[?] FGR Sparpreis Europa und anderer Grenzübergang (Allgemeines Forum)

Proeter, Dienstag, 02.05.2023, 22:35 (vor 363 Tagen)
bearbeitet von Proeter, Dienstag, 02.05.2023, 22:40

Hallo zusammen,

das Thema gab's hier zuletzt vor einem Jahr: https://www.ice-treff.de/index.php?mode=thread&id=663748

...leider mit unkonkretem Ergebnis. Daher würde ich noch mal nachfragen: Wie ist der aktuelle Stand, wenn nach der Buchung der Fahrplan geändert wird (in meinem Fall zwei zusätzliche Umstiege und SEV, Ankunftsverspätung > 20 Minuten) und daher die Fahrt über einen anderen Grenzübergang erfolgen soll (hier: Schöna statt Furth im Wald, Beförderer also identisch)?

Hinzu kommt: Die Fahrplanänderung mit SEV ist (obwohl vom Alex am 22.3. veröffentlicht) noch immer nicht im DB-Fahrplan hinterlegt. Es könnte also schwierig werden, diese dem deutschen Personal nachzuweisen.

Danke schonmal,
der Pröter

[?] FGR Sparpreis Europa und anderer Grenzübergang

Barzahlung, Mittwoch, 03.05.2023, 00:20 (vor 363 Tagen) @ Proeter

...leider mit unkonkretem Ergebnis. Daher würde ich noch mal nachfragen: Wie ist der aktuelle Stand, wenn nach der Buchung der Fahrplan geändert wird (in meinem Fall zwei zusätzliche Umstiege und SEV, Ankunftsverspätung > 20 Minuten) und daher die Fahrt über einen anderen Grenzübergang erfolgen soll (hier: Schöna statt Furth im Wald, Beförderer also identisch)?

International greift das erst ab einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60min.
Ist von mehr als 60min. Verspätung auszugehen, kannst Du ohne besondere Bescheinigung und ohne Kauf einer zusätzlichen Fahrkarte andere Übergänge nutzen, sofern die Beförderer die gleichen bleiben.

Werden andere Beförderer genutzt, löst man für den jeweiligen Abschnitt eine Fahrkarte und macht die Kosten geltend.

Danke sehr. Quelle mit mehr Details?

Proeter, Mittwoch, 03.05.2023, 10:56 (vor 362 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Proeter, Mittwoch, 03.05.2023, 10:56

International greift das erst ab einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60min.
Ist von mehr als 60min. Verspätung auszugehen, kannst Du ohne besondere Bescheinigung und ohne Kauf einer zusätzlichen Fahrkarte andere Übergänge nutzen, sofern die Beförderer die gleichen bleiben.

Vielen Dank! Deiner Formulierung entnehme ich, dass du dir sehr sicher bist. Könnte ich das auch irgendwo nachlesen?
Tatsächlich ist die erwartete Verspätung aufgrund sehr optimistischer Annahmen für Umsteige- und Busfahrzeiten bei knapp unter einer Stunde. Bei einigen Tickets ist die Zugbindung ja auch aufgehoben, wenn ein Zug ausfällt - was bei einer Einkürzung und (teilweisem!) Ersatz durch einen SEV-Bus ja absolut gegeben ist.

Danke sehr. Quelle mit mehr Details?

Barzahlung, Mittwoch, 03.05.2023, 12:09 (vor 362 Tagen) @ Proeter

International greift das erst ab einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60min.
Ist von mehr als 60min. Verspätung auszugehen, kannst Du ohne besondere Bescheinigung und ohne Kauf einer zusätzlichen Fahrkarte andere Übergänge nutzen, sofern die Beförderer die gleichen bleiben.


Vielen Dank! Deiner Formulierung entnehme ich, dass du dir sehr sicher bist. Könnte ich das auch irgendwo nachlesen?

Ich fürchte (derzeit) nicht. In der VO (EG) 2021/782 ist das nun jedoch höchstoffiziell geregelt:

Artikel 18
Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung

(1) Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst betreibt, dem Fahrgast unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen:

a) Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit;

b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit;

c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

(2) Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten. Diese Anforderung gilt auch, wenn die Weiterreise mit geänderter Streckenführung die Beförderung in einer höheren Klasse sowie die Benutzung alternativer Verkehrsmittel einschließt. Seitens der Eisenbahnunternehmen sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Verlängerungen der Gesamtreisezeit möglichst kurz sind. Die Fahrgäste dürfen nur dann auf Verkehrsmittel in einer niedrigeren Klasse herabgestuft werden, wenn diese die einzige anderweitige Beförderungsmöglichkeit darstellen.

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