Frage zu Fahrgastrechten (Allgemeines Forum)

EDO, Donnerstag, 14.08.2025, 13:08 (vor 246 Tagen)

Hallo zusammen!

Ich habe neulich einen Fahrgastrechte-Antrag eingereicht, der abgelehnt wurde mit dem Hinweis „Haftungsausschlussgrund“. Das ist auch grundsätzlich richtig, doch die Verspätung am Ziel von >60 Minuten hätte sich vermeiden lassen, wenn nicht eine alternative Verbindung wegen einer Oberleitungsstörung ausgefallen wäre.

Wie seht Ihr die Sache?

Geplant war folgende Verbindung:
04.07.25 Dortmund – Frankfurt, 09:13 Uhr mit ICE 946 nach Essen, Ankunft 09:35 Uhr, weiter um 09:39 Uhr mit ICE 623 nach München, Ankunft in Frankfurt um 11:48 Uhr.

Der ICE 623 war von einem PU betroffen. Somit hätte kein Grund bestanden, einen Fahrgastrechte-Antrag einzureichen.

Die Situation war allerdings die, dass ICE 946 als Zubringer nach Essen stark verspätet war, ebenso der planmäßig wenige Minuten vorher fahrende RRX um 09:07 Uhr. Es war also klar, dass ich den ICE 623 nicht erreichen würde.

Die nächstmögliche Verbindung wäre gewesen:
09:36 Uhr IC 2042 nach Köln, Ankunft 10:47 Uhr. Weiter mit ICE 105 (10:55 Uhr) bis Frankfurt-Flughafen (an 11:49 Uhr), weiter mit ICE 27 (12:01) zum Hauptbahnhof, Ankunft 12:12 Uhr, so dass ich trotz des tragischen Vorfalls mein Ziel nur 24 Minuten später als geplant erreicht hätte. Nun aber ist IC 2042 komplett ausgefallen. Als Grund war eine Oberleitungsstörung angegeben.

Somit war die tatsächlich genutzte Verbindung:
09:25 Uhr EC 9 nach Köln (der in Bochum wendete und über Witten, Hagen nach Köln fuhr), dort um 11:35 Uhr ankam, 12:02 Uhr weiter mit ICE 517 zum Flughafen (13:05/13:11 ICE 819), Ankunft am Hbf um 13:31 Uhr.

Wie seht Ihr das?

Frage zu Fahrgastrechten

EK-Wagendienst, EGST, Donnerstag, 14.08.2025, 14:03 (vor 246 Tagen) @ EDO

Hallo zusammen!

Ich habe neulich einen Fahrgastrechte-Antrag eingereicht, der abgelehnt wurde mit dem Hinweis „Haftungsausschlussgrund“.
Wie seht Ihr die Sache?

Geplant war folgende Verbindung:
04.07.25 Dortmund – Frankfurt, 09:13 Uhr mit ICE 946 nach Essen, Ankunft 09:35 Uhr, weiter um 09:39 Uhr mit ICE 623 nach München, Ankunft in Frankfurt um 11:48 Uhr.

Die Situation war allerdings die, dass ICE 946 als Zubringer nach Essen stark verspätet war, ebenso der planmäßig wenige Minuten vorher fahrende RRX um 09:07 Uhr. Es war also klar, dass ich den ICE 623 nicht erreichen würde.


Somit war die tatsächlich genutzte Verbindung:
09:25 Uhr EC 9 nach Köln (der in Bochum wendete und über Witten, Hagen nach Köln fuhr), dort um 11:35 Uhr ankam, 12:02 Uhr weiter mit ICE 517 zum Flughafen (13:05/13:11 ICE 819), Ankunft am Hbf um 13:31 Uhr.

> Wie seht Ihr das?

Das kann man so über Essen buchen, mit 4 Minuten Anschlusszeit, oder ist eine BC100 vorhanden.

Wie du beschlossen hat den IC 2042 zu nutzen, war der sicher schon im Ausfall und damit steht die Verbindung nicht zur Verfügung.

Was da eben ist denn ein "Haftungsausschlussgrund"?

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

Frage zu Fahrgastrechten

EDO, Donnerstag, 14.08.2025, 21:37 (vor 246 Tagen) @ EK-Wagendienst

Das kann man so über Essen buchen, mit 4 Minuten Anschlusszeit, oder ist eine BC100 vorhanden.

Buchbare Verbindung

Wie du beschlossen hat den IC 2042 zu nutzen, war der sicher schon im Ausfall und damit steht die Verbindung nicht zur Verfügung.

Ja

Was da eben ist denn ein "Haftungsausschlussgrund"?

So steht es im Bescheid.

Mir geht es weniger darum, ob die zu Ablehnung hier korrekt ist, sondern um die grundsätzliche Frage: Man hat vor, über A zu fahren, aber hier liegt eine Störung vor. Über B wäre man 20 Minuten später am Ziel, aber die Verbindung über B fällt aus Gründen aus, die beim EVU liegen. Also muss man über A fahren. Hat man einen Erstattungsanspruch?

Antwort zu Fahrgastrechten

sibiminus, Samstag, 16.08.2025, 00:44 (vor 245 Tagen) @ EDO
bearbeitet von sibiminus, Samstag, 16.08.2025, 00:45

Was da eben ist denn ein "Haftungsausschlussgrund"?

So steht es im Bescheid.

Die Haftungsausschlussgründe sind

  • Entschärfung einer Fliegerbombe
  • Unbefugte Personen auf der Strecke
  • Unbefugtes Ziehen der Notbremse
  • Beeinträchtigung durch Vandalismus
  • Ärztliche Versorgung eines Fahrgastes
  • Notarzteinsatz auf der Strecke
  • Behördliche Maßnahmen
  • Pass- und Zollkontrolle
  • Polizeieinsatz

sowie - ohne im RIS geführt zu werden - Fahrgastverschulden, große Naturkatastrophen, schwere Krisen, Sabotage und Terrorismus.

Hat man einen Erstattungsanspruch?

Solange du Verspätung erleidest ausschließlich aufgrund eines oder mehrerer ausgeschlossener Gründe, wird die Entschädigung abgelehnt. Kommt ein anderer Grund hinzu, wird die Entschädigung ausgezahlt.

--
"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar

Antwort zu Fahrgastrechten

JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 16.08.2025, 07:00 (vor 245 Tagen) @ sibiminus

Wobei ein „Polizeieinsatz“ per se kein Haftungsausschlussgrund wäre - sondern nur wenn der Beförderer damit nicht rechnen konnte. Der Klassiker, nämlich dass das Personal des Beförderers selbst die Polizei ruft (zur Einnahmensicherung oder um das Hausrecht durchzusetzen) liegt eigentlich in der Haftung des Beförderers.

--
Weg mit dem 4744!

Antwort zu Fahrgastrechten

sibiminus, Samstag, 16.08.2025, 11:35 (vor 244 Tagen) @ JeDi

Wobei ein „Polizeieinsatz“ per se kein Haftungsausschlussgrund wäre - sondern nur wenn der Beförderer damit nicht rechnen konnte.

Ob die DB das so detailliert differenziert, weiß ich nicht. Ich bezweifle es.

--
"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar

Frage zu Fahrgastrechten

JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 16.08.2025, 06:58 (vor 245 Tagen) @ EDO

Mir geht es weniger darum, ob die zu Ablehnung hier korrekt ist, sondern um die grundsätzliche Frage: Man hat vor, über A zu fahren, aber hier liegt eine Störung vor. Über B wäre man 20 Minuten später am Ziel, aber die Verbindung über B fällt aus Gründen aus, die beim EVU liegen. Also muss man über A fahren. Hat man einen Erstattungsanspruch?

Für Erstattungen gibt’s eh keine Ausschlussgründe. Da hier ein Zug ausfällt kannst du selbstverständlich deine Fahrkarte erstatten lassen.

--
Weg mit dem 4744!

Frage zu Fahrgastrechten

mdst, Samstag, 16.08.2025, 08:49 (vor 245 Tagen) @ JeDi

Mir geht es weniger darum, ob die zu Ablehnung hier korrekt ist, sondern um die grundsätzliche Frage: Man hat vor, über A zu fahren, aber hier liegt eine Störung vor. Über B wäre man 20 Minuten später am Ziel, aber die Verbindung über B fällt aus Gründen aus, die beim EVU liegen. Also muss man über A fahren. Hat man einen Erstattungsanspruch?


Für Erstattungen gibt’s eh keine Ausschlussgründe. Da hier ein Zug ausfällt kannst du selbstverständlich deine Fahrkarte erstatten lassen.

Aber er ist doch bis zum Ziel gefahren und kam da an, wenn auch mit Verspätung.
Somit nach meiner Auffassung Entschädigung und nicht Erstattung.
Ich würde einfach telefonisch Widerspruch einlegen und die Situation erklären, führt in den meisten Fällen dann zur Zahlung der Entschädigung.

Frage zu Fahrgastrechten

JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 16.08.2025, 12:57 (vor 244 Tagen) @ mdst

Aber er ist doch bis zum Ziel gefahren und kam da an, wenn auch mit Verspätung.
Somit nach meiner Auffassung Entschädigung und nicht Erstattung.

Ich weiß ja nicht, was eingereicht wurde - es könnte ja auch z.B. um Erfrischungen gehen.

--
Weg mit dem 4744!

Frage zu Fahrgastrechten

EDO, Samstag, 16.08.2025, 22:13 (vor 244 Tagen) @ JeDi

Vielen Dank für Eure weiteren Beiträge.

@ Sibinius: Du schreibst: „Solange du Verspätung erleidest ausschließlich aufgrund eines oder mehrerer ausgeschlossener Gründe, wird die Entschädigung abgelehnt. Kommt ein anderer Grund hinzu, wird die Entschädigung ausgezahlt.“  Das kann nicht stimmen. Eine Oberleitungsstörung war der Grund für den verspäteten ICE 946 als geplanter Zubringer zum ICE 623.

@ Jedi: Es geht nicht um Erstattung, sondern um Entschädigung aufgrund von Verspätung. Auch nicht um Erfrischungen etc.

Es gibt in Deutschland ja mehrere parallele Strecken. Gibt es in Mannheim eine Großstörung, kann ich von Frankfurt nach Stuttgart auch über Darmstadt fahren. Komme zwar später an, aber nicht >60 Minuten (nach Fahrplan).

Machen wir aus dem tatsächlichen, oben geschilderten Fall einen fiktiven Fall. Ich möchte mittags gegen halb eins von Dortmund nach Köln. Ich kann sowohl den ICE 229 um 12:35 Uhr nehmen, der über Wuppertal fährt und um 13:47 Uhr in Köln Hbf ankommen soll, als auch den ICE 519 um 12:36 Uhr, der über Düsseldorf fährt und um 13:49 Uhr in Köln Hbf ankommen soll. Ich habe eine Bahncard 100 oder ein Flexticket – oder einen Sparpreis für ICE 229, bei dem die Zugbindung aufgehoben sein wird. Denn: Aufgrund einer Stellwerk- oder Signal- oder Weichenstörung ist die Strecke Hagen – Wuppertal gesperrt. ICE 229 fällt aus. Ebenso später der Nahverkehr über diese Route. Stattdessen steige ich in den bis dahin pünktlichen ICE 519, dessen einziger Verspätungsgrund an diesem Tag ein Notarzteinsatz an der Strecke sein wird. Ich erreiche Köln mit sagen wir mal 120 Minuten Verspätung.

Für die Fahrt im ICE 519 steht mir keine Entschädigung zu, da der Verspätungsgrund nicht vom EVU zu verantworten ist. Richtig so. Aber dennoch bin ich der Meinung, dass mir für meine Fahrt von Dortmund nach Köln eine Entschädigung zusteht, da ich ja alternativ über Hagen hätte fahren KÖNNEN (mit Bahncard 100 oder Flexticket) oder MÜSSEN (Zugbindung bei Sparpreis).

Frage zu Fahrgastrechten

sibiminus, Samstag, 16.08.2025, 23:34 (vor 244 Tagen) @ EDO
bearbeitet von sibiminus, Samstag, 16.08.2025, 23:35

Das kann nicht stimmen.

Ich habe lediglich die Verfahrensweise zu den Fahrgastrechten zitiert. Ein Grund mehr, Widerspruch einzulegen!

Eine Oberleitungsstörung war der Grund für den verspäteten ICE 946 als geplanter Zubringer zum ICE 623.

Dann sind laut dieser Verfahrensweise die Entschädigungsansprüche nicht ausgeschlossen. Sollte diese Information fehlerhaft sein, wären daraus folgend Falschinformationen von Verkaufsstellen an die Kundschaft zu befürchten. Da verteilt das EBA gerne mal kostenpflichtige Bescheide und ist an sowas entsprechend interessiert.

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"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar

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