übertragen oder Sonderkündigung BC 100 (Fahrkarten und Angebote)

peter löwe, Samstag, 28.08.2010, 11:56 (vor 5598 Tagen)

als ich im letzten Jahr als Soldat meine Ausbildung antrat, ging ich davon aus, dass ich auf lange Zeit regelmäßig die Bahn in Anspruch nehmen muss. Durch eine komplette Änderung meiner persönlichen Situation benötige ich die Karte jetzt garnicht mehr, habe aber den monatlichen Betrag noch bis April nächsten Jahres zu zahlen. Jetzt belastet mich der monatliche Betrag so sehr, dass ich kaum noch finanziellen Spielraum habe. Ich habe beim Bahncardservice angerufen und nur als Hinweis die Vertragsbedingungen erhalten, nach denen ich erst nach einem Jahr kündigen kann. Hat irgendjemand Erfahrungen, ob die Bahn eine Stelle hat, an der man mit Menschen sprechen kann, die persönliche Notlagen verstehen könnte? Ich bin natürlich auch bereit, meinen Beitrag für eine vorzeitige Kündigung zu leisten.
Alternative wäre vielleicht auch der Übertrag/ Verkauf an eine andere Person, die in mein Abo einsteigen würde?

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

Frank-RE, Recklinghausen, Samstag, 28.08.2010, 19:59 (vor 5597 Tagen) @ peter löwe

hattest du den Bahncard service oder den Bc 100 service angerufen?
Wenn du über 01805.088.044 nicht weiterkommst probier es mal mit nem Brief an:
DB Vertrieb GmbH
BahnCard 100-Service
Am Hauptbahnhof 4
66111 Saarbrücken

Du kannst deine BC 100 nach § 314 BGB vorzeitig fristlos kündigen.

§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

cyberle, Düsseldorf, Samstag, 28.08.2010, 21:25 (vor 5597 Tagen) @ Frank-RE

Da wird er auf Granit beißen. Geldnot ist kein unzumutbarer Grund. Ich könnte so ja leicht aus jedem Handy oder Internetvertrag kommen. Das zieht aber nicht

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

Fabian318, Münster i. W., Sonntag, 29.08.2010, 00:45 (vor 5597 Tagen) @ cyberle

Offensichtlich ist die Geldnot nur zweitrangig, es geht wohl in erster Linie darum, dass der Hauptzweck der Bahnfahrten, nämlich die berufliche Tätigkeit, weshalb die BC100 notwendig war, weg gefallen ist.

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

Frank-RE, Recklinghausen, Sonntag, 29.08.2010, 01:07 (vor 5597 Tagen) @ cyberle
bearbeitet von Frank-RE, Sonntag, 29.08.2010, 01:09

Geldnot ist sehr wohl ein Grund. Ich bin gerade aus einem laufenden Vertrag bei E-plus rausgekommen, da der Inhaber des Vertrags unverschuldet in Geldnot gekommen ist.
In besagten Fall waren Unterhaltsfordwerungen an die Ehefrau höherwertig anzusehen als das Recht auf Vertragserfüllung für weitere 20 Monate bei E-Plus.
Der Kläger hatte also nach Abzug der monatlichen Belastungen weniger als ihm zum Lebensunterhalt reichen würde und wäre somit auf Kostenübernahme durch den Sozialträger angewiesen gewesen.
Die Forderungen von E-Plus sind somit in diesem fall hinfällig und der Vertrag war fristlos zu kündigen.

Wichtig in allen Fällen des 314 Bgb jedoch die "unverzügliche" Meldung des Kündigungsgrundes. In der allgemeinen Rechtssprechung heißt das ca 14 Tage.
Wenn mir allerdings erst nach 6 Monaten "einfällt" das ich kündigen möchte, wird einer Kündigung nach 314 in der Regel vor keinem Gericht mehr entsprochen.

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

bskf, Samstag, 28.08.2010, 23:26 (vor 5597 Tagen) @ Frank-RE

ergänzend zur Antwort von Cyberle:

Es gibt da auch noch den mitreingesetzten Abs. 4:

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

D.h., sofern berechtigte Gründe vorhanden sind, hast Du zwar das Recht auf Kündigung. Deinem Vertragspaertner musst Du jedoch Schadensersatz leisten. Welche Höhe hier angemessen ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Im Zweifelfall wird der Vertragspartner, sofern es keine andere branchentypiche Regelungen gibt, erstmal 90-100% des Vertragsrestwertes ansetzen...... :-(

@Peter:
Lass Dich trotzdem nicht entmutigen, eine Sonderkündigung durchzusetzen!
Der 314er hilft jedoch nur bedingt.

Grüße

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

Frank-RE, Recklinghausen, Sonntag, 29.08.2010, 00:55 (vor 5597 Tagen) @ bskf
bearbeitet von Frank-RE, Sonntag, 29.08.2010, 00:59

Wahrscheinlich muss er der Bahn die "entstandenen Aufwendungen" erstatten.
In dem fall wären es ca 40 Euro für das Ausstellen der Karte und ggf eine "Verwaltungsgebühr".
Alles andere müsste die Bahn nachweisen. Und fiktive Fahrten durch eine BC 100 lassen sich halt schlecht nachweisen.

Natürlich bleibt es immer eine Einzelfallentscheidung des Richters.

Ich sehe hier jedoch gute Chancen das er rauskommt aus dem Vertrag; zumal der berufliche Grund weggefallen ist und er es hat nicht vorraussehen können, das der Job nicht mehr besteht.

Im Umkehrschluss würde das ja heißen, falls er durch die monatlichen Belastungen der BC 100 seinen regelmäßigen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Miete etc)müsste ggf das Sozialamt einspringen und wäre damit eine Kostenübernahme durch den Sozialträger notwendig, wären die Forderungen der DB sicherlich zweitrangig.
Die Forderung der Bahn würde somit nicht aufrechterhalten werden können.

Tip: eine Rechtsberatung beim Anwalt kostet ca 50€. Ob die Bahn wegen 2400 Euro es auf ein Verfahren ankommen lässt wage ich mal zu bezweifeln, da hier der Erfolg für die Bahn sehr zweifelhaft ist.
Ein Jurist (auch die bei der Bahn) urteilt anders als ein Call-Center-Agent bei der Bahn;-)

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

kalle.55, Sonntag, 29.08.2010, 09:46 (vor 5597 Tagen) @ Frank-RE

Hallo,

bei allen rechtlichen Mitteln, die eventuell möglich sind, würde ich es aber zunächst mit einem netten Brief an den Kundendialog versuchen. Das hilft in der Regel mehr, als gleich die Brechstange rauszuholen und das BGB runterzurattern.

Gruß
Kalle

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

Matze86, München, Sonntag, 29.08.2010, 09:55 (vor 5597 Tagen) @ kalle.55

bei allen rechtlichen Mitteln, die eventuell möglich sind, würde ich es aber zunächst mit einem netten Brief an den Kundendialog versuchen.

Eher BC100-Service statt Kundendialog, oder?!

Sonderkündigung BC 100 nach § 314 BGB

kalle.55, Sonntag, 29.08.2010, 13:12 (vor 5596 Tagen) @ Matze86

Hi,

Eher BC100-Service statt Kundendialog, oder?!

Naja, Hauptsache nicht die vorgeschlagene Paragrafenkeule im ersten Anlauf rausholen. Dürfte schief gehen.

Ich weiß nicht, ob die Bahn dazu gehört, aber es gibt Firmen, die "prügeln" sich auch um 10,70 EUR.

Sonderkündigung zum 31.12.10

tom66, Sonntag, 29.08.2010, 19:09 (vor 5596 Tagen) @ kalle.55

Hallo,

auch wenn es noch etwas dauert aber zum Jahresende sollte es Problemlos möglich sein, wenn die Bahn die Preise im Dezember wie jedes Jahr erhöht.

Darauf spekuliere ich auch da ich die BC100 auch nur dieses Jahr brauche.

Gruss Thomas

Volle Zustimmung

GUM, Sonntag, 29.08.2010, 22:39 (vor 5596 Tagen) @ kalle.55

Hallo,

bei allen rechtlichen Mitteln, die eventuell möglich sind, würde ich es aber zunächst mit einem netten Brief an den Kundendialog versuchen. Das hilft in der Regel mehr, als gleich die Brechstange rauszuholen und das BGB runterzurattern.

Gruß
Kalle

Immer erst eine Kulanzlösung anstreben ! Ist oftmals der beste Weg und ich glaube nicht, dass man das unbedingt durchsetzen will.

@Peter Löwe: Wenn das nichts hilft: Die Willenserklärung zum Kaufvertrag anfechten wegen Irrtum. Du wußtest zwar was Du gekauft hast, hast Dich aber beim Kauf des Produktes getäuscht.

Und dann irgendwo in der Mitte treffen.

Vielleicht brauchst Du ja ein Jahresabo für eine kürzere DB-Strecke ? Dies würde es -glaube ich- vereinfachen.

Wenn es dann funktioniert hat wäre eine Info hier im Forum nett.

Grüße GUM

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