Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang.... (Allgemeines Forum)

Mühli, Montag, 17.11.2025, 21:01 (vor 20 Tagen)

Hallo Leute,
tut mir leid, Euch mal wieder mit einer Fahrgastrechte-Anfrage "zu nerven". Man meint immer, man ist sich sicher, und dann ist man doch verunsichert, wie die Rechtslage ist....

Es geht um eine Ankunft die NICHT 60 Minuten zu spät ist, meines Erachtens aber dennoch ein Fall für eine Erstattung.....

Der Fall:

Gebucht war folgende Fahrt, samt Reservierung

ICE 1004
München 11.56 - Berlin Hbf 16.44 Uhr

Zwei Wochen vor der Fahrt meldete sich die DB mit "Fahrt nicht mehr möglich", weil der 1004 wegen Bauarbeiten ausfällt. Es wurde eine geänderte Fahrt angeboten

ICE
München 11.13 - Berlin Hbf 17.11 Uhr

Nun hatte dieser Zug außerdem 36 Minuten Verspätung, kam um 17.47 an.

Für mich bedeutete das letztlich nicht nur eine Fahrzeit von 6 Std 34 statt der gebuchten 4.48, sondern auch noch eine Verspätung von 1.03 Std. im Vergleich zur gebuchten Ankunftszeit.

Lt. DB ist es aber nur eine Verspätung von 36 Minuten, also nicht erstattungsfähig.
Da sich diese Szenerie nun ja schon seit August wegen Umleitung über Dessau + zeitweise Umleitung über Würzburg + zeitweise Umleitung über Augsburg permanent wiederholt, ist mir eine eindeutige Bewertung der Frage wichtig. Generell auch: Wenn ich abweichend zur Buchung deutlich früher losfahren muss, um zum fixierten Termin am Ziel zu sein, dann habe ich vielleicht keine Verspätung am Endbahnhof, aber dennoch eine deutlich längere Fahrzeit als gebucht. Also keine +60 am Zielort, aber vielleicht +100 für die Fahrt. Wie sieht es dann mit dem Erstattungsanspruch aus?

Ich danke für hilfreiche Antworten und bitte um Entschuldigung, wenn dieser Frage sicherlich im Verlauf der letzten Jahre schon mal gestellt und beantwortet sein sollte...

Mühli

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 17.11.2025, 21:04 (vor 20 Tagen) @ Mühli

Du bist gefahren - also besteht schon mal kein Erstattungsanspruch, der hätte aber wohl bestanden, wenn du dich dafür entschieden hättest, nicht zu fahren.

Ein Entschädigungsanspruch im Vergleich zur ursprünglich geplanten Verbindung bestünde nur, wenn du wie geplant am Bahnhof aufgetaucht wärst, und dann eben mehr als 1 Stunde Verspätung gehabt hättest.

Durch deine frühere Abfahrt hast du aus freien Stücken eine neue Verbindung gewählt, deren Ankunft unter 60 Minuten verspätet war, also keine Entschädigung.

--
Weg mit dem 4744!

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611 040, Erfurt, Montag, 17.11.2025, 21:17 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Der TO ist doch um 17.47 Uhr also 63min später als gebucht angekommen.
Sein Zug hatte zwsr nur +36 aber er ist ja trotzdem über 60min später am Ziel.

Wenn ich mit ICE 4711 Ankunft um 12.05 Uhr gebucht habe und wegen Ausfall erst den 4713 nehmen kann, der PÜNKTLICH um 14.05 Uhr ankommt habe ich ja auch +120 und damit Entschädigungsanspruch.

Dass die frühere nötige Abfahrt um pünktlich anzukommen nicht entschädigt wird ärgert mich auch. Vor allem, da es ja kein Sonderfall ist, sondern häufig vorkommt, da man ja eben häufig Termine hat die eben nicht warten können.

Das FGR Entschädigungen habe ich tatsächlich erst sehr selten genutzt denke aber trotzdem, dass meine Antwort korrekt ist.

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❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤

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JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 17.11.2025, 21:44 (vor 20 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von JeDi, Montag, 17.11.2025, 21:48

Wenn ich mit ICE 4711 Ankunft um 12.05 Uhr gebucht habe und wegen Ausfall erst den 4713 nehmen kann, der PÜNKTLICH um 14.05 Uhr ankommt habe ich ja auch +120 und damit Entschädigungsanspruch.

Korrekt. Dann suchst du dir aber auch nicht aus freien Stücken eine neue Verbindung aus, sondern nimmst ab 12:05 die nächstmögliche. Wenn du dir selbst eine neue Verbindung aussuchst ist diese auch relevant für die Fahrgastrechte - analog zum Flexpreis eben.

Dass die frühere nötige Abfahrt um pünktlich anzukommen nicht entschädigt wird ärgert mich auch. Vor allem, da es ja kein Sonderfall ist, sondern häufig vorkommt, da man ja eben häufig Termine hat die eben nicht warten können.

Die DB ermöglicht dir hier schon aus Großzügigkeit, deine Fahrkarte früher zu nutzen. Warum sollte sie dafür auch noch eine Entschädigung zahlen? Dann wäre ganz schnell Rücktritt und neue (meist teurere) Fahrkarte für die frühere Verbindung kaufen angesagt.

--
Weg mit dem 4744!

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ICE920, München, Montag, 17.11.2025, 22:29 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Wenn ich mit ICE 4711 Ankunft um 12.05 Uhr gebucht habe und wegen Ausfall erst den 4713 nehmen kann, der PÜNKTLICH um 14.05 Uhr ankommt habe ich ja auch +120 und damit Entschädigungsanspruch.

Korrekt. Dann suchst du dir aber auch nicht aus freien Stücken eine neue Verbindung aus, sondern nimmst ab 12:05 die nächstmögliche. Wenn du dir selbst eine neue Verbindung aussuchst ist diese auch relevant für die Fahrgastrechte - analog zum Flexpreis eben.

Damit hebelt man alle Fahrgastrechte bei Baustellenfahrplanänderungen aus.

Dass die frühere nötige Abfahrt um pünktlich anzukommen nicht entschädigt wird ärgert mich auch. Vor allem, da es ja kein Sonderfall ist, sondern häufig vorkommt, da man ja eben häufig Termine hat die eben nicht warten können.

Die DB ermöglicht dir hier schon aus Großzügigkeit, deine Fahrkarte früher zu nutzen. Warum sollte sie dafür auch noch eine Entschädigung zahlen? Dann wäre ganz schnell Rücktritt und neue (meist teurere) Fahrkarte für die frühere Verbindung kaufen angesagt.

Welche Großzügigkeit? Es ist ein Fahrgastrecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Reise fortzusetzen.

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

Knochendochen, Dienstag, 18.11.2025, 19:01 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Jetzt wäre es an der Zeit einzugestehen, dass du dich verrant hast. Jeder, der sich mit Fahrgastrechten auskennt, weiß, dass das Stuss ist. Aber nein, lieber auf dem eigenen (falschen) Standpunkt beharren.

Verspätung: 63 Minuten

Norddeich, Montag, 17.11.2025, 21:25 (vor 20 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von Norddeich, Montag, 17.11.2025, 21:25

Ein Entschädigungsanspruch im Vergleich zur ursprünglich geplanten Verbindung bestünde nur, wenn du wie geplant am Bahnhof aufgetaucht wärst, und dann eben mehr als 1 Stunde Verspätung gehabt hättest.

Ja, genau:

gebucht war Ankunft Berlin Hbf 16:44 Uhr
tatsächliche Ankunft: Berlin Hbf 17:47 Uhr

Das sind 63 Minuten Verspätung.

Verspätung: 63 Minuten

JeDi, überall und nirgendwo, Montag, 17.11.2025, 21:43 (vor 20 Tagen) @ Norddeich
bearbeitet von JeDi, Montag, 17.11.2025, 21:48

gebucht war Ankunft Berlin Hbf 16:44 Uhr
tatsächliche Ankunft: Berlin Hbf 17:47 Uhr

Das sind 63 Minuten Verspätung.

Was gebucht war, ist völlig irrelevant, da aus freien Stücken anders gefahren wurde. Wie gesagt - anders wäre das gewesen, wenn mit der ersten Verbindung *nach* 11:56 abgefahren worden wäre, also vermutlich um 12:17 mit ICE 508. Selbst wenn der pünktlich 18:05 in Berlin gewesen wäre, hätte es 25% Entschädigung (nicht Erstattung) gegeben, da dann in Bezug auf die ursprüngliche Verbindung gerechnet wird. Das wird durch DB Fernverkehr bzw. deren Dienstleister nach meiner Erfahrung auch genau so umgesetzt.

--
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Verspätung: 63 Minuten

bahnfahrerofr., Montag, 17.11.2025, 22:01 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Das wird durch DB Fernverkehr bzw. deren Dienstleister nach meiner Erfahrung auch genau so umgesetzt.

Was die Umsetzung angeht ist meine Erfahrung dass immer gezahlt wird, wenn am gleichen Tag später gefahren wird. Auch wenn es nicht die nächst mögliche ist.

Verspätung: 63 Minuten

ICE920, München, Montag, 17.11.2025, 22:38 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Was gebucht war, ist völlig irrelevant, da aus freien Stücken anders gefahren wurde.

Natürlich ist relevant, was gebucht wurde. Die gebuchte Verbindung stellt die Vertragsgrundslage dar. Es wurde nicht aus freien Stücken anders gefahren, sondern weil die gebuchte Verbindung aus dem Fahrplan genommen wurde.

Zusatzfrage zu ICE 2551 heute

aron, Dienstag, 18.11.2025, 09:13 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Erstmal: Ich glaube kaum, dass die Frage in der Realität von Bedeutung ist, aber jetzt bin ich nach deiner Argumentation doch neugierig, ob folgender Grenzfall geregelt ist. ^^

Ich setze mich gleich in den ICE 2551, der heute 2 Minuten früher als gebucht von Berlin Hbf mit deswegen aufgehobener Zugbindung abfährt. Habe ich damit aus freien Stücken eine frühere Verbindung gewählt und bei Ankunft mit +60 min keine FGR-Ansprüche?

Zusatzfrage zu ICE 2551 heute

Knochendochen, Dienstag, 18.11.2025, 18:56 (vor 20 Tagen) @ aron

Nein, das hebt deine Ansprüche natürlich nicht auf.

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

mdst, Montag, 17.11.2025, 23:41 (vor 20 Tagen) @ JeDi

Du bist gefahren - also besteht schon mal kein Erstattungsanspruch, der hätte aber wohl bestanden, wenn du dich dafür entschieden hättest, nicht zu fahren.

Das wissen wir nicht. Dafür hätte er ja mit der nächstmöglichen späteren Verbindung planmäßig mind. 60 Minuten ankommen müssen, ob das hier zugetroffen hätte, lässt sich aus den gemachten Angaben nicht herleiten.


Durch deine frühere Abfahrt hast du aus freien Stücken eine neue Verbindung gewählt, deren Ankunft unter 60 Minuten verspätet war, also keine Entschädigung.

Ich finde es etwas zynisch, hier die Formulierung „aus freien Stücken“ zu wählen. Er war vermutlich wegen eines Termins gezwungen, die frühere Verbindung zu nehmen, um überhaupt eine Chance zu haben, pünktlich zum Termin zu sein.
FGR-technisch stimmt es natürlich, dass man allein wegen einer früheren benutzten Verbindung keine Entschädigung bekommt (FGR entschädigen nun mal explizit Verspätung, nicht längere Fahrzeit, häufigere Umstiege oder früheres Abfahren).

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

VT642, Montag, 17.11.2025, 21:09 (vor 20 Tagen) @ Mühli
bearbeitet von VT642, Montag, 17.11.2025, 21:09

Dieses Thema wird immer wieder durchexerziert, dabei ist die Rechtslage eindeutig: Eine Entschädigung aus den Fahrgastrechten steht dir zu, wenn die tatsächliche Ankunftszeit am Zielbahnhof der Fahrkarte mind. 60min nach der geplanten Ankunftszeit liegt.

Entscheidest du dich, zur Sicherstellung der pünktlichen Ankunft früher abzufahren, resultiert daraus kein Entschädigungsanspruch. Einen Sonderfall gibt es allerdings: Angenommen, gebucht war eine Verbindung ab 8 Uhr, an 12 Uhr mit ICE 123. Nun kommt eine Fahrplanänderung, wodurch ICE 123 mindestens 20min später am Ziel ankommt und somit die Zugbindung aufgehoben wird. Du entscheidest dich folglich, bereits um 5 Uhr mit ICE 122 zu fahren, planmäßige Ankunft 9 Uhr. Nun hat ICE 122 60min Verspätung, du kommst daher erst um 10 Uhr an. Im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Zeit bist du zwar noch immer 2 Stunden zu früh, Grundlage für FGR ist jedoch die tatsächlich genutzte Verbindung und auf dieser bist du 60min zu spät angekommen, daher würde in diesem Fall Entschädigung gezahlt werden.

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

ICE920, München, Montag, 17.11.2025, 22:47 (vor 20 Tagen) @ Mühli
bearbeitet von ICE920, Montag, 17.11.2025, 22:47

Was ist denn genau geschehen?

Lt. DB ist es aber nur eine Verspätung von 36 Minuten

Was heißt laut DB? Hast du einen Fahrgastrechteantrag eingereicht und hast das als Antwort zurückbekommen? Hast du die richtige geplante Verbindung angegeben - also die, die du gebucht hast? Wie kommen die auf die 36 Minuten? Woher kommt der Bezug auf den neuen ICE? Man gibt ja nur die tatsächlich Ankuftszeit an - also die Differenz von >60 Minuten

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

Mühli, Montag, 17.11.2025, 23:32 (vor 20 Tagen) @ ICE920
bearbeitet von Mühli, Montag, 17.11.2025, 23:33

Was ist denn genau geschehen?

Lt. DB ist es aber nur eine Verspätung von 36 Minuten


Was heißt laut DB? Hast du einen Fahrgastrechteantrag eingereicht und hast das als Antwort zurückbekommen? Hast du die richtige geplante Verbindung angegeben - also die, die du gebucht hast? Wie kommen die auf die 36 Minuten? Woher kommt der Bezug auf den neuen ICE? Man gibt ja nur die tatsächlich Ankuftszeit an - also die Differenz von >60 Minuten

Gute Frage.....
Ich habe bei dem automatisierten Online-Antrag tatsächlich angegeben

Soll: 11.56 - 16.44
Ist : Ankunft 17.47

Dennoch wurde offensichtich nur auf den um 17.47 Uhr ankommenden Zug geblickt und diesem eben nur 36 Minuten Verspätung zugestanden - daher die Ablehnung der 60-Minuten-Regelung.

Das Online-Formular gibt ja leider keine Möglichkeit, noch eine erläuternde Bemerkung hinzuzufügen. Ich habe jedenfalls Widerspruch eingelegt.

Allen Antwortern im Übrigen schon mal Danke für die Ausführungen!

Mühli

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 18.11.2025, 01:05 (vor 20 Tagen) @ Mühli

Was ist denn genau geschehen?

Lt. DB ist es aber nur eine Verspätung von 36 Minuten


Was heißt laut DB? Hast du einen Fahrgastrechteantrag eingereicht und hast das als Antwort zurückbekommen? Hast du die richtige geplante Verbindung angegeben - also die, die du gebucht hast? Wie kommen die auf die 36 Minuten? Woher kommt der Bezug auf den neuen ICE? Man gibt ja nur die tatsächlich Ankuftszeit an - also die Differenz von >60 Minuten


Gute Frage.....
Ich habe bei dem automatisierten Online-Antrag tatsächlich angegeben

Soll: 11.56 - 16.44
Ist : Ankunft 17.47

Dennoch wurde offensichtich nur auf den um 17.47 Uhr ankommenden Zug geblickt und diesem eben nur 36 Minuten Verspätung zugestanden - daher die Ablehnung der 60-Minuten-Regelung.

Das Online-Formular gibt ja leider keine Möglichkeit, noch eine erläuternde Bemerkung hinzuzufügen. Ich habe jedenfalls Widerspruch eingelegt.

Allen Antwortern im Übrigen schon mal Danke für die Ausführungen!

Mühli

Für den Fall wäre es sinnvoller gewesen einen Papierantrag zu nehmen - dort hättest du dann auch dein gebuchtes Ticket beilegen können.

Das der Onlineantrag nicht viel taugt weiß ich seit dem ich dorthin geleitet wurde weil ich meine eingesetzten Punkte einer Reservierung wiederhaben wollte, bekommen habe ich 10€ mit der Bemerkung 20 Minuten zu spät ich habe bis heute keine Ahnung wie das geklappt hat…

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

ICE920, München, Dienstag, 18.11.2025, 20:14 (vor 19 Tagen) @ Reservierungszettel

Für den Fall wäre es sinnvoller gewesen einen Papierantrag zu nehmen - dort hättest du dann auch dein gebuchtes Ticket beilegen können.

Das Ticket ist auch beim Online-Antrag angehängt. Oder was glaubst du auf welcher Grundlage die Entschädigung bestimmt und gezahlt wird?

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

Reservierungszettel, KDU, Dienstag, 18.11.2025, 20:22 (vor 19 Tagen) @ ICE920
bearbeitet von Reservierungszettel, Dienstag, 18.11.2025, 20:23

Für den Fall wäre es sinnvoller gewesen einen Papierantrag zu nehmen - dort hättest du dann auch dein gebuchtes Ticket beilegen können.


Das Ticket ist auch beim Online-Antrag angehängt. Oder was glaubst du auf welcher Grundlage die Entschädigung bestimmt und gezahlt wird?

Das Ticket mit Relation ja, für die ehemalige Verbindung hat sich das System dann offensichtlich nicht interessiert.

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

ICE920, München, Dienstag, 18.11.2025, 22:02 (vor 19 Tagen) @ Reservierungszettel

Für den Fall wäre es sinnvoller gewesen einen Papierantrag zu nehmen - dort hättest du dann auch dein gebuchtes Ticket beilegen können.


Das Ticket ist auch beim Online-Antrag angehängt. Oder was glaubst du auf welcher Grundlage die Entschädigung bestimmt und gezahlt wird?


Das Ticket mit Relation ja, für die ehemalige Verbindung hat sich das System dann offensichtlich nicht interessiert.

Und wenn man das Ticket in deren Poststelle eingescannt wird, wird sich das System plötzlich dafür interessieren?

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

bahnfahrerofr., Dienstag, 18.11.2025, 23:02 (vor 19 Tagen) @ ICE920

Und wenn man das Ticket in deren Poststelle eingescannt wird, wird sich das System plötzlich dafür interessieren?

Ich würde es nicht ausschließen.

Hatte mal einen Fall mit einem SSP Onlineticket, wo ich im NV-Nachlauf eine abweichende Verbindung genommen habe, die dann Probleme gemacht hat. Da wurde 2x abgelehnt weil sie sich immer auf die Verbindung auf dem Ticket gestürzt haben. Es war mir dann irgendwann zu blöd.

Bei Tickets auf TCV-Beleg wurde hingegen immer die von mir gesondert ausgedruckte Verbindung akzeptiert, auch wenn diese nicht alle der Buchung zugrunde liegenden Züge enthalten hat.

Wieder mal Fahrgastrecht: Nicht zu spät und doch zu lang....

ICE920, München, Dienstag, 18.11.2025, 20:12 (vor 19 Tagen) @ Mühli

Ich habe bei dem automatisierten Online-Antrag tatsächlich angegeben

Soll: 11.56 - 16.44
Ist : Ankunft 17.47

Bezieht sich das automatisiert auf die Bearbeitung? Also kam die Rückmeldung direkt nach wenigen Tagen? Oder war das nur ein ausschmückendes Wort für den Online-Antrag. Also haben die ein System entwickelt, was vermeintlich die tatsächlich gefahrene Verbindung rekonstruiert? Oder hat sich da ein Mitarbeiter hingesetzt und hat recherchiert? Es hat nicht den Anschein gemacht, als ob das bisher praktiziert wurde.

Dennoch wurde offensichtich nur auf den um 17.47 Uhr ankommenden Zug geblickt und diesem eben nur 36 Minuten Verspätung zugestanden - daher die Ablehnung der 60-Minuten-Regelung.

Das finde ich interessant. Bei mir sind momentan mittlerweile 3 Anträge seit Mitte Oktober in Bearbeitung ohne irgendwelche Rückmeldung bisher. Das sind eigentlich Standardfälle, die bisher in 2 Tage abgefrühstückt waren. Kommt jetzt vielleicht eine neue Offensive zur Senkung der Entschädigungszahlungen? Im Rahmen der Sanierung des Unternehmens wäre das durchaus ein logischer Schritt.

Das Online-Formular gibt ja leider keine Möglichkeit, noch eine erläuternde Bemerkung hinzuzufügen.

Da gibt es auch nichts zu erläutern oder zu bemerken. Dein Fall ist glasklar und eigentlich klassischer 0815 Fall.

Ich habe jedenfalls Widerspruch eingelegt.

Richtiger Schritt!

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

JoeO, Braunschweig, Dienstag, 18.11.2025, 14:45 (vor 20 Tagen) @ Mühli

Wenn Du später als gebucht Dein Reiseziel gemäß Fahrkarte erreichst, dann steht Dir immer dann eine Entschädigung zu, wenn die spätere Ankunft mindestens 60 Minuten beträgt und auf Bahnverschulden zurückzuführen ist.

Bei Zugausfall wird in der Regel die nächstmögliche Verbindung betrachtet. Ist es mit der nächstmöglichen Verbindung nicht möglich weniger als 60 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit Dein Ziel zu erreichen, so steht Dir eine Entschädigung zu. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist die Differenz der tatsächlichen zur ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Wählst Du "aus freien Stücken" eine spätere als die nächstmögliche Verbindung, so ist die sich daraus ergebene Ankunftszeit das Resultat Deiner Wahl und kein Bahnverschulden, weswegen kein Anspruch auf Entschädigung besteht (auch wenn oft trotzdem gezahlt wird).

Bei einer früheren Abfahrt liegt dann Bahnverschulden vor, wenn trotz der früheren Abfahrt eine mehr als 60 Minuten spätere Ankunft als ursprünglich geplant erfolgt. Das ist in Deinem Fall gegeben, die Verspätungsentschädigung sollte gezahlt werden!

Keine Entschädigung bei einer früheren Abfahrt wird gezahlt, wenn sich lediglich die Fahrzeit verlängert, aber trotzdem weniger als eine Stunde später das Ziel erreicht wird.


Also geplant 9:00 ab - 12:00 an:
gefahren 8:00 ab - 12:30 an -> keine Entschädigung
gefahren 8:40 ab - 13:10 an -> Entschädigung
gefahren 9:40 ab - 13:20 an (nächstmögliche Verbindung) -> Entschädigung
gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

mdst, Dienstag, 18.11.2025, 18:01 (vor 20 Tagen) @ JoeO

Also geplant 9:00 ab - 12:00 an:

...

gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung

Bei dem letzten Fall: ist irgendwo eindeutig in den Rechtsgrundlagen zu den FGR definiert, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entschädigung besteht?
Nach meiner Auffassung müsste man hier trotzdem noch so viel Entschädigung bekommen wie man bei Fahrt mit dem nächstmöglichen Zug bekommen hätte (also in dem Beispiel eben keine 50%, aber eben noch 25% und nicht 0). Denn selbst wenn man "aus freien Stücken" nicht mit der nächstmöglichen Verbindung, sondern nochmal eine Stunde später (oder auch noch später) fährt, trifft ja deine im ersten Satz genannte Bedingung "wenn die spätere Ankunft mindestens 60 Minuten beträgt und auf Bahnverschulden zurückzuführen ist." noch zu.
Nur die genaue höhe der Verspätung ist dann zum Teil auf die selbstgewählte spätere Verbindung zurückzuführen, nicht aber die Tatsache, dass überhaupt eine Verspätung entstanden ist.

Dass es in der Praxis eh oft anders gehandhabt wird, ist mir klar, ich frage mich nur, ob die Auffassung, die du und ja auch viele andere vertreten, zweifelsfrei irgendwo niedergeschrieben ist.

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 19.11.2025, 05:46 (vor 19 Tagen) @ mdst

Also geplant 9:00 ab - 12:00 an:

...

gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung


Bei dem letzten Fall: ist irgendwo eindeutig in den Rechtsgrundlagen zu den FGR definiert, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entschädigung besteht?
Nach meiner Auffassung müsste man hier trotzdem noch so viel Entschädigung bekommen wie man bei Fahrt mit dem nächstmöglichen Zug bekommen hätte (also in dem Beispiel eben keine 50%, aber eben noch 25% und nicht 0). Denn selbst wenn man "aus freien Stücken" nicht mit der nächstmöglichen Verbindung, sondern nochmal eine Stunde später (oder auch noch später) fährt, trifft ja deine im ersten Satz genannte Bedingung "wenn die spätere Ankunft mindestens 60 Minuten beträgt und auf Bahnverschulden zurückzuführen ist." noch zu.

So ist das nicht.
Mit dem nächstmöglichen Zug bietet Dir die Bahn eine Verbindung an um möglichst zeitnah Dein Reiseziel zu erreichen. Nutzt Du die von der Bahn angegebene Möglichkeit "der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit" nicht, dann ist die daraus resultierende Ankunftszeit auf Deine Entscheidung später zu fahren zurückzuführen.

Du hast zwar das Recht "der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter
Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt"
, dann spielt die ursprünglich geplante Ankunftszeit keine Rolle mehr, da Du Dich ja für eine spätere Fahrt entschieden hast und damit die nun von Dir geplante spätere Ankunftszeit als Bezug dient.

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

mdst, Mittwoch, 19.11.2025, 09:17 (vor 19 Tagen) @ JoeO


Du hast zwar das Recht "der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter
Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt"
, dann spielt die ursprünglich geplante Ankunftszeit keine Rolle mehr, da Du Dich ja für eine spätere Fahrt entschieden hast und damit die nun von Dir geplante spätere Ankunftszeit als Bezug dient.

Ich verstehe die Auffassung. Aber ich verstehe immer noch nicht die Begründung dafür, dass die Entscheidung für eine spätere Fahrt dazu führen soll, dass die Fahrzeit der späteren Verbindung als Bezug dient (und ich frage mich eben, ob das irgendwo schriftlich definiert ist). Dass ich freiwillig später als mit der nächstmöglichen Verbindung fahre, ändert ja nichts daran, dass der Ausfall des ursprünglichen gebuchten Zuges die Ursache dafür war, überhaupt später als geplant zu fahren. Es ist eben was anderes als bei einem Flexpreis, wo ich mich vielleicht "einfach so" und komplett aus freien Stücken - obwohl alle Verbindungen pünktlich sind - entscheide, später zu fahren.

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 19.11.2025, 10:49 (vor 19 Tagen) @ mdst

Ich verstehe die Auffassung. Aber ich verstehe immer noch nicht die Begründung dafür, dass die Entscheidung für eine spätere Fahrt dazu führen soll, dass die Fahrzeit der späteren Verbindung als Bezug dient (und ich frage mich eben, ob das irgendwo schriftlich definiert ist). Dass ich freiwillig später als mit der nächstmöglichen Verbindung fahre, ändert ja nichts daran, dass der Ausfall des ursprünglichen gebuchten Zuges die Ursache dafür war, überhaupt später als geplant zu fahren.

Da bekommst die Entschädigung ja nicht deswegen, weil ein Zug ausfällt. Die Entschädigung gibt es für die Verspätung Deiner Fahrt. Relevant ist hier der Zeitpunkt bis zu dem die Bahn es schafft Dich zu Deinem Zielort zu befördern.

Wenn Du den Zielort aufgrund Deiner eigenen Entscheidung später erreichst, als es die Bahn Dir ermöglicht hat, ist es egal was zu Deiner Entscheidung geführt hat später zu fahren. Du hast nun eine andere Fahrt gewählt.

Der Unterschied:

Ich wollte um 9:00 losfahren, musste aber bis 10 Uhr warten bis ein Zug fuhr hat noch direkt mit Deiner geplanten Fahrt zu tun, zählt deshalb als Verspätung Deiner Fahrt.

Ich wollte um 9:00 losfahren, da der Zug nicht fuhr habe ich mich entschlossen erst mit dem Zug um 11 Uhr zu fahren ist die Entscheidung für eine andere Verbindung. Deshalb ist fahrgastrechtlich nun die Verspätung der neu gewählten Verbindung relevant.

Es ist eben was anderes als bei einem Flexpreis, wo ich mich vielleicht "einfach so" und komplett aus freien Stücken - obwohl alle Verbindungen pünktlich sind - entscheide, später zu fahren.

Es ist genau das Gleiche wie beim Flexpreis, wenn Du Dich für eine spätere Verbindung entscheidest, weil die ursprünglich geplante vielleicht Verspätung hat. Die Verspätung einer Verbindung hat doch nichts damit zu tun was Du für ein Ticket gebucht hast.

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

VT642, Dienstag, 18.11.2025, 18:02 (vor 20 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von VT642, Dienstag, 18.11.2025, 18:03

gefahren 10:40 ab - 14:20 an (nicht nächstmögliche Verbindung) -> keine Entschädigung

Das mag anekdotische Evidenz sein, aber ich hatte es in genau dieser Konstellation noch nie, dass mir die Entschädigung verweigert worden wäre. Ich habe wahrheitsgemäß auf dem FGR-Formular die tatsächliche Ankunft am Zielort angegeben und noch nie hat sich jemand dafür interessiert, ob das die nächstmögliche Verbindung war.

Zum Vorredner: Man sollte auch bedenken, ob vom Fahrgast erwartet werden kann, ggf. binnen weniger Minuten die nächstmögliche Verbindung in Erfahrung zu bringen, die ja unter Umständen bereits kurz nach der eigentlich gebuchten am anderen Ende der Bahnhofshalle abfährt.

Anspruch, wenn spätere Ankunft wegen Bahnverschulden

Linux, Mannheim, Dienstag, 18.11.2025, 18:40 (vor 20 Tagen) @ VT642

Ich hatte mal den Fall, dass ein Zug während der Fahrt an einem Bahnhof mit Fahrplanhalt wegen eines technischen Defekts ausgefallen ist. So zumindest stand es im RIS, das die Dame im Reisezentrum für meinen Entschädigungsantrag zur Rate zog (damals, als die Bearbeitung im Reisezentrum noch möglich war). Was nicht eingetragen war war, dass erst versucht wurde, den Zug am Bahnsteig zu reparieren, sodass die Fahrt (erst mal) nicht weiterging, ehe nach einer halben Stunde der Zug auf Ausfall gesetzt wurde. Die bearbeitende Dame hielt mir vor, nicht mit der nächsten Verbindung gefahren zu sein und meinen Anspruch auf Entschädigung damit verwirkt zu haben. Nur saß ich zum Zeitpunkt der Abfahrt der Alternative noch im kaputten Zug in der Hoffnung, dass dieser repariert wird und weiterfahren kann. Das hätte eine umsteigefreie Fahrt bis zum Ziel bedeutet, die Alternativen waren alle mit mehreren Umstiegen.
Schlussendlich hat das Servicecenter zu meinen Gunsten entschieden.
Bei sturer Konzentration auf die „nächstmögliche Verbindung“ wäre ich also leer ausgegangen.

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