Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung (Allgemeines Forum)
плацкарт, Dienstag, 21.10.2025, 22:11 (vor 61 Tagen)
Moin,
ich habe noch ein Ticket, das im Mai für eine Fahrt im Juli gekauft wurde. Diese Fahrt war durch Bauarbeiten nicht mehr möglich. Ich hätte mein Ziel nur mit mehr als 5 Stunden Verspätung erreichen können. Deshalb wurde die Zugbindung aufgehoben - durch Stempel bestätigt.
Die Fahrt wurde nicht angetreten.
Das Ticket kann ich irgendwann innerhalb eines Jahres benutzen. So weit so gut.
Jetzt stellt sich aber die Frage, wie es mit den Fahrgastrechten ist. Wenn ich z.B. am nächsten Tag mit einem anderen Zug gefahren wäre, hätte ich mehr als 120 min Verspätung gehabt und hätte Anrecht auf 50 % Entschädigung.
Jetzt scheint es so zu sein, dass ich nach drei Monaten sowohl das Recht auf die Verspätungsentschädigung als auch auf den Rücktritt vom Vertrag verliere und lediglich das Recht behalte, innerhalb eines Jahres die Fahrt zu absolvieren.
Das erscheint mir merkwürdig. Die Fahrgastrechte können doch nicht einfach so erlöschen. Wer durchschaut die Situation?
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
VT642, Dienstag, 21.10.2025, 22:26 (vor 61 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von VT642, Dienstag, 21.10.2025, 22:28
Woher hast du diese 3-Monats-Regel? Der FGR-Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt eingegangen sein, allerdings ist hier die tatsächliche Fahrt zugrunde zu legen. Fährst du durch die Aufhebung der Zugbindung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese neue Verbindung die Grundlage für FGR-Ansprüche und nicht die ursprünglich gebuchte.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 22.10.2025, 01:35 (vor 61 Tagen) @ плацкарт
[...] Wenn ich z.B. am nächsten Tag mit einem anderen Zug gefahren wäre, hätte ich mehr als 120 min Verspätung gehabt und hätte Anrecht auf 50 % Entschädigung.
Wenn Du auf die Fahrt mit 5 Stunden Verspätung verzichtest und dafür eine Fahrt am nächsten Tag wählst, dann hast Du erstmal kein Anrecht auf 50% Entschädigung. Du hast ja keine 5 Stunden Verspätung gehabt, weil Du die verspätete Fahrt nicht angetreten hast.
Fährst Du am nächsten Tag, so zählt die Verspätung der Fahrt die Du nun gewählt hast.
Wolltest Du ursprunglich Montag um 10 Uhr abfahren und um 15 Uhr ankommen, wärst aber nun erst um 20 Uhr angekommen, so hättest Du 50% bekommen wenn Du gefahren wärst.
Entscheidest Du Dich stattdessen nun am Dienstag um 6:00 Uhr zu fahren und um 11 Uhr anzukommen, dann steht Dir keine Entschädigung zu, wenn Du Dienstag vor 12 Uhr tatsächlich Dein Ziel erreichst. Bei Ankunft Dienstag zwischen 12 Uhr und vor 13 Uhr stehen Dir 25% Entschädigung zu, bei Verspäteter Ankunft am Dienstag nach 13 Uhr sind es dann die 50%.
Genauso ist es, wenn Du erst Monate später fährst. Es zählt die tatsächlich genutzte Verbindung.
Recht auf Rücktritt
плацкарт, Mittwoch, 22.10.2025, 03:56 (vor 61 Tagen) @ JoeO
Habe ich in Anbetracht der hohen Verspätung des Ursprungstickets ein Recht auf Rücktritt und vollständige Erstattung des Fahrpreises, auch wenn ich dieses Recht erst nach 11 Monaten ausübe?
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
michael_seelze, Mittwoch, 22.10.2025, 05:58 (vor 60 Tagen) @ плацкарт
Habe ich in Anbetracht der hohen Verspätung des Ursprungstickets ein Recht auf Rücktritt und vollständige Erstattung des Fahrpreises, auch wenn ich dieses Recht erst nach 11 Monaten ausübe?
Nein, hast Du nicht.
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
плацкарт, Mittwoch, 22.10.2025, 07:21 (vor 60 Tagen) @ michael_seelze
Ich meine nicht das Recht auf Rücktritt in der Mitte der Reise mit kostenfreier Teilrückfahrt, weil die Fahrt sinnlos geworden ist, sondern das Recht, die Fahrt gar nicht erst anzutreten und das Geld wiederzubekommen
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
pedaa, Köln, Mittwoch, 22.10.2025, 08:47 (vor 60 Tagen) @ плацкарт
Ich meine nicht das Recht auf Rücktritt in der Mitte der Reise mit kostenfreier Teilrückfahrt, weil die Fahrt sinnlos geworden ist, sondern das Recht, die Fahrt gar nicht erst anzutreten und das Geld wiederzubekommen
- Wenn die Zugbindung aufgehoben ist, dann hast du ein Jahr Zeit die Fahrt nachzuholen.
- Rücktrittsrecht gemäß FGR hast du immer drei Monate nach der geplanten Fahrt, die mindestens 60min Verspätung hat. Das gilt auch, wenn du dein Ticket innerhalb des ersten Jahres nach Aufhebung der Zugbindung nutzt.
Wenn du also eine Fahrt irgendwann in 12 Monaten nach Ticketgültigkeit antrittst und da dann wieder Verspätung hast, hast du die gleichen Fahrgastrechte wie zuvor, egal wie "alt" deine Fahrkarte ist. Nur die Zugbindung wird nur einmal aufgehoben.
Wenn du dein Ticket nach 11 Monaten erstatten lassen willst, müsstest du eine Fahrt suchen, die 60min Verspätung auf der Strecke hat und diese auf dem Formular angeben.
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
Linux, Mannheim, Mittwoch, 22.10.2025, 09:49 (vor 60 Tagen) @ pedaa
Bisher hat die DB auch Fahrgastrechteanträge bis 12 Monate nach Ende der Fahrt angenommen, obwohl die Verpflichtung nur bis 3 Monate nach der Fahrt besteht.
Hat sich dies geändert?
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 22.10.2025, 11:27 (vor 60 Tagen) @ Linux
Bisher hat die DB auch Fahrgastrechteanträge bis 12 Monate nach Ende der Fahrt angenommen, obwohl die Verpflichtung nur bis 3 Monate nach der Fahrt besteht.
Hat sich dies geändert?
Es hat sich nichts geändert. Die Bahn schreibt sogar ausdrücklich auf Ihrer Homepage:
Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?
Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser Frist geltend.
Bitte beachten Sie, dass einige internationale Eisenbahnverkehrsunternehmen abweichende Fristen anwenden (z.B. 3 Monate). Hier kann es dann unter Umständen zu Fristüberschreitungen und Ablehnungen kommen, wenn ein Antrag dort zu spät eingereicht wird.
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
EK-Wagendienst, EGST, Mittwoch, 22.10.2025, 11:59 (vor 60 Tagen) @ Linux
Bisher hat die DB auch Fahrgastrechteanträge bis 12 Monate nach Ende der Fahrt angenommen, obwohl die Verpflichtung nur bis 3 Monate nach der Fahrt besteht.
Hat sich dies geändert?
es besteht eben nach 3 Monaten mehr einen Anspruch tagesaktuell einen Tag zu spät abgelehnt, nicht jeder FGR Fall kann über die DB geregelt werden.
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Recht auf Rücktritt nach 11 Monaten wg. Ursprungsverspätung
paisadar, Mittwoch, 22.10.2025, 22:18 (vor 60 Tagen) @ Linux
Bisher hat die DB auch Fahrgastrechteanträge bis 12 Monate nach Ende der Fahrt angenommen, obwohl die Verpflichtung nur bis 3 Monate nach der Fahrt besteht.
Hat sich dies geändert?
Ich stimme zu. Nach meinen letzten Erfahrungen hat sich nichts verändert.
Im August 2025 habe ich noch einen Antrag eingereicht wegen einer Verspätung im September 2024. Bearbeitung und Auszahlung erfolgte problemlos.
Kritisch könnte es höchstens werden, wenn trotz mehrerer Widersprüche nicht erstattet/entschädigt wird und du rechtlich dagegen vorgehen möchtest, da rein rechtlich eigentlich die Frist von 3 Monaten gilt.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
ICE920, München, Mittwoch, 22.10.2025, 22:42 (vor 60 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von ICE920, Mittwoch, 22.10.2025, 22:42
Wenn Du auf die Fahrt mit 5 Stunden Verspätung verzichtest und dafür eine Fahrt am nächsten Tag wählst, dann hast Du erstmal kein Anrecht auf 50% Entschädigung. Du hast ja keine 5 Stunden Verspätung gehabt, weil Du die verspätete Fahrt nicht angetreten hast.
Woher kommt das "Fahrt angetreten" im Zusammenhang mit der Verspätungsentschädigung? Und wo ist die Grenze? Wenn die ursprüngliche Verbindung um 10 Uhr startete, ist ein Fahrtantritt um 11 noch ein "Fahrt angetreten"? Und um 12? Und um 13? etc etc
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
JoeO, Braunschweig, Donnerstag, 23.10.2025, 02:31 (vor 60 Tagen) @ ICE920
Woher kommt das "Fahrt angetreten" im Zusammenhang mit der Verspätungsentschädigung?
плацкарт schrieb:
Ich hätte mein Ziel nur mit mehr als 5 Stunden Verspätung erreichen können. Deshalb wurde die Zugbindung aufgehoben - durch Stempel bestätigt.
Die Fahrt wurde nicht angetreten.
Die Fahrt wurde nicht angetreten heisst:
плацкарт ist überhaupt nicht in den Zug eingestiegen, er ist entweder wieder nach Hause gegangen oder gleich zu Hause geblieben.
Und wo ist die Grenze? Wenn die ursprüngliche Verbindung um 10 Uhr startete, ist ein Fahrtantritt um 11 noch ein "Fahrt angetreten"? Und um 12? Und um 13? etc etc
Die Fahrt tritts Du dann an, wenn Du in einen Zug einsteigst und damit losfährst. Wenn die geplante Verbindung Verspätung haben sollte, dann trittst Du diese Fahrt an, wenn Du trotzdem in den ersten Zug der geplanten Verbindung einsteigst und die Verbindung nutzt. Als Verspätung zählt dann die Differenz zwischen tatsächlicher und geplanter Ankunft am Zielbahnhof.
Bei Zugausfall zählt als Verspätung die Differenz der tatsächliche Ankunftszeit der nächstmöglichen Verbindung zur planmäßigen Ankunftszeit der geplanten Verbindung, wenn Du die nächstmögliche Verbindung nutzt.
Letztlich wird immer nur die durch Bahnverschulden entstandene Verspätung angerechnet. Die Bahn bietet Dir mit der nächsten Verbindung die schnellste Möglichkeit Dein Ziel zu erreichen. Fährst Du erst später, dann ist die resultierende Ankunftszeit ja Deine Entscheidung. Deine Ursprünglich geplante Ankunftszeit spielt keine Rolle meht. Jetzt komt es nur auf die Verspätung der tatsächlich genutzen Verbindung an.
Zur Verdeutlichung:
- Zug 1 Abfahrt 10:00 - Ankunft 14:00
- Zug 2 Abfahrt 11:00 - Ankunft 15:00
- Zug 3 Abfahrt 12:00 - Ankunft 16:00
- Zug 4 Abfahrt 13:00 - Ankunft 17:00
Angenommen Zug 1 fällt aus, dann kannst Du frühestens um 15 Uhr mit Zug 2 ankommen. Die Ankunft um 15 statt um 14 Uhr ist Bahnverschulden, für die +60 bekommst Du 25% Entschädigung.
Fährst Du wegen des ausgefallenen 10 Uhr Zuges (und der aufgehobenen Zugbindung) erst um 12 Uhr los und kommst um 16 Uhr an, dann bekommst Du keine Entschädigung mehr, wenn Zug 3 pünktlich (oder weniger als 60 Minuten verspätet) ankommt. Die Ankunft um 16 Uhr ist dann kein Bahnversulden mehr, sondern das Ergebnis der Entscheidung des Reisenden erst eine spätere Fahrt anzutreten.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
paisadar, Mittwoch, 22.10.2025, 22:43 (vor 60 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von paisadar, Mittwoch, 22.10.2025, 22:46
Moin,
ich habe noch ein Ticket, das im Mai für eine Fahrt im Juli gekauft wurde. Diese Fahrt war durch Bauarbeiten nicht mehr möglich. Ich hätte mein Ziel nur mit mehr als 5 Stunden Verspätung erreichen können. Deshalb wurde die Zugbindung aufgehoben - durch Stempel bestätigt.
Die Fahrt wurde nicht angetreten.Das Ticket kann ich irgendwann innerhalb eines Jahres benutzen. So weit so gut.
Jetzt stellt sich aber die Frage, wie es mit den Fahrgastrechten ist. Wenn ich z.B. am nächsten Tag mit einem anderen Zug gefahren wäre, hätte ich mehr als 120 min Verspätung gehabt und hätte Anrecht auf 50 % Entschädigung.
Jetzt scheint es so zu sein, dass ich nach drei Monaten sowohl das Recht auf die Verspätungsentschädigung als auch auf den Rücktritt vom Vertrag verliere und lediglich das Recht behalte, innerhalb eines Jahres die Fahrt zu absolvieren.
Das erscheint mir merkwürdig. Die Fahrgastrechte können doch nicht einfach so erlöschen. Wer durchschaut die Situation?
Interessante Frage, die ich mir auch schon mehrmals gestellt habe, ohne eine eindeutige Antwort gefunden zu haben.
Entgegen der Meinung von „JoeO“ hätte ich vermutet, dass du 50% Entschädigung erhalten hättest, insbesondere wenn es sich um die letzte Verbindung gehalten haben sollte oder du definitiv nicht mehr am selben Tag angekommen wärst.
Anderseits: was, wenn ich Monate später, nach Verschieben meiner Fahrt, wieder eine große Störung habe und sogar zusätzliche Auslagen wegen der Störung meiner neu gewählten Verbindung habe (Taxinutzung wegen verpassten letzten Anschluss)?! So würde es ja wieder sinnvoll sein, die ursprünglich gebuchte Fahrt nicht als geplante Verbindung zu sehen
Vor zwei Monaten hatte ich eine Fahrkarte von vor 11 Monaten genutzt. Die Fahrkartenkontrolle beanstandete nichts. Vielleicht probiere ich es mal aus, die Fahrt als FGR-Fall einzureichen. Vor 13 Monaten wäre ich mit einer Verspätung von 60-119 Minuten angekommen. 25% Entschädigung hätten mir zugestanden. Natürlich wäre es nett, wenn ich diesen Anteil zurückbekomme. In dem Fall reiste ich mit einem SuperSparpreis, der so schon sehr günstig war und ich wollte nicht auf eine Entschädigung bestehen, zumal ich es schon für ein gutes Entgegenkommen halte, die Fahrkarte alternativ bis 12 Monate später nutzen zu können.
Spannend wäre ja, was dann als Begründung im FGR-Schreiben stehen würde: Verspätung 475.200 Minuten?! :-)
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
JoeO, Braunschweig, Donnerstag, 23.10.2025, 02:49 (vor 60 Tagen) @ paisadar
Spannend wäre ja, was dann als Begründung im FGR-Schreiben stehen würde: Verspätung 475.200 Minuten?! :-)
Wenn Du nicht mit dem ursprünglich geplanten Zug losfährst, sondern stattessen eine Verbindung Stunden, Tage oder Monate später nutzt, dann zählt nur die Verspätung der nun genutzten Verbindung. Wenn Du 11 Monate später losfährst, hast Du solange keine Verspätung, wie die 11 Monate spätere Verbindung keine Verspätung einfährt.
Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn Du eine 2 Stunden spätere Fahrt nutzt (solange es nicht die nächstmögliche Verbindung ist). Du hast dann keine Verspätung, solange die nun gewählte Fahrt nicht auch Verspätet ist.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
bahnfahrerofr., Donnerstag, 23.10.2025, 12:39 (vor 59 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von bahnfahrerofr., Donnerstag, 23.10.2025, 12:39
Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn Du eine 2 Stunden spätere Fahrt nutzt (solange es nicht die nächstmögliche Verbindung ist). Du hast dann keine Verspätung, solange die nun gewählte Fahrt nicht auch Verspätet ist.
Eigentlich bearbeitet das SC FGR nur nach diesem Prinzip, wenn man an einem anderen Tag fährt. Nach meiner Erfahrung wird die Entschädigung ausgezahlt, wenn man am gleichen Tag freiwillig später fährt. Kann natürlich auch ein Fehler im Bearbeitungsprozess sein.
Anderseits sehe ich es ehrlich gesagt schon als gerechtfertigt an, dass man zumindest die Verspätungsentschädigung bekommt, die einem bei Abfahrt zur geplanten Fahrt zugestanden hätte.
Also, wenn der ursprünglich gebuchte Zug um 16 Uhr ausfällt und die nächste Verbindung eine Stunde später beispielsweise mit zwei Umstiegen ist, ich dann freiwillig erst zwei Stunden später mit der Direktverbindung fahre, sollten die 25 % ausgezahlt werden. In der Praxis bekomme ich in den Fällen sogar 50%.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
EK-Wagendienst, EGST, Donnerstag, 23.10.2025, 15:24 (vor 59 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn Du eine 2 Stunden spätere Fahrt nutzt (solange es nicht die nächstmögliche Verbindung ist). Du hast dann keine Verspätung, solange die nun gewählte Fahrt nicht auch Verspätet ist.
Eigentlich bearbeitet das SC FGR nur nach diesem Prinzip, wenn man an einem anderen Tag fährt. Nach meiner Erfahrung wird die Entschädigung ausgezahlt, wenn man am gleichen Tag freiwillig später fährt. Kann natürlich auch ein Fehler im Bearbeitungsprozess sein.Anderseits sehe ich es ehrlich gesagt schon als gerechtfertigt an, dass man zumindest die Verspätungsentschädigung bekommt, die einem bei Abfahrt zur geplanten Fahrt zugestanden hätte.
Also, wenn der ursprünglich gebuchte Zug um 16 Uhr ausfällt und die nächste Verbindung eine Stunde später beispielsweise mit zwei Umstiegen ist, ich dann freiwillig erst zwei Stunden später mit der Direktverbindung fahre, sollten die 25 % ausgezahlt werden. In der Praxis bekomme ich in den Fällen sogar 50%.
eben, man muss sich ja nicht vorher erkundigen.
Aber hier soll immer mehr mehrfach Geld abgegriffen werden, und es sind immer die selben die das Fragen
ich bin 6 Jahre bewusst schwarz gefahren, durch Anwendung des falschen Ermäßigung, hier Studentenberechtigung, dazu 2x das Geburtsdatum geändert,
das war eben ab so 1990.
So bin ich auf insgesamt 105 Tramper Monats Ticket gekommen.
Aber danach habe ich dann auch noch so 30 Netzkarten /BC100 gehabt, da hat die Bahn dann so richtig an mir verdient, wie bis heute, habe eine BC100F aber nutze sie fast nie.
Aber wenn heute gezielt nach so was gefragt wird, dann schreibe wie es heute ist, oft eben Betrug.
Als Deutscher mit einem Interrail Global in Deutschland fahren obwohl Heimatland, kann ich mir gut vorstellen, das es nicht auffällt, wenn die ausgebende Bahn nicht die DB ist, sondern z.B. Interrail direkt.
Jetzt könnt ihr denken wie ihr wollt über mich, ich bin nach 47 Jahren Arbeit in Rente gegangen, und genieße das nun, auch wenn ich noch nicht ganz zu alt bin, aber ich bin kein Student, und soziales Jahr, Auszeit, was da heute viele nehmen, und sich dann wundern das für später nichts mehr da ist.
Das musste jetzt einfach mal so raus.
Es tun mir viele leid, die heute auf die Eisenbahn angewiesen sind, aber ich sehe erst mal keine Besserung.
--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
zettelbox, Donnerstag, 23.10.2025, 11:10 (vor 59 Tagen) @ paisadar
bearbeitet von zettelbox, Donnerstag, 23.10.2025, 11:15
Interessante Frage, die ich mir auch schon mehrmals gestellt habe, ohne eine eindeutige Antwort gefunden zu haben.
Entgegen der Meinung von „JoeO“ hätte ich vermutet, dass du 50% Entschädigung erhalten hättest, insbesondere wenn es sich um die letzte Verbindung gehalten haben sollte oder du definitiv nicht mehr am selben Tag angekommen wärst.
Das ist wirklich sehr eindeutig zu beantworten: Für die Entschädigung wegen Verspätung zählt die tatsächliche Ankunftszeit sowie die planmäßige Abfahrtzeit des Zuges, in den man einsteigen wollte.
Wenn du nicht tatsächlich physisch gefahren bist, hast du keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung. Aber du kannst dein Ticket zurückgeben und bekommst den Fahrpreis erstattet. Das ist immer vorteilhafter.
Anspruch wegen Verspätung UND den Fahrschein für eine weitere Fahrt zu nutzen, geht natürlich auch nicht und wäre im Zweifelsfall sogar Betrug.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
Reservierungszettel, KDU, Donnerstag, 23.10.2025, 11:24 (vor 59 Tagen) @ zettelbox
Anspruch wegen Verspätung UND den Fahrschein für eine weitere Fahrt zu nutzen, geht natürlich auch nicht und wäre im Zweifelsfall sogar Betrug.
Bring die Leute mal nicht auf dumme Gedanken ;)
Ich bin mir nämlich nicht sicher ob das wirklich auffällt, dazu müsste das Ticket vom Servicecenter Fahrgastrechte einen Vermerk erhalten - sowas wie Entschädigung wurde ausgezahlt oder ähnlich.
Dann kann der Zugbegleiter ein EBE erstellen.
Aufhebung der Zugbindung und Verspätungsentschädigung
zettelbox, Donnerstag, 23.10.2025, 11:46 (vor 59 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von zettelbox, Donnerstag, 23.10.2025, 11:48
Anspruch wegen Verspätung UND den Fahrschein für eine weitere Fahrt zu nutzen, geht natürlich auch nicht und wäre im Zweifelsfall sogar Betrug.
Bring die Leute mal nicht auf dumme Gedanken ;)Ich bin mir nämlich nicht sicher ob das wirklich auffällt, dazu müsste das Ticket vom Servicecenter Fahrgastrechte einen Vermerk erhalten - sowas wie Entschädigung wurde ausgezahlt oder ähnlich.
Dann kann der Zugbegleiter ein EBE erstellen.
Ich glaube das SC ist da inzwischen besser digitalisiert als man vielleicht denkt. Offensichtlich werden einige einfache Fälle zumindest halbautomatisch abgearbeitet mit guter Trefferquote, und die Auftragsnummern zu denen Entschädigungsanträge gestellt wurden werden definitiv gesammelt.
Im DB-Navigator wird dies sogar angezeigt. Dort ist vermerkt, wenn man zu einer Fahrkarte eine Entschädigung beantragt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass das digital direkt am Ticket vermerkt wird, und zwar auch, wenn der Antrag nicht über den DB Navigator gestellt wurde. Nur wird das dem Verbraucher dann erstmal nicht angezeigt - dem Zugbegleiter aber vermutlich schon. (Das weiß ich aber nicht sicher, ist persönliche Spekulation.)
Wenn man betrügen will, gibt es bessere Ideen, die deutlich schwieriger nachweisbar sind - Stichwort "Fahrt abgebrochen und zurück". Das ist wirklich vertrackt und da kann auch die Bahn bzw. das SC nicht wirklich etwas für, hier sind die FGR quasi zu verbraucherfreundlich.