Sommerloch-Thema: Fahrgastrechte im Wechselverkehr DB/KVB (Fahrkarten und Angebote)

kater_k, BBRN, Montag, 29.07.2013, 08:31 (vor 3947 Tagen)

Guten Morgen zusammen,

nachdem es hier ja immer mal wieder Diskussionen und Missverständnisse um Fahrgastrechte gibt, möchte ich es mir während des Sommerlochs nicht nehmen lassen, meinen Teil dazu beizutragen :-). Es ist ja so, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe zusammen mit den Stadtwerken Bonn auf zwei Stadtbahnlinien (wesentliche Teilstrecken der Rheinuferbahn und der Vorgebirgsbahn) Personenverkehr nach EBO auf dem Netz der Häfen und Güterverkehr Köln, einem ausgewachsenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, durchführen.

Durch den NRW-Tarif wie auch das City-Ticket und einige andere Angebote lassen sich ja durchaus durchgehende Fahrkarten zu einem der Bahnhöfe dieser Linien buchen. Meine Frage ist nun: Wie verhält es sich hier mit den Fahrgastrechten? Der TBNE schreibt dazu unter fahrgastrechte.info:

Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr für deren Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienenpersonennahverkehr enthält.

Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).

Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.

Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Der zitierte Abschnitt aus dem AEG gibt nicht allzu viel her und würde meines Erachtens auch ohne weiteres zutreffen, aber wie ist denn der Ausschluss von anderen Schienenbahnen zu verstehen? Bezieht sich das auf die Strecke oder die Fahrzeuge? Oder gar den Charakter der Fahrt (was natürlich eine unterhaltsame und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung ermöglichen würde)?

Wer wäre der richtige Ansprechpartner, wenn die Verspätungsursache bei KVB oder SWB zu suchen ist? Woher weiß ich, ob eine ausgefallene Fahrt eine KVB oder eine SWB-Leistung war? Und nachdem zumindest die KVB unliebsame Anfrage auch gerne mal ignoriert oder - wenn es denn die Lokalpresse aus dem DuMont-Haus ist - mit Ausflüchten abspeist: Gibt es eine Höchstdauer für die Bearbeitung von FGR-Anträgen?

Mir ist klar, dass es hier wohl kaum Erfahrungswerte gibt (falls doch: umso besser!), aber ich würde mich sehr über eine fruchtbare Diskussion mit interessanten Denkanstößen freuen :-).

Ein paar (sachdienliche) Hinweise

PhilippK, Montag, 29.07.2013, 10:11 (vor 3947 Tagen) @ kater_k

Das Problem kann ja auch an anderer Steller auftreten. Man stelle sich eine Fahrt von Öhringen nach Karlsruhe vor, bei der man im Stadtgebiet von Heilbronn und Karlsruhe mal kurz aus dem Bereich der EBO rausrutscht...

Dazu der KVV:
http://www.kvv.de/service/sauberkeit-und-puenktlichkeit/sauberkeit-und-puenktlichkeit/

Hilfreich könnten vor allem die Infos auf den Seiten der TBNE sein:
http://www.tbne.de/Tarifbedingungen.213.0.html

Gruß, Philipp

ähnliche Situation Saarbrücken

heinz, Montag, 29.07.2013, 10:23 (vor 3947 Tagen) @ PhilippK

die Saarbahn schreibt dazu:

Fahrgäste haben bei Ausfall, Verspätung und versäumten Anschlüssen Ansprüche gegenüber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das sie befördert hat. Das gilt auch für Fahrgäste der Saarbahn GmbH.

Seit 2009 gilt das Fahrgastrechtegesetz. Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben dabei vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte. Dieses Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung 1371/2007, die europaweit gültig ist. Es gewährt gesetzliche Ansprüche auf Entschädigung bei Zugausfällen und -verspätungen.

Für Fahrten in den Zügen der Saarbahn GmbH auf der Oberen Saarstrecke zwischen Sarreguemines Gare und Brebach sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste nach der Eisenbahn-Verkehrsordung (EVO) geregelt. Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrkarten nach dem Saarbahn GmbH-Tarif (saarVV) erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.

Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätungen erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.

Hervorhebung durch mich.

ähnliche Situation Saarbrücken

kater_k, BBRN, Montag, 29.07.2013, 10:28 (vor 3947 Tagen) @ heinz

Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätungen erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.


Hervorhebung durch mich.

Tja, übertragen auf die Rheinuferbahn dürfte das Richtung Köln bei allen Fahrten, die beispielsweise in Wesseling oder Sürth starten, der Fall sein. Also in etwa die Hälfte der angebotenen Fahrten. Plus liegengebliebene Fahrzeuge auf HGK-Gleisen. Kommt (gefühlte und ganz und gar subjektive Wahrnehmung durch mich) gar nicht so selten vor :-).

OT: Leistungserbringung KVB/SWB

Thalyseo, Montag, 29.07.2013, 21:41 (vor 3947 Tagen) @ kater_k

Tja, übertragen auf die Rheinuferbahn dürfte das Richtung Köln bei allen Fahrten, die beispielsweise in Wesseling oder Sürth starten, der Fall sein.

Hallo,

die in Wesseling beginnenden Fahrten der Linie 16 sind ja eher eine "regelmäßige Ausnahme"; reguläre Endpunkte sind (Köln-)Sürth und Bad Godesberg. Früher befuhr mal die KVB den nicht bis Bonn reichenden Abschnitt allein (analog Linie 18 bis Brühl).

Heute ist meiner Beobachtung zufolge, mit Ausnahme der innerkölnischen Kurse der 18 (= ab/bis Klettenbergpark), das Verhältnis 50:50. (Wirft natürlich die Frage auf, wo die SWB die zusätzlichen Züge hernimmt.)

Ein paar (sachdienliche) Hinweise

kater_k, BBRN, Montag, 29.07.2013, 10:25 (vor 3947 Tagen) @ PhilippK

Sehr schön gelöst, die Übersicht im KVV, so wünscht man sich das als Fahrgast - danke für den Link!

In der Liste 'SPNV-Zugleistungen mit Anwendung der Fahrgastrechte' ist die KVB leider nicht zu finden, allerdings gehört die ohnehin nicht zu den angeschlossenen Nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Was aber nach meinem Dafürhalten allerdings nichts über eventuelle Ansprüche aus FGR aussagt, die ja kraft Gesetzes bestehen. Ich vermute einfach, dass das einer der Fälle ist, an die keiner gedacht hat.

Das aus meiner Sicht für den Fahrgast unbefriedigende ist halt, dass es zwar in NRW auch eine Mobilitätsgarantie gibt (Taxikostenübernahme von tagsüber bis 25 bzw. 35 Euro, Nachts 50 bzw. 60 Euro je nach Ticket; Fernverkehrsfahrkarten in unbegrenzter Höhe), aber dass die beispielsweise beim City-Ticket gilt (bzw. von den lokalen Verkehrsunternehmen abgesehen von der DB anerkannt wird), kann ich mir kaum vorstellen.

Köln - Bonn KVB/SWB nicht mit CityTicket

RhBDirk, Montag, 29.07.2013, 11:19 (vor 3947 Tagen) @ kater_k

Also die CityTicket Funktion greift bei einer Fahrt von Köln nach Bonn mit den Linien 16 und 18 nicht.

Da liegen noch u.a. die Städte bzw Tarifgebiete von Brühl und Wesseling dazwischen.

Was anderes ist die Linie 66, dort gilt u.a. auch die BC100 komplett zwischen Siegburg, St. Augustin und Bonn.

Köln - Bonn KVB/SWB nicht mit CityTicket

kater_k, BBRN, Montag, 29.07.2013, 11:35 (vor 3947 Tagen) @ RhBDirk

Stimmt, aber ich fahre ja zum Beispiel auch von Köln Hbf nach Godorf (wo das City-Ticket gilt) ein gutes Stück auf Eisenbahngleisen ;-)

Durchgehende Tickets nach Alfter/Wesseling?

Thalyseo, Montag, 29.07.2013, 21:46 (vor 3947 Tagen) @ RhBDirk

Was anderes ist die Linie 66, dort gilt u.a. auch die BC100 komplett zwischen Siegburg, St. Augustin und Bonn.

Wie sieht es eigentlich mit Alfter und Wesseling aus? Beide Städte haben keinen DB-Bahnhof, so dass im ersten Falle ab/bis Bonn bzw. im zweiten Falle ab/bis Köln doch eigentlich gelten müsste.

Dank der Existenz des Bahnhofs Hürth-Kalscheuren darf ich meine Fahrkarten immer in Köln brechen und auf den VRS-Tarif zurückgreifen. Vor allem der obligatorische Ausstieg in Klettenbergpark (City Ticket), um dann erst nach erneutem Einstieg ein weiteres Ticket lösen zu dürfen, macht das Ganze nicht attraktiver.

Sommerloch-Thema: Fahrgastrechte im Wechselverkehr DB/KVB

airinter, Mittwoch, 31.07.2013, 05:37 (vor 3945 Tagen) @ kater_k

Ein bizarres Thema: Auf den EBO-Abschnitten (Rodenkirchen-Hersel und Efferen-Alfter) müssten die FGR theoretisch gelten, sofern die Verspätung auch in diesen Abschnitten auftritt. Allerdings sind beide Linien an den DB-Bahnhöfen Strassenbahnen nach BOStrab, für die die FGR nicht gelten, selbst wenn ein durchgehender Fahrschein benutzt wird:

Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbständige Beförderungsverträge dokumentieren.(...) Typische Beispiele hierfür sind Fahrkarten mit „Cityticket“-Funktion oder auch Online-Tickets für den Eisenbahnverkehr, auf denen auch ein „City mobil“-Fahrschein eines Verkehrsverbundes abgedruckt ist.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.

Die Anschlüsse der HGK an das DB-Netz nützen in diesem Fall nicht, da die FGR nur im "Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung" gelten und man wohl kaum geplant hat, mit einer Güterlok zu verreisen. (Falls doch fällt das dann unter "touristische oder museale Interessen", die ebenfalls von den FGR ausgeschlossen sind)

Bei den SWB findet man nur die NRW-Mobilitätsgarantie, die KVB haben zusätzlich ihr eigenes "Serviceversprechen". Die NRW-Mobilitätsgarantie gilt aber nur für Verbundfahrscheine oder den NRW-Tarif und auch nur, falls "das gewünschte Nahverkehrsmittel mehr als 20 Minuten später an der Abfahrtshaltestelle abfährt als im Fahrplan angegeben" und nicht wenn "durch eine während der Fahrt auftretende Verspätung ein Anschluss verpasst" wird.


In Köln West ist die Situation ebenfalls sehr wirr, von dort verkehrt oberirdisch die Eisenbahn in Form von DB Regio und Mittelrheinbahn, unterirdisch die KVB Linie 5 als Strassenbahn. Wer einen DB-Fahrschein ab/bis Köln Haupbahnhof hat kann dank tariflicher Gleichstellung oft auch mit FGR oberirdisch bis Köln-West fahren, nur mit Verbund/NRW-Tarif oder +City darf man auch die KVB benutzen, diese aber ohne FGR. Wer mit Thalys, HKX oder ltur-Fernwehticket reist muss zwar trotz Verbundtarif für die Eisenbahn mehr bezahlen (2,70) als für die Strassenbahn (1,90), hat aber de facto trotzdem keine FGR bei verpassten Anschlüssen, weil es sich um zwei verschiedene Fahrscheine handelt...

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum