Sommerloch-Thema: Fahrgastrechte im Wechselverkehr DB/KVB (Fahrkarten und Angebote)
Guten Morgen zusammen,
nachdem es hier ja immer mal wieder Diskussionen und Missverständnisse um Fahrgastrechte gibt, möchte ich es mir während des Sommerlochs nicht nehmen lassen, meinen Teil dazu beizutragen :-). Es ist ja so, dass die Kölner Verkehrs-Betriebe zusammen mit den Stadtwerken Bonn auf zwei Stadtbahnlinien (wesentliche Teilstrecken der Rheinuferbahn und der Vorgebirgsbahn) Personenverkehr nach EBO auf dem Netz der Häfen und Güterverkehr Köln, einem ausgewachsenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, durchführen.
Durch den NRW-Tarif wie auch das City-Ticket und einige andere Angebote lassen sich ja durchaus durchgehende Fahrkarten zu einem der Bahnhöfe dieser Linien buchen. Meine Frage ist nun: Wie verhält es sich hier mit den Fahrgastrechten? Der TBNE schreibt dazu unter fahrgastrechte.info:
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr für deren Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).
Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienenpersonennahverkehr enthält.
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).
Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Der zitierte Abschnitt aus dem AEG gibt nicht allzu viel her und würde meines Erachtens auch ohne weiteres zutreffen, aber wie ist denn der Ausschluss von anderen Schienenbahnen zu verstehen? Bezieht sich das auf die Strecke oder die Fahrzeuge? Oder gar den Charakter der Fahrt (was natürlich eine unterhaltsame und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung ermöglichen würde)?
Wer wäre der richtige Ansprechpartner, wenn die Verspätungsursache bei KVB oder SWB zu suchen ist? Woher weiß ich, ob eine ausgefallene Fahrt eine KVB oder eine SWB-Leistung war? Und nachdem zumindest die KVB unliebsame Anfrage auch gerne mal ignoriert oder - wenn es denn die Lokalpresse aus dem DuMont-Haus ist - mit Ausflüchten abspeist: Gibt es eine Höchstdauer für die Bearbeitung von FGR-Anträgen?
Mir ist klar, dass es hier wohl kaum Erfahrungswerte gibt (falls doch: umso besser!), aber ich würde mich sehr über eine fruchtbare Diskussion mit interessanten Denkanstößen freuen :-).