? Umreservierung Alleo (ICE Paris) (Fahrkarten und Angebote)
VT642, Dienstag, 08.09.2026, 18:29 (vor 46 Tagen)
Hallo miteinander,
nachdem ich bislang für Fahrten mit dem ICE nach Frankreich nur Tickets auf Belegpapier aus dem Reisezentrum hatte und nun erstmals ein Onlineticket für diese Verkehre vor mir liegt, habe ich folgende Frage: Gebucht war eine Fahrt im November. Nun erfolgte die Mitteilung über SEV im geplanten Vorlauf, wodurch eine 1,5h frühere Abfahrt nötig wäre. Die Zugbindung ist damit aufgehoben und da meine Reisegruppe kein Interesse an der unvermeidlichen SEV-Fahrt hat, besteht die Überlegung, die Fahrt auf März 2026 zu verschieben. Aufgrund der Reservierungspflicht ist eine neue Reservierung nötig. Mit meinen Papierfahrkarten aus dem RZ konnte ich dort hingehen und eine "Umreservierung Alleo" vornehmen lassen (so haben die MA das genannt).
Wie verhält es sich mit Online-Tickets? Auf bahn.de ist der Kauf einzelner Reservierungen für den Parisverkehr erst ca. 2 Wochen vor Abfahrt möglich. Gibt es eine Alternative zum Gang ins Reisezentrum, um bereits früher eine Umreservierung zu erhalten - ist das z.B. telefonisch möglich?
Danke!
Stornierung und Neubuchung?
bendo, Mittwoch, 09.09.2026, 12:02 (vor 45 Tagen) @ VT642
Hallo,
wäre in diesem Fall (Keine Lust auf SEV und neuer Termin erst Monate später) nicht die Stornierung der aktuellen Tickets und eine gänzlich neue Buchung für März eine option?
Mit den Randbedingungen (SEV und erheblich frühere Abfahrt) müsste eine Stornierung möglich sein? Oder was sagen die FGR?
Gruß, bendo
Stornierung und Neubuchung?
Barzahlung, Mittwoch, 09.09.2026, 12:44 (vor 45 Tagen) @ bendo
Hallo,
wäre in diesem Fall (Keine Lust auf SEV und neuer Termin erst Monate später) nicht die Stornierung der aktuellen Tickets und eine gänzlich neue Buchung für März eine option?
Ggf. teurer, keine 50% Fahrpreisentschädigung, keine freie Zugwahl -> eher keine Option.
Stornierung und Neubuchung?
VT642, Mittwoch, 09.09.2026, 16:55 (vor 45 Tagen) @ Barzahlung
Hallo,
wäre in diesem Fall (Keine Lust auf SEV und neuer Termin erst Monate später) nicht die Stornierung der aktuellen Tickets und eine gänzlich neue Buchung für März eine option?
Ggf. teurer, keine 50% Fahrpreisentschädigung, keine freie Zugwahl -> eher keine Option.
Genau, danke. Warum sollte ich aufgrund von Bahnverschulden stornieren und neu buchen?
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
JM, Donnerstag, 10.09.2026, 15:09 (vor 44 Tagen) @ Barzahlung
50% Fahrpreisentschädigung?
Okay, sagen wir mal VT642 bucht auf März um: gibt es dann trotzdem 50% Entschädigung weil die ursprüngliche Verbindung im November geänderte Zeiten hatte?
Ich glaube da verstehe ich gerade etwas falsch, oder?
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
VT642, Donnerstag, 10.09.2026, 18:01 (vor 44 Tagen) @ JM
50% Fahrpreisentschädigung?
Okay, sagen wir mal VT642 bucht auf März um: gibt es dann trotzdem 50% Entschädigung weil die ursprüngliche Verbindung im November geänderte Zeiten hatte?
Ja, da die Verspätung gegenüber der ursprünglich gebuchten Ankunftszeit mehr als 2 Stunden beträgt.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
JM, Donnerstag, 10.09.2026, 19:11 (vor 44 Tagen) @ VT642
Und bekommst du dann nochmal 50% wenn dein Zug im Frühjahr ebenfalls 2 Stunden Verspätung hat?
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
VT642, Donnerstag, 10.09.2026, 20:23 (vor 44 Tagen) @ JM
bearbeitet von VT642, Donnerstag, 10.09.2026, 20:26
Nein. Doppeleinreichung ist nicht möglich. Es kommt eben darauf an, was man auf das FGR-Formular schreibt. Nimmt man als geplante Verbindung jene, für die die Fahrkarte gekauft wurde, gibt es die 50%, selbst dann, wenn die tatsächlich genutzte Verspätung pünktlich war. Trägt man als geplante Verbindung hingegen die tatsächlich genutzte ein und hat diese dann nur 60min Verspätung, kommt es gelegentlich vor, dass man nur 25% erhält, manchmal scheint es aber das SC FGR auch nicht zu interessieren und sie legen dennoch die auf der Fahrkarte eingetragene Verbindung zugrunde und entschädige 50%.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
Jette13, Donnerstag, 10.09.2026, 23:20 (vor 44 Tagen) @ VT642
Diese Variante ist neu für mich.
Wenn bei "geplante Verbindung" die ursprüngliche eingetragen wird, wird dann bei "Wann sind sie tatsächlich am Ziel angekommen" das Datum mit der Ankunftszeit der genutzten Verbindung ein halbes Jahr später eingesetzt? Auch wenn diese Ankunftszeit ggf. vom Ursprung total abweicht (z. B. Ursprung später Abend, tatsächlich vormittags). Mit diesem Eintrag gibt es 50% zurück, vorausgesetzt die ursprüngliche Verbindung war mehr als 2 Stunden verspätet? Kann ich gar nicht glauben.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung?
VT642, Freitag, 11.09.2026, 00:00 (vor 44 Tagen) @ Jette13
bearbeitet von VT642, Freitag, 11.09.2026, 00:01
Diese Variante ist neu für mich.
Wenn bei "geplante Verbindung" die ursprüngliche eingetragen wird, wird dann bei "Wann sind sie tatsächlich am Ziel angekommen" das Datum mit der Ankunftszeit der genutzten Verbindung ein halbes Jahr später eingesetzt? Auch wenn diese Ankunftszeit ggf. vom Ursprung total abweicht (z. B. Ursprung später Abend, tatsächlich vormittags). Mit diesem Eintrag gibt es 50% zurück, vorausgesetzt die ursprüngliche Verbindung war mehr als 2 Stunden verspätet? Kann ich gar nicht glauben.
Ja, genau so mache ich es schon immer, warum auch nicht? Ursprünglich wollte die Gruppe im November fahren. Durch den SEV ist dies nicht mehr wie gebucht bzw. nur mit deutlicher Fahrzeitverlängerung möglich, also wird bahnverschuldet die Fahrt auf März verschoben, folglich ist die Ankunft dann entsprechend 4 Monate verspätet. Es wird ja Datum und Uhrzeit abgefragt, von daher ist das kein Problem. Ursprüngliche Ankunft abends und tatsächlich vormittags gibt's ja bereits, wenn aufgrund der Verspätung das Ziel nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann und man zwischenübernachten muss.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 13:31 (vor 43 Tagen) @ VT642
Ja, genau so mache ich es schon immer, warum auch nicht?
Weil Dir nach Artikel 19 (9) der VO (EU) 2021/782 in diesem Fall keine Entschädigung zusteht!
Eine Entschädigung steht Dir nur zu, wenn der von Dir genutzte Verkehrsdienst (also die tatsächliche Fahrt) eine Verspätung von mind. 60 Minuten hat.
Durch den SEV ist dies nicht mehr wie gebucht bzw. nur mit deutlicher Fahrzeitverlängerung möglich, also wird bahnverschuldet die Fahrt auf März verschoben, folglich ist die Ankunft dann entsprechend 4 Monate verspätet.
Wenn die Fahrt verschoben wird, dann ist die Ankunft zwar 4 Monate später, aber das ist keine Verspätung von 4 Monaten. Du nutzt die Möglichkeit die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Wenn Du tatsächlich eine spätere Fahrt nutzt, dann steht Dir eine Entschädigung nur zu, wenn auf der späteren (tatsächlich genutzten) Fahrt eine mind. 60 minütige Verspätung auftritt.
Artikel 19 (9) der FGR-VO besagt ausdrücklich:
"Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn [...] bei ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst [...] weniger als 60 Minuten beträgt."
Eine Entschädigung steht Dir bei einer Verspätung der von Dir genutzten Fahrt zu. Bei Verspätung einer gebuchten, aber tatsächlich nicht genutzten Fahrt besteht kein Anspruch.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
VT642, Freitag, 11.09.2026, 13:52 (vor 43 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von VT642, Freitag, 11.09.2026, 13:53
Artikel 19 (9) der FGR-VO besagt ausdrücklich:
"Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn [...] bei ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst [...] weniger als 60 Minuten beträgt."
Ich sehe zwischen diesem Zitat und meinem Fall keinen Zusammenhang. Weder nutze ich einen alternativen Verkehrsdienst (dies wäre der Fall, wenn ich alternativ z.B. einen Fernbus oder Eurostar o.ä. nutze und dadurch weniger als 60min später als gebucht ankomme), noch nutze ich eine andere Streckenführung, die dasselbe ermöglicht (z.B. KRM statt Rheinstrecke).
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
VT642, Freitag, 11.09.2026, 14:04 (vor 43 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von VT642, Freitag, 11.09.2026, 14:06
Eine Entschädigung steht Dir nur zu, wenn der von Dir genutzte Verkehrsdienst (also die tatsächliche Fahrt) eine Verspätung von mind. 60 Minuten hat.
Wo genau ist das nachzulesen? Am Beginn von Artikel 19 heißt es nur "wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet". Es erfolgt keine Einschränkung, dass die tatsächliche Fahrt Verspätung haben muss, sondern nur, dass die Verspätung zwischen Abfahrts- und Zielort entstanden sein muss. Diese Voraussetzung sehe ich gegeben, da aufgrund des Ersatzverkehrs eine Verspätung von mind. 2 Stunden, in meinem Fall eben 4 Monaten, entstanden ist. Die Fortsetzung der Fahrt darf zu einem vom Reisenden selbst bestimmten Termin erfolgen, sie muss keineswegs unmittelbar und mit der schnellstmöglichen Verbindung stattfinden.
Davon abgesehen ist es primär nicht meine Pflicht, mich hierüber zu informieren. Ich reiche die Fahrt wahrheitsgemäß beim SC FGR ein - die ursprüngliche Verbindung ist schließlich zweifelsohne jene, die die Gruppe ursprünglich nutzen wollte, die nun aber nicht mehr existiert - und trage dann ein, wann sie tatsächlich angekommen ist. Würde dann kein Anspruch bestehen, darf mir das SC FGR das gerne mitteilen. Von dieser Möglichkeit hat es aber bislang keinen Gebrauch gemacht.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 19:22 (vor 43 Tagen) @ VT642
Eine Entschädigung steht Dir nur zu, wenn der von Dir genutzte Verkehrsdienst (also die tatsächliche Fahrt) eine Verspätung von mind. 60 Minuten hat.
Wo genau ist das nachzulesen? Am Beginn von Artikel 19 heißt es nur "wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet".
Genau ist das im schon von mir zitierten Absatz 9 des Artikel 19. Ich Zitiere nochmal:
"Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn [...] bei ihrer Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst [...] weniger als 60 Minuten beträgt."
Ich sehe zwischen diesem Zitat und meinem Fall keinen Zusammenhang. Weder nutze ich einen alternativen Verkehrsdienst (dies wäre der Fall, wenn ich alternativ z.B. einen Fernbus oder Eurostar o.ä. nutze und dadurch weniger als 60min später als gebucht ankomme), noch nutze ich eine andere Streckenführung, die dasselbe ermöglicht (z.B. KRM statt Rheinstrecke).
Der Begriff "Verkehrsdienst" (im englischen Originaltext der EU-Verordnung 2021/782 als "rail service" bezeichnet) ist eine von einem Eisenbahnunternehmen erbrachte Personenverkehrsleistung auf der Schiene. Gemeint ist damit jede einzelne Zugfahrt oder planmäßige Verbindung im internationalen oder inländischen Schienenverkehr.
Nutzt Du nun eine andere Verbindung (=ein anderer Verkehrsdienst), die weniger als 60 Minuten beträgt, hast Du keinen Anspruch auf Entschädigung.
In meinen Augen wird auch das etwas klarer ausgedrückt, wenn man sich statt der deutschen Übersetzung den englischen Text anschaut:
"Passengers shall not have any right to compensation if [...] a delay due to continuation on a different service [...] remains below 60 minutes."
Im Bahnverkehr bedeutet "continuation on a different service" einfach "Weiterreise mit einer anderen Verbindung".
Davon abgesehen ist es primär nicht meine Pflicht, mich hierüber zu informieren. Ich reiche die Fahrt wahrheitsgemäß beim SC FGR ein - die ursprüngliche Verbindung ist schließlich zweifelsohne jene, die die Gruppe ursprünglich nutzen wollte, die nun aber nicht mehr existiert - und trage dann ein, wann sie tatsächlich angekommen ist. Würde dann kein Anspruch bestehen, darf mir das SC FGR das gerne mitteilen.
Da hast Du vollkommen recht. Du kannst alles einreichen. Die Prüfung ob in einem Fall ein Anspruch vorliegt ist Aufgabe des Servicecenters.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
VT642, Freitag, 11.09.2026, 20:30 (vor 43 Tagen) @ JoeO
Ist also deiner Meinung nach keine Entschädigung fällig, wenn die Reise verspätungsbedingt durch Übernachtung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden muss, da man ja einen anderen Verkehrsdienst nutzt, der dann am Folgetag möglicherweise pünktlich ist?
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 22:08 (vor 43 Tagen) @ VT642
Ist also deiner Meinung nach keine Entschädigung fällig, wenn die Reise verspätungsbedingt durch Übernachtung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden muss, da man ja einen anderen Verkehrsdienst nutzt, der dann am Folgetag möglicherweise pünktlich ist?
Eine Übernachtung wird dann gewährt, wenn verspätungsbedingt das Reiseziel nicht mehr am gleichen Tag erreicht werden kann. Damit hast Du eine Fahrt angetreten, erreicht Dein Ziel aber durch Bahnverschulden erst am nächsten Tag.
Nutzt Du dagegen die Möglichkeit die Fahrt erst später anzutreten, dann ist der Zeitpunkt der Ankunft das Ergebnis einer Entscheidung des Reisenden und damit kein Bahnverschulden mehr. Die Bahn ist zwar Schuld, dass es auf Deiner Verbindung ein, zwei oder auch acht oder zehn Stunden Verspätung gegeben hat. Sie ist aber nicht daran Schuld, wenn Du erst Tage oder Wochen später fährst, obwohl sie Dir deutlich frühere Reisemöglichkeiten (Weiterreise bei nächster Gelegenheit) ermöglicht hat.
Zusammenfassend:
Ist also deiner Meinung nach keine Entschädigung fällig, wenn die Reise verspätungsbedingt durch Übernachtung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden muss [...]?
Doch.
Meiner Meinung nach entsprechen die drei in den Fahrgastrechten genannten Möglichkeiten auch genau den 3 verschiedenen Erstattungs-/Entschädigungsformen.
a) Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit.
-> 100 % Erstattung
_________________________________________________
b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit.
-> 25 % oder 50 % Entschädigung
_________________________________________________
c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.
-> Keine Entschädigung für die nicht angetretene Fahrt, sondern eine neue Fahrtmöglichkeit.
_________________________________________________
Nach den Fahrgastrechten besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch nur für eine Fahrt, die man tatsächlich angetreten hat. Wörtlich heisst es:
ein Fahrgast [hat] bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet...
D.h. der Fahrgast (nicht der Zug!) muss eine Verspätung erleiden und sich dabei zwischen Abfahrts- und Zielbahnhof befinden. Diese Voraussetzung für den Anspruch ist bei Nichtantritt der Fahrt nicht gegeben. (Bei Antritt der Fahrt und Zwischenübernachtung schon).
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
VT642, Freitag, 11.09.2026, 22:24 (vor 43 Tagen) @ JoeO
Dann bleibt noch eine Frage zu klären: Ab wann gilt die Reise als angetreten? Ich hatte einmal den Fall, dass mir bereits an der DB Info des Startbahnhofs mitgeteilt wurde, angesichts dessen, dass es aussichtslos sei, heute noch anzukommen (Großstörung KRM) würde man mir noch in Frankfurt ein Hotel geben (da Messe in Köln) und mir raten, am Folgetag zu fahren. Für mich habe ich die Reise somit zweifelsohne angetreten, da der Reiseantritt bereits mit Aufsuchen des Bahnhofs erfolgt. Da ich jedoch an diesem Tag keinen Zug betreten habe, habe ich keinen "Verkehrsdienst" in Anspruch genommen, aus dieser Sichtweise also die Reise noch nicht angetreten.
Würde mir in diesem Fall dann keine Entschädigung zustehen, da die Reise auf den nächsten Tag verschoben wurde - wobei das ja nicht aufgrund der Wahl des Reisenden, sondern auf Anraten der DB erfolgt ist?
Schließlich wäre es auch denkbar, dass meine Gruppe im genannten Beispiel die Reise antritt, nach 20min am Startpunkt des SEV ankommt und feststellt, durch den SEV eine Verspätung von über 60min am Ziel zu erhalten, weshalb sie sich entschließt, die Reise zu unterbrechen und 4 Monate später ab demselben Bahnhof fortzusetzen (mit dem PKW lassen sie sich von dort abholen und 4 Monate später wieder dorthin bringen) - da nicht zeitlich begrenzt ist, wie lang eine Reise dauern darf, wenn sie einmal angetreten ist, ließe sich auf diese Weise m.E. durchaus der Fall konstruieren, dass zwischen Start- und Zielbahnhof eine mehrmonatige Verspätung entstanden ist.
Umbuchung und trotzdem Entschädigung? - Nein!
JoeO, Braunschweig, Freitag, 11.09.2026, 23:12 (vor 43 Tagen) @ VT642
bearbeitet von JoeO, Freitag, 11.09.2026, 23:15
Dann bleibt noch eine Frage zu klären: Ab wann gilt die Reise als angetreten? Ich hatte einmal den Fall, dass mir bereits an der DB Info des Startbahnhofs mitgeteilt wurde, angesichts dessen, dass es aussichtslos sei, heute noch anzukommen (Großstörung KRM) würde man mir noch in Frankfurt ein Hotel geben (da Messe in Köln) und mir raten, am Folgetag zu fahren. Für mich habe ich die Reise somit zweifelsohne angetreten
Auch in meinen Augen ist diese Reise angetreten worden.
Hotelübernachtung am Startbahnhof ist aber durchaus ein Streitthema. Z.B zu Streikzeiten als man 2 Tage länger im Urlaubshotel (=Startort der Reise) nicht über die FGR zahlen wollte, weil die Fahrt nicht angetreten wurde, die Verspätung also nicht auf der Fahrt entstanden sei. Es fuhr ja auch nichts.
die Reise zu unterbrechen und 4 Monate später ab demselben Bahnhof fortzusetzen
dann sind die 4 Monate aber kein Bahnverschulden, sondern Entscheidung des Reisenden.
Aber die Möglichkeit einzureichen und das SC-FGR entscheiden lassen besteht immer.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge!
Man kann aber auch Recht bekommen, wenn man kein Recht hat.
Ging mir auch erst im August so.
Buchung: Kopenhagen-Flensburg SSP Europa + D-Ticket Flensburg-Braunschweig
Durchgehender Reiseplan: Kopenhagen-Braunschweig.
Fahrt: Kopenhagen-Flensburg fast pünktlich. Zugausfall Flensburg-Pinneberg + zusätzlich Verspätung mit Anschlussverlust in Hamburg. Ankunft in Braunschweig 2 Stunden später.
Entscheidung des Servicecenters: wegen der Verspätung Entschädigung 50 % vom SSP Europa.
Natürlich kann ich auch ein FV-Ticket mit NV-Nachlauf D-Ticket einreichen, wenn die Verspätung erst im NV-Nachlauf erstanden ist.
Die Entschädigung war 2 Tage später auf meinem Konto.
Kein Recht gehabt, aber Recht bekommen.