Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung (Allgemeines Forum)

плацкарт, Dienstag, 22.07.2025, 16:18 (vor 139 Tagen)

Hallo,
spricht etwas dagegen, bei einer nicht mehr möglichen Verbindung, die nun mehr als 120 Minuten länger dauert, einen anderen Zug (innerhalb der nächsten 365 Tage) zu nehmen und gleichzeitig 50 % Entschädigung für die Ursprungsverbindung zu erhalten?

Da spricht was dagegen

Matze86, München, Dienstag, 22.07.2025, 16:23 (vor 139 Tagen) @ плацкарт

Hallo,
spricht etwas dagegen, bei einer nicht mehr möglichen Verbindung, die nun mehr als 120 Minuten länger dauert, einen anderen Zug (innerhalb der nächsten 365 Tage) zu nehmen und gleichzeitig 50 % Entschädigung für die Ursprungsverbindung zu erhalten?

Wenn du mit dem dann tatsächlich gefahrenen Zug mindestens 120min. Verspätung hast, dann geht das...

Da spricht was dagegen

ÖPNV-Freak, Dienstag, 22.07.2025, 17:45 (vor 139 Tagen) @ Matze86

Wäre da auch sehr kritisch das dies klappt. Man hat ja die Wahl ob man seine Reise wie geplant Antritt und eine Verspätung in Kauf nimmt, oder man von vornerein sagt, ich fahre zu einem anderem Zeitpunkt um das Ticket sinnvoll nutzen zu können.

Erinnert mich etwas an eine Sache wo Jemand zwei Faktoren etwas "vermixen" wollte.

Hatte vor ein paar Jahren mal eine Situation wo eine Kundin über Zwei Stunden Verspätung hatte.Sie war recht "kreativ" und wollte 75 % erstattet bekommen. Einmal für die ersten 60 Minuten die 25 % und für die andere Stunde weitere 50%. Sprich in der Summe 75%. War ein seriöses Gespräch und die Dame wirkte auch nicht "doof" oder ähnliches, eher dachte sie sie habe ein Fehler im System entdeckt und könnte mehr als gewöhnlich rausholen.

Reich es doch einfach ein und schau, was dabei herauskommt.

Barzahlung, Dienstag, 22.07.2025, 16:25 (vor 139 Tagen) @ плацкарт

- kein Text -

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

ICE920, München, Dienstag, 22.07.2025, 17:23 (vor 139 Tagen) @ плацкарт

Ich hatte so einen Fall. Habe die gebuchte Verbindung als geplante und die tatsächlich gefahrene viel spätere als tatsächliche Fahrt eingetragen. Kam erstmal die Ablehnung. Dann habe ich zurückgeschrieben, dass ich bei Abfahrt mit der gebuchten Uhrzeit auch so über 4 Stunden Verspätung gehabt hätte, gab es dann eine Erstattung.

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

плацкарт, Dienstag, 22.07.2025, 18:22 (vor 139 Tagen) @ ICE920

Danke, so hatte ich mir das vorgestellt...

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

Alibizugpaar, Köln (im Herzen immer noch Göttinger), Mittwoch, 23.07.2025, 01:07 (vor 138 Tagen) @ плацкарт

Was auch immer hier wieder gespielt wird: Wer viele Tage später einen Zug nimmt, der erleidet am ursprünglich gebuchten Reisetag doch keine Verspätung. Was treibt Euch um?

--
Gruß, Olaf

"Die Reise gleicht einem Spiel; es ist immer Gewinn und Verlust dabei und meist von der unerwarteten Seite."

Goethe an Schiller 1797

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

плацкарт, Mittwoch, 23.07.2025, 09:08 (vor 138 Tagen) @ Alibizugpaar

Hier wird nichts gespielt.

Es gibt Verbraucherrechte. Eines davon ist Entschädigung bei Verspätung einer gebuchten Verbindung.

Das andere ist die Umwandlung eines Zugbindungstickets in einen 365-Tage-Flexpreis.
Die ursprüngliche Verbindung bleibt unmöglich. Beide Rechte werden ausgeübt.

Man kann darüber streiten, ob die 365 Tage eine Überlastung der Bahn und ein zu großer Vorteil des Fahrgastes sind.

Weiterhin können wir konstatieren, dass es eine Überforderung des Systems Bahn gibt und die Schnäppchenmentalität von uns Verbrauchern langfristig nicht hilfreich. Genauso wenig hilfreich ist es, Managerposten in der Daseinsfürsorge in einem Staatsunternehmen zu üppig zu bezahlen und zusätzlich "verdiente" Politiker mit ebendiesen zu versorgen.

In dieser Gemengelage gibt es Zynismus und einen kleinen Verbraucherellenbogen, der dem dicken Managerellenbogen Paroli bietet.

+1 mit Doppel * :-) :-) :-)

ICE619, München, Mittwoch, 23.07.2025, 10:37 (vor 138 Tagen) @ плацкарт

- kein Text -

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

michael_seelze, Mittwoch, 23.07.2025, 09:22 (vor 138 Tagen) @ Alibizugpaar

Was auch immer hier wieder gespielt wird: Wer viele Tage später einen Zug nimmt, der erleidet am ursprünglich gebuchten Reisetag doch keine Verspätung.

Ganz genau. Für nicht erlittene Verspätungen kann es keine Entschädigung geben. Wenn bei der genutzten Alternativverbindung Tage später dann eine entschädigungsrelevante Verspätung am Zielort lt. Beförderungsvertrag erlitten wird, kann hierfür dann ein Antrag gestellt werden.

Zugbindung aufgehoben + Verspätungsentschädigung

ICE920, München, Mittwoch, 23.07.2025, 14:57 (vor 138 Tagen) @ michael_seelze

Was auch immer hier wieder gespielt wird: Wer viele Tage später einen Zug nimmt, der erleidet am ursprünglich gebuchten Reisetag doch keine Verspätung.

Ganz genau. Für nicht erlittene Verspätungen kann es keine Entschädigung geben. Wenn bei der genutzten Alternativverbindung Tage später dann eine entschädigungsrelevante Verspätung am Zielort lt. Beförderungsvertrag erlitten wird, kann hierfür dann ein Antrag gestellt werden.

Ja und die Verspätung wurde erlitten, weil man deutlich später fahren musste und die eigentliche Reise im Prinzip absagen musste

Ist das nicht ein Aushebeln der Rechtslage?

Waldbahn, Mittwoch, 23.07.2025, 10:49 (vor 138 Tagen) @ плацкарт

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.

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Gruß
Waldbahn

Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage.

musicus, Mittwoch, 23.07.2025, 11:14 (vor 138 Tagen) @ Waldbahn

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.

Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: Wir schlagen nach in VO (EU) 2021/782 unter Art. 19 "Entschädigung". Bereits Abs. 1 eröffnet hier mit dem klarstellenden Passus: "Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]". Damit ist unmissverständlich verdeutlicht, dass Art. 19 (Entschädigung) und Art. 18 (Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt/mit geänderter Streckenführung) nicht bloß selektiv sondern nebeneinander gültig sind.

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Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage.

JeDi, überall und nirgendwo, Mittwoch, 23.07.2025, 11:56 (vor 138 Tagen) @ musicus

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.


Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: Wir schlagen nach in VO (EU) 2021/782 unter Art. 19 "Entschädigung". Bereits Abs. 1 eröffnet hier mit dem klarstellenden Passus: "Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]". Damit ist unmissverständlich verdeutlicht, dass Art. 19 (Entschädigung) und Art. 18 (Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt/mit geänderter Streckenführung) nicht bloß selektiv sondern nebeneinander gültig sind.

Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".

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Weg mit dem 4744!

Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage.

musicus, Mittwoch, 23.07.2025, 13:12 (vor 138 Tagen) @ JeDi

Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".

Dem Ausgangsbeitrag war zu entnehmen, dass sich eine tatsächliche Verspätung von wenigstens 120 Minuten nicht unterschreiten lässt. Dieses Szenario bildet hier auch den Anwendungsbezug. Ein "es könnte ja sein" liegt demnach nicht vor, sondern vielmehr ein "es kann nicht anders sein".

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Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage.

mmandl, Mittwoch, 23.07.2025, 14:11 (vor 138 Tagen) @ musicus

Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".


Dem Ausgangsbeitrag war zu entnehmen, dass sich eine tatsächliche Verspätung von wenigstens 120 Minuten nicht unterschreiten lässt. Dieses Szenario bildet hier auch den Anwendungsbezug. Ein "es könnte ja sein" liegt demnach nicht vor, sondern vielmehr ein "es kann nicht anders sein".

Ich vertrete die Auffassung, dass sich die Verspätung aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Ankunft und der vertraglich vereinbarten Ankunftszeit der ursprünglich gebuchten Verbindung ergibt. Bei einer Fahrt am nächsten Tag (oder später) wird man so faktisch immer zu einer Entschädigung von 50 % gelangen.

Da kann ich mich anschließen

musicus, Mittwoch, 23.07.2025, 17:39 (vor 138 Tagen) @ mmandl

- kein Text -

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Das ist die sinngemäße Anwendung der Rechtslage.

ICE920, München, Mittwoch, 23.07.2025, 14:56 (vor 138 Tagen) @ JeDi

Wenn du a) die Umwandlung in ein Flexticket und b) dann auch noch 50% wegen zu vermutender Verspätung haben willst, ist das doch das doppelte Ausnehmen der Gans genannt Fahrgastrechte.


Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: Wir schlagen nach in VO (EU) 2021/782 unter Art. 19 "Entschädigung". Bereits Abs. 1 eröffnet hier mit dem klarstellenden Passus: "Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]". Damit ist unmissverständlich verdeutlicht, dass Art. 19 (Entschädigung) und Art. 18 (Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt/mit geänderter Streckenführung) nicht bloß selektiv sondern nebeneinander gültig sind.


Ja. Aber für tatsächlich entstandende Verspätungen am Zielort, nicht für "es könnte ja sein, dass ich später bin".

Dann müsste die DB dann auch die tatsächliche Verspätung am Zielort auch anerkennen und nicht mit Verweis auf eine spätere Fahrt ablehnen.

...selektives Zitieren immer schwierig.

HH-Ole, Donnerstag, 24.07.2025, 00:56 (vor 137 Tagen) @ musicus

"Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]".

"...wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 18 erfolgt ist."

Ich bin kein Jurist, aber ich lese hier zwei Dinge:
Die Verspätung muss zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten werden. Wer gar nicht erst los fährt, sondern viel später, kann also nicht sagen, die Zeit bis dahin sei bahnverschuldetes Dauerleiden.

Die Kombination mit der Erstattung wird explizit ausgeschlossen. Die Nutzung der Fahrkarte zu einem späteren Zeitpunkt sehe ich aber eher als Alternative zur Erstattung.

Die ausdrückliche Kombination mit dem Beförderungsrecht kann sich also auch auf die Weiterfahrt bei nächster Gelegenheit beziehen und dass man weiter Auslagen für andere Beförderer / ggf. Übernachtungen ersetzt bekommt zusätzlich zur Verspätungsentschädigung.

Die Interpretation, dass man die Entschädigung grundsätzlich beanspruchen kann, selbst wenn man sich entscheidet die Verspätung der gebuchten Verspätung nicht reisend zu erleiden, finde ich gewagt. Gerade wenn man sie der Variante der kompletten Erstattung gegenüber stellt. Der Nutzwert/Vergleichswert insbesondere der (Super)Sparpreise ist ja wegen der dann gegebenen Flexibilität später eher höher. Wenn die Reise für jemanden sinnlos geworden ist, steht der Weg der vollständigen Erstattung offen. Wer stattdessen einen späteren Zeitpunkt wählt, kann dies aus meiner Sicht so weit für sich passend planen, dass eine Entschädigung für die Verspätung der ursprünglichen Verbindung hinfällig ist. Aber das ist nur meine Meinung, wenn welche beim SC-FGR mit der anderen Variante Erfolg haben und es die Auslegung wie in anderen Beiträgen geschildert auch gibt, schön für euch.

Pauschalisierungen immer schwierig.

musicus, Donnerstag, 24.07.2025, 07:58 (vor 137 Tagen) @ HH-Ole

"Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, hat ein Fahrgast bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung durch das Eisenbahnunternehmen [...]".

"...wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 18 erfolgt ist."

Ich bin kein Jurist, aber ich lese hier zwei Dinge:
Die Verspätung muss zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten werden. Wer gar nicht erst los fährt, sondern viel später, kann also nicht sagen, die Zeit bis dahin sei bahnverschuldetes Dauerleiden.

Zunächst auch hier der Hinweis auf den Ausgangsbeitrag, nach dem eine Verspätung von 120 Minuten nicht mehr unterschritten werden kann. Wie bereits zuvor bemerkt, ist dieser konkrete Fall als Bezugsszenario zu berücksichtigen.
Weiter wäre natürlich die hypothetische Anwendung auf jene Fälle spannend, in denen eine zeitweilige Verspätung(sprognose) im weiteren Reiseverlauf zu einer Ankunft der ursprünglich gebuchten Verbindung von weniger als 60 Minuten am Zielbahnhof reduziert werden kann. Ist mir aber zu akademisch.
Dann: der Fall des gar-nicht-erst-Losfahrens ist möglicherweise ein Speziafall. Folgt man deiner Lesart, müsste man Entschädigungen aber auch jenen Fahrgästen versagen, die am Abfahrtsbahnhof in einen Zug mit beispielsweise bereits 120 Minuten Verspätung steigen und mit gleichbleibender Verspätung ihr Ziel erreichen - hier würde die Verspätung ja auch nicht zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten, sondern bereits vor Antritt der Reise. Denkt man diese Auslegung weiter, könnte man auch zum Schluss gelangen, Reisende seien - auch um den Beförderer ggf. schadlos zu halten - verpflichtet, Ankunftsverspätungen nach Möglichkeit zu minimieren.
Also: wer gar nicht erst losfährt, kann dies ja im Rahmen der Fahrgastrechte ausschließlich dann tun, wenn auch bereits von Anfang an eine Verspätung am Zielort von wenigstens 60 Minuten und damit allenfalls auch mit der Auszahlung einer Entschädigung ohnehin zu rechnen ist.

Die Kombination mit der Erstattung wird explizit ausgeschlossen. Die Nutzung der Fahrkarte zu einem späteren Zeitpunkt sehe ich aber eher als Alternative zur Erstattung.

Natürlich. Darum ging und geht es allerdings nicht.

Die ausdrückliche Kombination mit dem Beförderungsrecht kann sich also auch auf die Weiterfahrt bei nächster Gelegenheit beziehen und dass man weiter Auslagen für andere Beförderer / ggf. Übernachtungen ersetzt bekommt zusätzlich zur Verspätungsentschädigung.

Dass muss sie sogar. Nur entnehme ich dem Wortlaut keinen Ausschluss der Anwendung auf eine Weiterfahrt zu einem späteren Zeitpunkt. Genau diese Regelung möchtest du an dieser Stelle aber verborgen wissen.

Die Interpretation, dass man die Entschädigung grundsätzlich beanspruchen kann, selbst wenn man sich entscheidet die Verspätung der gebuchten Verspätung nicht reisend zu erleiden, finde ich gewagt.

Hat uns die DB tatsächlich zu solchen Masochisten verbogen? Und was versteht du unter "reisend"? Die Vertragsstörung liegt ja unumstritten vor - völlig unabhängig davon, ob ich im Zug sitze, am Bahnsteig stehe, Freibier in der Lounge trinke oder eben meine Planungen über den Haufen werfe, mich (und ggf. Dritte) umdisponiere und versuche, meine persönlichen Umstände der Schlechtleistung eines Beförderers bestmöglich anzupassen.

Gerade wenn man sie der Variante der kompletten Erstattung gegenüber stellt. Der Nutzwert/Vergleichswert insbesondere der (Super)Sparpreise ist ja wegen der dann gegebenen Flexibilität später eher höher.
…was a) ein reines Tarifproblem darstellt, somit eben keine Auslegungshilfe der EU-Verordnung sein kann und b) zumindest bei der DB die "Flexibilisierung“ zuggebundener Fahrausweise bereits bei zu erwartenden Verspätungen von weit weniger als 60 Minuten eintritt, der Nutzwert also steigt deutlich bevor die Fahrgastrechte der EU-Verordnung greifen würden.
Wenn die Reise für jemanden sinnlos geworden ist, steht der Weg der vollständigen Erstattung offen.

Soweit korrekt, aber, wie schon erwähnt, ein völlig anderer Fall als Fragen von Weiterreise und/oder Entschädigung.

Wer stattdessen einen späteren Zeitpunkt wählt, kann dies aus meiner Sicht so weit für sich passend planen, dass eine Entschädigung für die Verspätung der ursprünglichen Verbindung hinfällig ist.

Sofern die ursprüngliche Verbindung eine Spaßfahrt ist, könnte ich den Gedanken wenigstens im Ansatz theoretisch nachvollziehen. Im Normalfall sehe ich hier allerdings Reisende, die ihr Ziel zwangsläufig nicht mehr gemäß Beförderungsvertrag erreichen können. Und denen steht eine Kompensation nun mal zu.

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edit: Lesbarkeit

musicus, Donnerstag, 24.07.2025, 08:57 (vor 137 Tagen) @ musicus

sorry - der Absatz geht oben formatierungsbedingt leider etwas unter.

Gerade wenn man sie der Variante der kompletten Erstattung gegenüber stellt. Der Nutzwert/Vergleichswert insbesondere der (Super)Sparpreise ist ja wegen der dann gegebenen Flexibilität später eher höher.

…was a) ein reines Tarifproblem darstellt, somit eben keine Auslegungshilfe der EU-Verordnung sein kann und b) zumindest bei der DB die "Flexibilisierung“ zuggebundener Fahrausweise bereits bei zu erwartenden Verspätungen von weit weniger als 60 Minuten eintritt, der Nutzwert also steigt deutlich bevor die Fahrgastrechte der EU-Verordnung greifen würden.

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...selektives Zitieren immer schwierig.

ICE920, München, Donnerstag, 24.07.2025, 08:57 (vor 137 Tagen) @ HH-Ole
bearbeitet von ICE920, Donnerstag, 24.07.2025, 08:57

"...wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte oder Durchgangsfahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 18 erfolgt ist."

Die Verspätung muss zwischen Abfahrts- und Zielort erlitten werden. Wer gar nicht erst los fährt, sondern viel später, kann also nicht sagen, die Zeit bis dahin sei bahnverschuldetes Dauerleiden.

Ich denke, das bezieht sich eher darauf, dass die Verspätung "innerhalb" der Fahrkarte liegen muss. Also dass die Fälle ausgeschlossen sind, wo man mitm Deutschlandticket zum ICE fährt, diesen dann wegen Verspätung des RE aber verpasst.

Bei deiner Auslegung würde es ja bedeuten, dass du keinerlei Rechte außer Erstattung hast, bis du losgefahren bist. Also blöd, wenn der erste Zug der Kette ausfällt.

Entschädigung vs. Erstattung

HH-Ole, Donnerstag, 24.07.2025, 19:57 (vor 137 Tagen) @ ICE920

Okay, vielleicht habe ich ja einfach nicht das passende Grundverständnis. Fasse nochmal jenseits der Details zusammen, wie ich es bisher verstanden habe:

Entschädigung für Verspätung soll die Unannehmlichkeiten kompensieren, die auf der Reise durch die verspätete Ankunft entstehen, natürlich auch wenn bereits die Abfahrt verspätet ist. Sie ist aber keine Vertragsstrafe oder ähnliches für Nichteinhaltung der gebuchten Fahrplanlage. Da es um eine "tatsächliche Ankunft" (der Reisenden) geht, ist die fiktive Mindestverspätung der ursprünglichen Verbindung aus meiner Sicht unerheblich, so lange die Bedingung zur späteren Nutzung irgendwann mal erfüllt war ("vernünftiger Weise davon ausgehen" und so).

Erstattung des Fahrpreises bei Nichtantritt oder Rückkehr hingegen ist ein Anspruch, der durch die Nichterfüllung der Leistung entsteht. Unabhängig davon, ob man überhaupt noch fahren wollte. Also auch wer inzwischen eh ganz andere Pläne hatte, hat Glück gehabt und bekommt so auch für nicht stornierbare Tickets das Geld zurück...

...oder kann eben das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Spart das EVU die Erstattung und die Reisenden ggf. den Kauf teurerer Fahrkarten.

Aus meiner Sicht erfordert das Erleiden einer Verspätung die Mitfahrt. Ich kann die Argumentation, dass man auch andere Nachteile durch die Planänderung hatte und eine Entschädigung deshalb gerecht findet, ja nachvollziehen. Ich fürchte eben bloß, dass die Verspätungsentschädigung nicht ursprünglich so gedacht ist. Aber nochmal, nur dass ich es nicht verstehe soll niemanden davon abhalten, das so geltend zu machen und ggf. die 50% Entschädigung zu bekommen.

Entschädigung vs. Erstattung

Der Blaschke, Bissendorf-Wissingen, Freitag, 25.07.2025, 10:31 (vor 136 Tagen) @ HH-Ole

Huhu.

Aus meiner Sicht erfordert das Erleiden einer Verspätung die Mitfahrt.

Wenn die Fahrt vorab sinnlos geworden ist, dann muss ich also trotzdem mitfahren, um entschädigt zu werden ... Ah ja.


Schöne Grüße von jörg

--
"Zu Lebzeiten will ich gerne bescheiden sein; doch wenn ich tot bin, soll man natürlich anerkennen, dass ich ein Genie war." (Michel Audiard)

Entschädigung vs. Erstattung

musicus, Freitag, 25.07.2025, 11:00 (vor 136 Tagen) @ Der Blaschke
bearbeitet von musicus, Freitag, 25.07.2025, 11:00

Huhu.

Aus meiner Sicht erfordert das Erleiden einer Verspätung die Mitfahrt.


Wenn die Fahrt vorab sinnlos geworden ist, dann muss ich also trotzdem mitfahren, um entschädigt zu werden ... Ah ja.

Nein. Das wäre bei eingetretener Sinnlosigkeit dann ja der Erstattungs- und nicht länger ein Entschädigungsfall.

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Entschädigung vs. Erstattung

musicus, Freitag, 25.07.2025, 10:59 (vor 136 Tagen) @ HH-Ole

Entschädigung für Verspätung soll die Unannehmlichkeiten kompensieren, die auf der Reise durch die verspätete Ankunft entstehen [...] Sie ist aber keine Vertragsstrafe oder ähnliches für Nichteinhaltung der gebuchten Fahrplanlage. [...]

Wie kommst du zu diesem Schluss?
Tatsächlich würde ich persönlich zur gegenteiligen Interpretation tendieren: Nachdem Unnanehmlichkeiten durch andere Vorschriften der Fahrgastrechtsverordnung kompensiert werden (s. Art. 16 & Art. 18), würde ich Art. 17 eher als Regelung von Pönalen lesen.

Da es um eine "tatsächliche Ankunft" (der Reisenden) geht, ist die fiktive Mindestverspätung der ursprünglichen Verbindung aus meiner Sicht unerheblich, so lange die Bedingung zur späteren Nutzung irgendwann mal erfüllt war ("vernünftiger Weise davon ausgehen" und so).

Nur, dass die Mindestverspätung eben nicht fiktiv sondern sehr real ist. Bei gegebener bzw. beförderungsvertraglich festgelegter Abfahrtszeit lässt sich das Ziel in diesen Fällen eben keinesfalls mit einer geringeren Verspätung als 60 (bzw. 120) Minuten erreichen. Im Hinblick auf den ursprünglich geschlossenen Beförderungsvertrag ist hier die Verspätung unausweichlich und unstrittig eingetreten.

Aus meiner Sicht erfordert das Erleiden einer Verspätung die Mitfahrt.

Auch hier erkenne ich die DB-Denke: ein Zug der nicht fährt, kann auch nicht verspätet sein. *scnr*
Wesentlich ist - auch dem Verordnungswortlaut nach - allerdings, dass der Reisende verspätet ankommt, nicht dass der Zug verspätet fuhr.

Ich kann die Argumentation, dass man auch andere Nachteile durch die Planänderung hatte und eine Entschädigung deshalb gerecht findet, ja nachvollziehen. Ich fürchte eben bloß, dass die Verspätungsentschädigung nicht ursprünglich so gedacht ist.

Könnte sogar sein. Leider habe ich bisher keine weiterführenden Informationen zur Frage finden können, wie der Entschädigungsparagraph dereinst mal gedacht war.

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