11, Sonntag, 03.07.2011, 12:14 (vor 4684 Tagen) @ JW

Das sehe ich genauso. Ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz dürfte wohl ausscheiden. § 23 Abs. 2 KunstUrhG regelt zwar, dass sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ein berechtigtes Interesse liegt hier erkennbar aber nicht vor. Das wäre dann der Fall, wenn es sich um Aufnahmen aus dem intimsten Bereich des Abgebildeten, wie etwa der Wohnung handeln würde. Aus diesem Grunde ist auch der Tatbestand von § 201a StGB wegen seines eindeutigen Wortlautes nicht einschlägig.


Des Weiteren dürfte das von Holger_HAM beanspruchte Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten aus Art.2 i.V.m. Art.1 GG überwiegen. Die Aufnahmen entstammen der sogenannten Individualsphäre, die die Beziehung der Betroffenen zu ihrer Umwelt regelt und gerade wegen des konkreten Bezuges zur Außenwelt den geringsten Schutz genießt.

Ich habe deswegen gegen die ins Netz gestellten Bilder keinerlei Bedenken.

Gruß
Roide11


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