"Zugbindung aufgehoben"-Ticket auch im Nicht-DB-NV nutzbar? (Allgemeines Forum)

Rook, Montag, 02.02.2026, 02:12 (vor 1 Tag, 23 Stunden, 26 Min.)
bearbeitet von Rook, Montag, 02.02.2026, 02:12

Hallo,

ich bin gestern mit einem DB-Sparpreis aus 2025 in Papierform mit dem Stempel "Zugbindung aufgehoben" gefahren:

April 2025, gebuchte und ausgefallene Fahrt:
DB Fernverkehr, dann privates EVU Nahverkehr.

Februar 2026, gefahren:
DB Fernverkehr, dann privates EVU Nahverkehr.

Die ZuB des privaten EVU hat jetzt auf den letzten Kilometern mein Papierticket nicht anerkannt:
* Die aufgehobene Zugbindung würde sich nur auf die DB beziehen.
* Ihr Nahverkehrs-Zug ist ja im April 2025 gefahren.

Ein Erhöhtes Beförderungsentgelt habe ich wohl nur durch Vorzeigen meines Deutschland-Tickets vermeiden können.

Hat sie Recht?

Und falls nicht:
Wo steht beschrieben, dass man ein "Zugbindung aufgehoben"-Ticket für die gesamte Strecke (auch für den Nahverkehr-Vorlauf und -Nachlauf) nutzen darf?

Besten Dank.

--
Viele Grüße
Rook

Sollte nicht sein

J-C, In meiner Welt, Montag, 02.02.2026, 09:06 (vor 1 Tag, 16 Stunden, 31 Min.) @ Rook

Immerhin ist da ja so ein Tarifverbund im Regionalverkehr implementiert, wodurch es keine Rolle spielen sollte, welcher Betreiber den Regionalverkehr auf einer Strecke befährt. Immerhin war das private EVU ja Teil des Beförderungsvertrags. Wenn das Ticket zufälligerweise so lange gültig ist, wäre es nicht erwartbar, dass da plötzlich das private EVU aussteigt. Ich hätte gefordert, das anhand der entsprechenden Bedingungen nachzuweisen, dass da sich das private EVU einfach so ausklinken kann im Nachhinein.

--
Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky

"Zugbindung aufgehoben"-Ticket auch im Nicht-DB-NV nutzbar?

zettelbox, Montag, 02.02.2026, 09:15 (vor 1 Tag, 16 Stunden, 23 Min.) @ Rook

Die ZuB des privaten EVU hat jetzt auf den letzten Kilometern mein Papierticket nicht anerkannt:
* Die aufgehobene Zugbindung würde sich nur auf die DB beziehen.
* Ihr Nahverkehrs-Zug ist ja im April 2025 gefahren.

Hat sie Recht?

Natürlich hat sie nicht recht, und das ist schon eine ausgeprochen dämliche Aussage, mit Verlaub.

Ich glaube aber eher nicht, dass du das EBE nur durch Zeigen des Deutschlandtickets vermieden hast. Wenn man vernünftig erklärt, erlebe ich es zwar manchmal, dass die ZuB dann zwar mit wilden Argumentationen um die Ecke kommen, schlussendlich aber doch immer "ausnahmsweise" kein EBE ausstellen - vermutlich weil ihnen klar ist, dass ihre Argumentation vielleicht doch nicht ganz wasserdicht ist.

Andererseits: Wäre ich Inhaber eines Deutschlandtickets, würde ich es unabhängig von aufgehobenen Zugbindungen und FV-Tickets immer vorzeigen, ist doch viel einfacher. Warum eine aufgehobene Zugbindung erklären, glaubhaft machen dass das Ticket noch nicht genutzt wurde (kann die ZuB des privaten Unternehmens nämlich eventuell gar nicht mehr einsehen) etc., wenn ohnehin ein anderes gültiges und diskussionsfreies Ticket vorliegt? Das ändert aber per se an der Gültigkeit des ursprünglichen Tickets natürlich nichts.

"Zugbindung aufgehoben"-Ticket auch im Nicht-DB-NV nutzbar?

VT642, Montag, 02.02.2026, 10:33 (vor 1 Tag, 15 Stunden, 4 Min.) @ Rook

Die EU-Fahrgastrechte-Verordnung spricht da eine eindeutige Sprache:

Artikel 18
Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung
(1) Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise
davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder
mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst betreibt, dem
Fahrgast unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen
Vorkehrungen:

[...]

b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen
bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit;
c) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen
bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

Entscheidend ist nicht in erster Linie die Aufhebung der Zugbindung, da es eine solche ja im Regionalverkehr gar nicht gibt, sondern das Recht auf Fortsetzung der Fahrt/Weiterreise bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt. Durch die Teilnahme des Unternehmens am Deutschlandtarif und dem CIV Code 1080 hat deine Fahrkarte dort Gültigkeit, auch bei Anwendung von Art. 18 der FGR-VO.

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