Verfall von zuggebundener Fahrkarte? (Fahrkarten und Angebote)
Kimy, Sonntag, 02.01.2011, 18:36 (vor 5570 Tagen)
Hallo zusammen und ein frohes Neues :-)!
Ich habe eine zuggebundene Fahrkarte, die für die Strecke Konstanz -Frankfurt ausgestellt ist.
Nun werde ich mit der SBB aus der Schweiz nach Konstanz anreisen.
Verfällt die zuggebundene Fahrkarte der DB, wenn mein SBB-Zug Verspätung hat und ich den mich nach Frankfurt bringenden Zug in Konstanz nicht erreiche?
Meine Befürchtung ist, dass meine Fahrkarte verfallen könnte, da eine Verspätung des SBB-Zuges nicht in der Verantwortung der Deutschen Bahn läge. Sehe ich das richtig?
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
Steffen, Sonntag, 02.01.2011, 18:57 (vor 5570 Tagen) @ Kimy
Meine Befürchtung ist, dass meine Fahrkarte verfallen könnte, da eine Verspätung des SBB-Zuges nicht in der Verantwortung der Deutschen Bahn läge. Sehe ich das richtig?
Das ist deshalb richtig, weil Du offensichtlich zwei verschiedene Fahrkarten hast. Das zählt dann - leider - als zwei getrennte Fahrten. Und es ist Deine Verantwortung, die (zweite) Reise ab Konstanz pünktlich antreten zu können :(
In wie weit aus Kulanz die Fahrkarte in Konstanz für den nächsten Zug gültig geschrieben wird weiß ich nicht.
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Jein
fabs, Braunschweig, Sonntag, 02.01.2011, 19:11 (vor 5570 Tagen) @ Kimy
Moin!
Du hast zwei Fahrkarten (eine bis und eine ab Konstanz)?
Offiziell sind das dann zwei unterschiedliche Reisen und wenn du nicht pünktlich am Abfahrtort bist, kannst du die zweite Reise halt nicht antreten. ABER: Wenn du dem Zub ab Konstanz glaubhaft machen kannst, daß der SBB-Zug Verspätung hatte, wird er dich mit hoher Warscheinlichkeit trotzdem mitnehmen. Hier ist es evtl. sogar sinnvoll eine Bestätigung über die Verspätung vorzulegen (hätte nie gedacht, daß ich das mal empfehlen würde).
Bedenke aber bitte, daß es auch auf dein Auftreten ankommen wird. Mit schimpfen und meckern wirst du mit ziemlicher Sicherheit nichts erreichen! Und wenn das Zugpersonal "nein" sagt, musst du es akzeptieren und nachlösen.
Zur Info: Das hat nichts damit zu tun, daß die SBB daran beteiligt ist. Wenn du einen Fahrschein Wolfsburg - Braunschweig und einen weiteren zuggebundenen Fahrschein Braunschweig - Leipzig hast und der Anschluss in Braunschweig in die Hose geht, hast du ebnfalls die A****karte.
Hoffe, geholfen zu haben.
Viele Grüße
fabs
NACHTRAG: Steffen war schneller :-)
--
Es gibt Dinge im Leben, die dich schnell aus der Bahn werfen können!
Zugbegleiter zum Beispiel...
Nein
Silver, Sonntag, 02.01.2011, 20:00 (vor 5570 Tagen) @ fabs
bearbeitet von Silver, Sonntag, 02.01.2011, 20:01
Zur Info: Das hat nichts damit zu tun, daß die SBB daran beteiligt ist. Wenn du einen Fahrschein Wolfsburg - Braunschweig und einen weiteren zuggebundenen Fahrschein Braunschweig - Leipzig hast und der Anschluss in Braunschweig in die Hose geht, hast du ebnfalls die A****karte.
Einspruch. Die Bahn wird ja wohl kaum von ihrer geschuldeten Leistung frei, wenn sie selber die Ursache des verpassten Anschlusses ist. Das widerspricht doch schon Treu und Glauben.
Bei verschiedenen Bahngesellschaften kann man rein rechtlich schon so argumentieren. Andererseits gibt es aber keine preispolitische Begründung für einen Verfall der Fahrkarte. Im Gegenteil: Unsicherheit vermindert die Zahlungsbereitschaft beim Kunden. Daher wundere ich mich eigentlich, dass die Weiterbeförderung nicht ausdrücklich in den Beförderungsbedingungen versprochen wird. Zumal es in der Praxis ja auch stets kulant gehandhabt wird.
Eingeschränkt richtig
liebe70, Sonntag, 02.01.2011, 20:54 (vor 5570 Tagen) @ Silver
Zur Info: Das hat nichts damit zu tun, daß die SBB daran beteiligt ist. Wenn du einen Fahrschein Wolfsburg - Braunschweig und einen weiteren zuggebundenen Fahrschein Braunschweig - Leipzig hast und der Anschluss in Braunschweig in die Hose geht, hast du ebnfalls die A****karte.
Einspruch. Die Bahn wird ja wohl kaum von ihrer geschuldeten Leistung frei, wenn sie selber die Ursache des verpassten Anschlusses ist. Das widerspricht doch schon Treu und Glauben.
Welche "die Bahn" meinst Du? Die Eisenbahn generell? Dann ja. Die DB (auch als "Die Bahn" bekannt - deswegen meine Frage)? Dann nein. Schließlich ist die SBB verspätet und nicht die DB. Natürlich verfällt der zuggebundene Fahrschein nicht komplett, allerdings muß ggf. ein Upgrade zum Normalpreis gekauft werden, welches man unter Umständen bei der SBB zwecks Erstattung (schließlich kann weder der Reisende noch die DB etwas für die Verspätung der SBB) einreichen kann. Der Verspätungsverursacher - also die SBB - zahlt dann.
Bei verschiedenen Bahngesellschaften kann man rein rechtlich schon so argumentieren.
Eben.
Andererseits gibt es aber keine preispolitische Begründung für einen Verfall der Fahrkarte. Im Gegenteil: Unsicherheit vermindert die Zahlungsbereitschaft beim Kunden. Daher wundere ich mich eigentlich, dass die Weiterbeförderung nicht ausdrücklich in den Beförderungsbedingungen versprochen wird.
Wird sie das nicht? Aus den nationalen BB Bahn, Abschnitt Sparpreis (gekürzt):
"Zu einer Fahrkarte zum Sparpreis kann am Geltungstag für die jeweilige Fahrt gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 15 € pro Richtung sowie Zahlung des Differenzbetrages zu dem für die betreffende Verbindung geltenden Normalpreises (...) eine Zusatzkarte (Sparpreis-(...)-Zusatz) erworben werden. (...) Sie gilt nur in Verbindung mit der ursprünglichen Fahrkarte und berechtigt unter Aufhebung der Zugbindung zur Fahrt auf den in der Sparpreis-Fahrkarte zugelassenen Wegen und in den angegebenen Produkt- und Wagenklassen." (Quelle: Tfv 600/A, 3.3.4 Sparpreis-/Sparpreis 25-/Sparpreis 50-Zusatz)
Der Reisende kauft eine Zusatzkarte zu seinem Sparpreis und darf weiterfahren.
Für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt [Auszug aus "Besondere Internationale Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne (integrierte) Reservierung (SCIC-NRT)"]:
<<<19. Fahrgastrechte aufgrund von Zugausfällen und Zugverspätungen
19.1 Allgemeines
Aufgrund der EU-Verordnung 1371/2007 vom 03.12.2009 und der GCC-CIV/PRR erhalten Reisende mit grenzüberschreitenden Fahrkarten grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Fall von Zugausfällen und Zugverspätungen, die zu einer verspäteten Ankunft gegenüber dem veröffentlichten Regelfahrplan am Zielort führen.
19.2 Umfang und Höhe der Entschädigung
Für Fahrkarten des grenzüberschreitenden Verkehrs haben Sie bei Ausfall und Verspätung von Zügen, die zu einer Gesamtverspätung an Ihrem Zielort führen, Anspruch auf eine Entschädigung.
Voraussetzung für die Entschädigung durch die DB ist, dass Sie Ihre grenzüberschreitende Fahrkarte bei der DB gelöst haben und die DB auch gleichzeitig als Beförderer an der Beförderungsleistung der Fahrkarte beteiligt ist (erkennbar durch Aufdruck der Angabe des Carriercodes <1080>). Entschädigungen für im Ausland gelöste Fahrkarten sind immer an die Bahn zu richten, bei der die Fahrkarte
gelöst wurde.
Ob Sie für nicht bei der DB ausgegebene Fahrkarten, an denen die DB nicht als Beförderer beteiligt ist, z.B. Fahrkarten für Strecken, die nur in einem Land liegen (sog. „Inlandsfahrscheine“), bei Zugausfällen und Zugverspätungen eine Entschädigung erhalten, ist bei der Bahn zu erfragen. Eine Liste mit den Kundendienststellen der Auslandsbahnen finden Sie in der Anlage 1.>>> (Hervorhebung durch mich)
In genannter Anlage 1 ist auch die SBB enthalten.
Zumal es in der Praxis ja auch stets kulant gehandhabt wird.
Kulanz hat nichts mit den gesetzlichen Bedingungen zu tun, sondern erfolgt außerhalb dessen.
Eingeschränkt richtig
Silver, Sonntag, 02.01.2011, 22:07 (vor 5570 Tagen) @ liebe70
Da hast Du ja weit ausgeholt, aber eigentlich hatte ich nichts anderes behauptet. Was die Zahlung der Differenz zum Normalpreis angeht, so ist meine Bewertung aber doch etwas anders. Man kann doch keinem rational denkendem Kunden erklären, weshalb er bei einem verpassten Anschluss und verspäteter Ankunft am Zielort noch (unter Umständen erheblich) draufzahlen soll. Zumal es genügend (gerade auch internationale) Verbindungen gibt, für die man keine durchgehende Fahrkarten lösen kann. Ich hätte mir gewünscht, dass die europäischen Fahrgastrechte diesen Punkt zugunsten der Fahrgäste regeln würden, wobei ich auch der Meinung bin, dass die Bahngesellschaften dies in eigenem Interesse selber tun sollten.
Eingeschränkt richtig
Steffen, Sonntag, 02.01.2011, 22:25 (vor 5570 Tagen) @ Silver
Man kann doch keinem rational denkendem Kunden erklären, weshalb er bei einem verpassten Anschluss und verspäteter Ankunft am Zielort noch (unter Umständen erheblich) draufzahlen soll.
Das ist auch nicht notwendig, da der Zug in Konstanz kein Anschluss ist! Deine Reise aus Zürich endet in Konstanz, ebenso beginnt dort eine neue Reise nach Frankfurt.
Zumal es genügend (gerade auch internationale) Verbindungen gibt, für die man keine durchgehende Fahrkarten lösen kann.
Dann wird es als eine durchgehende Reise gewertet. Aber das ist hier ja nicht der Fall.
Ich hätte mir gewünscht, dass die europäischen Fahrgastrechte diesen Punkt zugunsten der Fahrgäste regeln würden, wobei ich auch der Meinung bin, dass die Bahngesellschaften dies in eigenem Interesse selber tun sollten.
Ich würde bei den Fahrgastrechten noch einen Schritt weiter gehen und die gesamte Reisekette (Bus -> Zug -> Flug) als eine Fahrt betrachten. Nicht unbedingt für die Rückerstattung bei Verspätung, aber auf jeden Fall für die (kostenlose) Weiterveförderung.
Aber Deine Frage war ja nicht das Wunschkonzert sondern die momentan gültigen Regeln.
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Eingeschränkt richtig
Fabian318, Münster i. W., Sonntag, 02.01.2011, 23:46 (vor 5570 Tagen) @ Steffen
Man kann doch keinem rational denkendem Kunden erklären, weshalb er bei einem verpassten Anschluss und verspäteter Ankunft am Zielort noch (unter Umständen erheblich) draufzahlen soll.
...deutlich nachvollziehbarer wird es, wenn zwei verschiedene Fahrkarten vorhanden sind und mit der ersten Fahrkarte ein Bus genutzt werden sollte, dessen Verspätung zum Anschlussverlust führte.
Das ist im Endeffekt nichts anderes: Es gibt in beiden Fällen zwei komplett verschiedene Verträge und meistens ist darin begründet, dass keine weitergehenden Schadenersatzansprüche (nach den Fahrgastrechten, die nicht greifen) geltend gemacht werden dürfen. Wenn man aufgrund der Verspätung eines Fluges seinen gebundenen Zug verpasst, wird die Fluggesellschaft auch nicht die Differenz zum Normalpreis zahlen (müssen).
Folgeschäden aus mangelhafter Leistung
SST, Köln-Südstadt, Montag, 03.01.2011, 02:03 (vor 5570 Tagen) @ liebe70
Zur Info: Das hat nichts damit zu tun, daß die SBB daran beteiligt ist. Wenn du einen Fahrschein Wolfsburg - Braunschweig und einen weiteren zuggebundenen Fahrschein Braunschweig - Leipzig hast und der Anschluss in Braunschweig in die Hose geht, hast du ebnfalls die A****karte.
Einspruch. Die Bahn wird ja wohl kaum von ihrer geschuldeten Leistung frei, wenn sie selber die Ursache des verpassten Anschlusses ist. Das widerspricht doch schon Treu und Glauben.
Welche "die Bahn" meinst Du? Die Eisenbahn generell? Dann ja. Die DB (auch als "Die Bahn" bekannt - deswegen meine Frage)? Dann nein. Schließlich ist die SBB verspätet und nicht die DB. Natürlich verfällt der zuggebundene Fahrschein nicht komplett, allerdings muß ggf. ein Upgrade zum Normalpreis gekauft werden, welches man unter Umständen bei der SBB zwecks Erstattung (schließlich kann weder der Reisende noch die DB etwas für die Verspätung der SBB) einreichen kann. Der Verspätungsverursacher - also die SBB - zahlt dann.
Du kennst Dich mit heutigen Erstattungsansprüchen sicher besser aus als ich.
Aber die Aussage
die SBB - zahlt dann
würde ich doch nicht so uneingeschränkt darstellen.
Immerhin:
a) der in der Schweiz gekaufte Fahrschein endet in Konstanz. Juristisch ist es immer heikel Folgeschäden aus einer nicht vollkommen fehlerfreien Leistung (hier eine angenomme Verspätung) einzuklagen bzw. das Recht vollständig im eigenen Sinne zu bekommen.
b) noch komplizierter ist hier die Sachlage, da ja ein Teil der Leistung im Bereich der ÖBB erbracht wird. Vielleicht hat der Zug ja Verspätung bekommen, weil in Bregenz ein Anschluß abgewartet wurde. Warum sollten dann die Schweizerischen Bundesbahnen schadensersatzpflichtig für eine "Wertminderung" in Österreich und einer von ihnen nicht verkauften Folgeleistung sein?
Daher meine Tipps:
a) lieber besser selber "großzügige" Übergänge von +30 einplanen.
b) im Falle eines Falles mit einer - wie schon gesagt - Verspätungserklärung sich sofort beim deutschen Zugpersonal melden. Zumindest nach meiner Erfahrung wird dann freundliche Kundenkulanz vor "internationaler Rechtswissenschaft" den Vorrang haben.
SBB-Aussage zu Folgeschäden bei Verspätung
SST, Köln-Südstadt, Montag, 03.01.2011, 02:47 (vor 5570 Tagen) @ SST
Aber die Aussage
die SBB - zahlt dann
würde ich doch nicht so uneingeschränkt darstellen.
Habe gerade eben in den aktuellen FAQs der SBB geblättert. Dort heißt es
Die SBB ist verpflichtet, die Kunden gleichentags an ihr Ziel (Endziel auf der Fahrkarte) zu bringen – dies auch mit mehrmaligem Umsteigen oder über einen Umweg. Entschädigungen wegen verpasster Fluganschlüsse, Theatervorstellungen, Konzerte, Arbeitsausfall, Prüfungen etc. sind hingegen im Transportrecht nicht vorgeschrieben.
Quelle:
http://mct.sbb.ch/mct/reisemarkt/services/fuer-alle/fahrgastrechte/fahrgastrechte-hilfe...
Unabhängig von kurzen Antworten in "FAQs" gibt es natürlich auch Kulanzregelungen oder die gängige Rechtssprechung (die aber in diesem Fall bei drei beteiligten Ländern sicher kompliziert sein dürfte).
Wer ganz sicher gehen will, sollte natürlich einen durchgehenden Fahrschein in der Schweiz kaufen. Dann kann der Reisende bei einem Anschlußbruch mit jedem Zug weiterreisen.
SBB-Aussage zu Folgeschäden bei Verspätung - Frage dazu
liebe70, Montag, 03.01.2011, 03:50 (vor 5570 Tagen) @ SST
Habe gerade eben in den aktuellen FAQs der SBB geblättert. Dort heißt es
Die SBB ist verpflichtet, die Kunden gleichentags an ihr Ziel (Endziel auf der Fahrkarte) zu bringen – dies auch mit mehrmaligem Umsteigen oder über einen Umweg. Entschädigungen wegen verpasster Fluganschlüsse, Theatervorstellungen, Konzerte, Arbeitsausfall, Prüfungen etc. sind hingegen im Transportrecht nicht vorgeschrieben.
Quelle:
http://mct.sbb.ch/mct/reisemarkt/services/fuer-alle/fahrgastrechte/fahrgastrechte-hilfe...
Wenn - angenommen - der Reisende die Fahrkarte um 21.45 Uhr löst und aufgrund diverser Verspätungen nicht am gleichen Tag an seinem Ziel in Deutschland (= Grenzbf. in Deutschland) ankommt - obwohl es bei pünktlicher Beförderung problemlos möglich gewesen wäre, was dann? Welchen Zeitraum umfaßt der Begriff "gleichentags"? (Wenn der Reisende bereits frühmorgens abfährt, sollte die Ankunft "gleichentags" keine Schwierigkeit darstellen.)
Unabhängig von kurzen Antworten in "FAQs" gibt es natürlich auch Kulanzregelungen oder die gängige Rechtssprechung (die aber in diesem Fall bei drei beteiligten Ländern sicher kompliziert sein dürfte).
Wer ganz sicher gehen will, sollte natürlich einen durchgehenden Fahrschein in der Schweiz kaufen. Dann kann der Reisende bei einem Anschlußbruch mit jedem Zug weiterreisen.
Die Rechtssprechung wird ziemlich sicher so aussehen, daß der Beförderer (egal ob DB, SBB oder ÖBB oder wer auch immer) zunächst in Vorleistung geht - und sich dann das Geld vom Verursacher der Verspätung zurückholt.
Es kann dem Reisenden nicht zugemutet werden, daß er sich selbst drum kümmert. Zumindest ist es so in Deutschland, wenn jemand einen Suizid versucht, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage ist, diesen zu vollenden. Nach übereinstimmender Aussage diverser Notfallmanager werden diese Personen zur Kasse gebeten. Lediglich beim vollendeten Suizid wird aus Pietätsgründen darauf verzichtet. Wie evtl. bekannt sein dürfte, wollte die DB anfangs diese durchaus berechtigten Forderungen generell durchsetzen. Als aber die Empörung darüber bei der Bevölkerung hohe Wellen schlug, nahm man davon Abstand.
SBB-Aussage zu Folgeschäden bei Verspätung - Frage dazu
Silver, Montag, 03.01.2011, 11:32 (vor 5570 Tagen) @ liebe70
Die Rechtssprechung wird ziemlich sicher so aussehen, daß der Beförderer (egal ob DB, SBB oder ÖBB oder wer auch immer) zunächst in Vorleistung geht - und sich dann das Geld vom Verursacher der Verspätung zurückholt.
Solange wir nur von der Weiterbeförderung (und nicht von einer Verspätungsentschädigung) ausgehen, liegt ein tatsächlicher Schaden gar nicht vor. Die Nichteinhaltung der Zugbindung verursacht doch keine Kosten.
SBB-Aussage zu Folgeschäden bei Verspätung - Frage dazu
Fabian318, Münster i. W., Montag, 03.01.2011, 14:53 (vor 5569 Tagen) @ Silver
Die Nichteinhaltung der Zugbindung verursacht doch keine Kosten.
Natürlich verursacht sie für den Reisenden Kosten: Minimal die Differenz zwischen Normal- und Sparpreis zzgl. 15 Euro bzw. maximal eine ganz neue Fahrkarte.
SBB-Aussagen zu Erstattungen
SST, Köln-Südstadt, Montag, 03.01.2011, 16:13 (vor 5569 Tagen) @ liebe70
Wenn - angenommen - der Reisende die Fahrkarte um 21.45 Uhr löst und aufgrund diverser Verspätungen nicht am gleichen Tag an seinem Ziel in Deutschland (= Grenzbf. in Deutschland) ankommt - obwohl es bei pünktlicher Beförderung problemlos möglich gewesen wäre, was dann?
Hier zu die SBB: "Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der entstandenen Unkosten. Der Höchstbetrag für eine Übernachtung mit Frühstück beträgt dabei CHF 150.–. Ist eine Taxifahrt sinnvoller, wird auch diese bis zum Höchstbetrag von CHF 150.– gewährt. Entschädigungen erfolgen nur gegen Originalquittungen. Die Kundinnen und Kunden sollen sich auf jeden Fall beim Zug- oder Schalterpersonal melden. Dieses unterstützt bei der Taxi- oder Hotelsuche und kann auch einen Gutschein abgeben, der dann im Hotel bzw. im Taxi abgegeben werden kann. Ebenso können bei grösseren Ereignissen Sammeltaxis organisiert werden.">
Welchen Zeitraum umfaßt der Begriff "gleichentags"?
Ist das nicht ziemlich einheitlich bis 03.00 h früh am Folgetag? Ich weiß es jetzt aber nicht juristisch definitiv. Kommt aber wohl auch auf die Planankunft mit an. Wer um 20.45 h in Basel ankommen sollte und erst um 23.59 h dort ist, hat wohl eher das Recht auf ein Hotel (und muß nicht eine nächtliche Weiterreise akzeptieren) als ein Reisender, dessen Planankunft um 23.54 h war und der um 00.04 h eintrifft. Oder?
Die Rechtssprechung wird ziemlich sicher so aussehen, daß der Beförderer (egal ob DB, SBB oder ÖBB oder wer auch immer) zunächst in Vorleistung geht - und sich dann das Geld vom Verursacher der Verspätung zurückholt.
Bei den SBB hört sich das eher so an, dass das Geld erst ausgezahlt wird, wenn es vom Verursacher überwiesen wurde. Das ist ja auch sinnvoll, sonst müßte die relativ kleine SBB für große Mengen von Erstattungsanträgen, die z.B. in Italien, Frankreich und Deutschland verursacht wurden, finanzielle Summen in nicht unbeträchtlicher Höhe vorleisten. Der Orginalwortlaut:
"Die Anträge werden von derjenigen Eisenbahnunternehmung bearbeitet und erledigt, welche die Fahrkarten verkauft hat oder bei welcher der Mangel entstand (Kontakt). Die Eisenbahnunternehmung, bei welcher der Mangel entstanden ist, muss die Entschädigung jedoch zuerst gewähren. Erst dann kann eine Auszahlung an den Kunden erfolgen."
Folgeschäden aus mangelhafter Leistung
liebe70, Montag, 03.01.2011, 03:31 (vor 5570 Tagen) @ SST
Zur Info: Das hat nichts damit zu tun, daß die SBB daran beteiligt ist. Wenn du einen Fahrschein Wolfsburg - Braunschweig und einen weiteren zuggebundenen Fahrschein Braunschweig - Leipzig hast und der Anschluss in Braunschweig in die Hose geht, hast du ebnfalls die A****karte.
Einspruch. Die Bahn wird ja wohl kaum von ihrer geschuldeten Leistung frei, wenn sie selber die Ursache des verpassten Anschlusses ist. Das widerspricht doch schon Treu und Glauben.
Welche "die Bahn" meinst Du? Die Eisenbahn generell? Dann ja. Die DB (auch als "Die Bahn" bekannt - deswegen meine Frage)? Dann nein. Schließlich ist die SBB verspätet und nicht die DB. Natürlich verfällt der zuggebundene Fahrschein nicht komplett, allerdings muß ggf. ein Upgrade zum Normalpreis gekauft werden, welches man unter Umständen bei der SBB zwecks Erstattung (schließlich kann weder der Reisende noch die DB etwas für die Verspätung der SBB) einreichen kann. Der Verspätungsverursacher - also die SBB - zahlt dann.
Du kennst Dich mit heutigen Erstattungsansprüchen sicher besser aus als ich.Aber die Aussage
die SBB - zahlt dann
würde ich doch nicht so uneingeschränkt darstellen.
Mir ging es bei meinen Ausführungen darum, daß die DB bei obigem Fall nur dann zahlt, wenn sie die Verspätung verursachte.
Immerhin:
a) der in der Schweiz gekaufte Fahrschein endet in Konstanz. Juristisch ist es immer heikel Folgeschäden aus einer nicht vollkommen fehlerfreien Leistung (hier eine angenomme Verspätung) einzuklagen bzw. das Recht vollständig im eigenen Sinne zu bekommen.
b) noch komplizierter ist hier die Sachlage, da ja ein Teil der Leistung im Bereich der ÖBB erbracht wird. Vielleicht hat der Zug ja Verspätung bekommen, weil in Bregenz ein Anschluß abgewartet wurde. Warum sollten dann die Schweizerischen Bundesbahnen schadensersatzpflichtig für eine "Wertminderung" in Österreich und einer von ihnen nicht verkauften Folgeleistung sein?
Warum sollte die DB dann dafür geradestehen? ;-)
Daher meine Tipps:
a) lieber besser selber "großzügige" Übergänge von +30 einplanen.
b) im Falle eines Falles mit einer - wie schon gesagt - Verspätungserklärung sich sofort beim deutschen Zugpersonal melden. Zumindest nach meiner Erfahrung wird dann freundliche Kundenkulanz vor "internationaler Rechtswissenschaft" den Vorrang haben.
Man kann aber nicht fordern, daß das deutsche Zub kulant ist. Es wurde hier schon beschrieben: wenn das deutsche Zub ablehnt, dann hat der Kunde eben Pech. Eventuelle Schadensersatzforderungen hat er gegenüber dem Verursacher der Verspätung geltend zu machen.
Folgeschäden aus mangelhafter Leistung
SST, Köln-Südstadt, Montag, 03.01.2011, 15:21 (vor 5569 Tagen) @ liebe70
Mir ging es bei meinen Ausführungen darum, daß die DB bei obigem Fall nur dann zahlt, wenn sie die Verspätung verursachte.
Das ist ja auch vollkommen richtig!
Warum sollte die DB dann dafür geradestehen? ;-)
Tut sie nicht, wird sie nicht, muß sie nicht, soll sie nicht ;-)
Man kann aber nicht fordern, daß das deutsche Zub kulant ist. Es wurde hier schon beschrieben: wenn das deutsche Zub ablehnt, dann hat der Kunde eben Pech. Eventuelle Schadensersatzforderungen hat er gegenüber dem Verursacher der Verspätung geltend zu machen.
Kann man nicht fordern, fordere ich auch nicht. ;-)
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
flyingska, Dienstag, 11.01.2011, 13:18 (vor 5562 Tagen) @ Kimy
Gestern hatte ich einen ähnlichen Fall.
Blitzeis in NRW. Mein Bus zum Bahnhof stand wegen zwei Unfällen im Stau. Zugbindung verfallen, obwohl ich regulär 40 Minuten vor Zugabfahrt am Bhf. gewesen wäre... Die DB meinte, da könne sie nichts machen. Ich bräuchte ein neues Ticket, für den nächsten Zug können sie meine Zugbindung nicht freigeben.
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
liebe70, Dienstag, 11.01.2011, 13:45 (vor 5562 Tagen) @ flyingska
Gestern hatte ich einen ähnlichen Fall.
Blitzeis in NRW. Mein Bus zum Bahnhof stand wegen zwei Unfällen im Stau. Zugbindung verfallen, obwohl ich regulär 40 Minuten vor Zugabfahrt am Bhf. gewesen wäre... Die DB meinte, da könne sie nichts machen.
Korrekt - oder gehörte der Bus der DB?
Ich bräuchte ein neues Ticket, für den nächsten Zug können sie meine Zugbindung nicht freigeben.
Naja, neues Ticket nicht unbedingt. Oftmals reicht ein Upgrade zum Normalpreis.
Gruß, Ralf
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
Fabian318, Münster i. W., Dienstag, 11.01.2011, 13:57 (vor 5562 Tagen) @ liebe70
Gestern hatte ich einen ähnlichen Fall.
Blitzeis in NRW. Mein Bus zum Bahnhof stand wegen zwei Unfällen im Stau. Zugbindung verfallen, obwohl ich regulär 40 Minuten vor Zugabfahrt am Bhf. gewesen wäre... Die DB meinte, da könne sie nichts machen.
Korrekt - oder gehörte der Bus der DB?
Korrekt sehr wahrscheinlich schon, aber: Die DB bittet wegen den ganzen Winterproblemen dauernd um Verständnis, da sollte sie auch Verständnis und Entgegenkommen zeigen, wenn die Kunden vollkommen unverschuldet (was hier sicherlich der Fall war) ebenso Probleme mit dem Winter bekommen.
Gruß
Fabian
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
flyingska, Dienstag, 11.01.2011, 14:20 (vor 5562 Tagen) @ Fabian318
Ja, der Bus gehörte nicht der DB.
Und ja, ein wenig geärgert habe ich mich trotzdem. Im Dezember bin ich 3x während des Schneechaos mit der Bahn gefahren und hatte 2x hohe Verspätungen, aber habe immer die Klappe gehalten, weil ich dachte: Die Bahn kann ja nichts dafür.
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
Burkhard, Dienstag, 11.01.2011, 14:23 (vor 5562 Tagen) @ flyingska
Und ja, ein wenig geärgert habe ich mich trotzdem. Im Dezember bin ich 3x während des Schneechaos mit der Bahn gefahren und hatte 2x hohe Verspätungen, aber habe immer die Klappe gehalten, weil ich dachte: Die Bahn kann ja nichts dafür.
Na, das ist eine der ersten Regeln: Man sollte der DB nie was schenken - sie macht es im Zweifelsfall nämlich auch nicht.
Verfall von zuggebundener Fahrkarte?
Matze86, München, Mittwoch, 12.01.2011, 10:46 (vor 5561 Tagen) @ Fabian318
Korrekt sehr wahrscheinlich schon, aber: Die DB bittet wegen den ganzen Winterproblemen dauernd um Verständnis, da sollte sie auch Verständnis und Entgegenkommen zeigen, wenn die Kunden vollkommen unverschuldet (was hier sicherlich der Fall war) ebenso Probleme mit dem Winter bekommen.
Dem Unfallverursacher die Rechnung geben, das wäre doch mal eine Idee ;P