Grundsatzfrage zu FGR (Allgemeines Forum)
Mike65, Samstag, 30.11.2024, 09:56 (vor 561 Tagen)
Ich vermute, dass das Thema hier schon diskutiert wurde, kann den Thread aber nicht finden.
Angenommenen, ich habe ein 1. Klasse Ticket von A nach C mit knappem Umstieg in B, beide Segmente mit ICE. Durch verspätete Ankunft in B wird der Anschluss verpasst. Nun gibt es zwei Möglichkeiten, um noch zum Ziel zu gelangen: ein kurzfristig fahrender RE mit fahrplanmäßig weniger als 60 min Verspätung im Ziel und ein ICE, der jedoch erst mit + 60 gegenüber der geplanten Zeit ankommen würde.
Nun meine Fragen:
1. Für den RE habe ich bereits eine Fahrkarte (D- Ticket). Wäre es möglich, die Fahrt in B abzubrechen und sich das nicht genutzte ICE Segment anteilig erstatten zu lassen?
2. Wenn ich den folgenden ICE nutze, verliere ich dann eine mögliche FGR-Erstattung, da das Ziel ja noch per Regionalzug mit <60 erreichbar gewesen wäre? Müsste der Komfortverlust hingenommen werden? Würde es einen Unterschied machen, wenn der genutzte ICE fahrplanmäßig mit <60 am Ziel eintreffen würde, dann aber ebenfalls verspätet wäre?
PS: Bevor hier entsprechende Kommentare auftauchen: Mir geht es nicht darum, Geld zu schinden, sondern darum, ob ich nicht von vornherein nur bis B buche und von dort per RE weiterfahre.
Grundsatzfrage zu FGR
bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 10:38 (vor 561 Tagen) @ Mike65
Zu 1.)
Ja, das wäre möglich
Zu 2.)
Führt zumindest in der Praxis nicht dazu, dass einem die Entschädigung verweigert wird.
Grundsatzfrage zu FGR
sflori, Samstag, 30.11.2024, 11:20 (vor 561 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Führt zumindest in der Praxis nicht dazu, dass einem die Entschädigung verweigert wird.
Seh ich auch so. :)
Wär ja auch noch schöner, wenn ich mit einer ICE-Fahrkarte statt dem bequemen ICE den vollen RE nutzen müsste, nur um die Verspätungen auszugleichen. ;)
Bye. Flo.
Grundsatzfrage zu FGR
JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 30.11.2024, 11:40 (vor 561 Tagen) @ bahnfahrerofr.
bearbeitet von JeDi, Samstag, 30.11.2024, 11:41
Zu 1.)
Ja, das wäre möglich
Auf welcher Grundlage? Hier ist die Fahrkarte ja absolut nicht gleichwertig (alleine schon wegen der abweichenden Klasse), und die Verspätung ist unter einer Stunde. Damit käme aus meiner Sicht wenn dann eine tarifliche Teilerstattung in Frage. Ob eine Fahrkarte vorliegt, mit der das möglich ist, verrät uns der OP ja leider nicht.
--
Weg mit dem 4744!
Grundsatzfrage zu FGR
bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 11:46 (vor 561 Tagen) @ JeDi
Zu 1.)
Ja, das wäre möglich
Auf welcher Grundlage? Hier ist die Fahrkarte ja absolut nicht gleichwertig (alleine schon wegen der abweichenden Klasse), und die Verspätung ist unter einer Stunde.
Mit den gebuchten FV-Zügen ist die Verspätung aber >60min. Es gibt auch keine FV-Alternative. Nach meinen Erfahrungen kann man sich in solchen Fällen auf die Nutzung des FV berufen und wird nicht auf den Nahverkehr verwiesen. Ob es beim Flexpreis anders gehandhabt wird, weiß ich nicht, mangels eigener Erfahrungen.
Tarifliche Teilerstattung käme beim Flexpreis sicher auch in Betracht, ja.
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JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 30.11.2024, 11:48 (vor 561 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Zu 1.)
Ja, das wäre möglich
Auf welcher Grundlage? Hier ist die Fahrkarte ja absolut nicht gleichwertig (alleine schon wegen der abweichenden Klasse), und die Verspätung ist unter einer Stunde.
Mit den gebuchten FV-Zügen ist die Verspätung aber >60min. Es gibt auch keine FV-Alternative. Nach meinen Erfahrungen kann man sich in solchen Fällen auf die Nutzung des FV berufen und wird nicht auf den Nahverkehr verwiesen.
Je nach Fahrkarte wäre Nahverkehr fahren ja auch gar nicht zulässig. Wenn NV zulässig ist, könnte sich der Beförderer hier m.E. schon auf eine Schadensminderungspflicht berufen.
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bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 12:19 (vor 561 Tagen) @ JeDi
Je nach Fahrkarte wäre Nahverkehr fahren ja auch gar nicht zulässig. Wenn NV zulässig ist, könnte sich der Beförderer hier m.E. schon auf eine Schadensminderungspflicht berufen.
Welche allgemeinen verkäufliche FV-Fahrkarte wäre denn im FGR-Fall nicht im DTV-NV gültig? SSP Aktion und dergleichen sind doch mittlerweile nicht mehr im Verkauf?
Ansonsten ja, es wäre denkbar dass man auf andere frühere Alternativen verweist, das müsste aber dann meiner Meinung nach eindeutig kommuniziert werden (was nicht erfolgt) und zudem hat man dann wieder Aufwand mit eventueller tariflicher Erstattung, die bei SSP und Co. auch fraglich ist. Vielleicht sind diese Dinge ja auch der Grund dafür, dass in der Praxis beim SCFGR nicht auf schnellere NV-Verbindungen verwiesen wird.
Übrigens hat die DB mal selbst irgendwo in der damaligen Service Community bestätigt, dass der Nichtantritt bei vollständigem Zugausfall des zuggebunden FV-Zuges immer durchgeht. Ich würde das im vorliegenden Fall auch auf den Fahrtabbruch beziehen.
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JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 30.11.2024, 14:53 (vor 560 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Je nach Fahrkarte wäre Nahverkehr fahren ja auch gar nicht zulässig. Wenn NV zulässig ist, könnte sich der Beförderer hier m.E. schon auf eine Schadensminderungspflicht berufen.
Welche allgemeinen verkäufliche FV-Fahrkarte wäre denn im FGR-Fall nicht im DTV-NV gültig? SSP Aktion und dergleichen sind doch mittlerweile nicht mehr im Verkauf?
Alle zuggebundenen Angebote ohne Nahverkehrsanteil, egal bei welchem Fernverkehrsbetreiber.
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bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 14:59 (vor 560 Tagen) @ JeDi
Und das steht wo?
Zumindest kommuniziert die DB regelmäßig abweichende Informationen, weshalb eine solche Regelung eh als überraschende Klausel keinen Bestand haben dürfte...
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JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 30.11.2024, 15:05 (vor 560 Tagen) @ bahnfahrerofr.
bearbeitet von JeDi, Samstag, 30.11.2024, 15:06
Und das steht wo?
Warum sollten die gelten?
Zumindest kommuniziert die DB regelmäßig abweichende Informationen, weshalb eine solche Regelung eh als überraschende Klausel keinen Bestand haben dürfte...
Andere Fernverkehrsbetreiber mit Nahverkehrskooperation kommunizieren das auch genau so (zum Beispiel https://help.flixtrain.com/s/article/FlixTrain-Ich-verpasse-meine-Umsteigeverbindung-wa... Wo kommuniziert die DB das denn? Ich kenne nur die Aussage, dass man selbst auf die Gültigkeit seiner Fahrkarte achten soll...
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JoeO, Braunschweig, Samstag, 30.11.2024, 15:41 (vor 560 Tagen) @ JeDi
Wo kommuniziert die DB das denn? Ich kenne nur die Aussage, dass man selbst auf die Gültigkeit seiner Fahrkarte achten soll...
Die Bahn kommuniziert das in den Beförderungsbedingungen.
A.9 Fahrgastrechte
9.1 Weiterbeförderung/Fahrpreiserstattung
9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund ei-
ner Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß
Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er, auch mit einer
zuggebundenen Fahrkarte, gegenüber dem EVU, dass die verspätete oder ausgefallene Beför-
derung vertraglich schuldet, unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof.
(Hervorhebungen von mir)
Da hier ein Anschlussverlust vorlag, kann er mit seiner Fahrkarte in allen (RB,RE,IC.ICE) nicht reservierungspflichtigen Zügen weiterfahren.
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bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 16:24 (vor 560 Tagen) @ JoeO
Richtig. Und beim damaligen S*SP Aktion hat man die Ausnahme von dieser Regel (neue NV-Fahrkarte kaufen und einreichen) auch direkt auf dem Ticket kommuniziert.
Da dies bei aktuellen FV-(S)SP nirgends kommuniziert wird, kann Kund*in davon ausgehen dass die FGR ohne Einschränkungen gelten. Auf der Fahrkarte steht 1080 und damit gilt diese bei Anschlussverlust bei DB FV und allen nach DTV fahrenden NV-Beförderern.
Bei Flix-Kombifahrkarten ist es ja ganz klar kommuniziert, dass sich die Kooperation nur auf den DTV-Nahverkehr beschränkt.
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JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 30.11.2024, 17:28 (vor 560 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von JeDi, Samstag, 30.11.2024, 17:32
Da hier ein Anschlussverlust vorlag, kann er mit seiner Fahrkarte in allen (RB,RE,IC.ICE) nicht reservierungspflichtigen Zügen weiterfahren.
Nein, bitte nicht nur selektiv lesen. Das gilt - wie du richtig zitiert hast - nur für das EVU, das die Beförderung schuldet, bei reinen DB FV-Fahrkarten also ausschließlich für Züge des EVU DB Fernverkehr AG. Technisch wäre damit sogar der Luxemburg-IC (der hat zwar nördlich Koblenz den Beförderer DB Fernverkehr AG, die Fahrt wird aber vom EVU DB Regio AG durchgeführt) raus.
Mal davon abgesehen, dass die DB Fernverkehr AG gar nicht für dich Beförderungsverträge mit anderen Beförderen abgeschließen kann, eine Anerkennung müsste also in deren BB, und nicht in denen der DB geregelt sein. Wenn du mit deinem durchgehenden SSP mit anderen Beförderern als denen des DB-Konzerns planmäßig fährst, tust du das ja auch nicht auf Grundlage der BBPV.
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bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 17:59 (vor 560 Tagen) @ JeDi
Das ist auf jeden Fall eine sehr kundenfreundliche, klar kommunizierte und weit verbreitete Auslegung...
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Reservierungszettel, KDU, Sonntag, 01.12.2024, 00:30 (vor 560 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Das ist auf jeden Fall eine sehr kundenfreundliche, klar kommunizierte und weit verbreitete Auslegung...
Es ist auch Standard wenn ein ICE z.B. statt Dortmund schon in Essen endet das der nächste RE als Anschluss genannt wird und nicht ein ICE der erst in 30 Minuten fährt.
Da wäre es Interessant zu schauen was Passiert wenn man mit der Kombination FGR einreicht.
ICE +40 in Essen angekommen 30 Minuten auf nächsten ICE warten wären +70 in Dortmund, mit RE nur +50.
Grundsatzfrage zu FGR
JoeO, Braunschweig, Samstag, 30.11.2024, 19:32 (vor 560 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von JoeO, Samstag, 30.11.2024, 19:34
Nein, bitte nicht nur selektiv lesen. Das gilt - wie du richtig zitiert hast - nur für das EVU, das die Beförderung schuldet, bei reinen DB FV-Fahrkarten also ausschließlich für Züge des EVU DB Fernverkehr AG.
Die Tarifbestimmungen nicht nur selektiv, sondern komplett verstehen.
Beförderungsbedingungen DB AG Stand 27.11.2024:
A.1 Grundsätze
1.1 Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutsche Bahn AG
(BB Personenverkehr) gelten für die Beförderung von Reisenden im innerdeutschen Eisenbahn-
verkehr, wenn eine Fahrkarte zur Nutzung (auch) in Zügen der Produktklassen Fernverkehr ge-
mäß Nr. 1.4 (i) erworben wurde, und regeln den Abschluss und die Durchführung von Beförde-
rungsverträgen zwischen Reisenden und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) der Deutsche
Bahn AG (DB EVU) sowie nicht im Eigentum des Bundes stehenden EVU (Nichtbundeseigene
Eisenbahnen [NE EVU]).
D.h. die BB der DB regeln die Beförderungen im innerdeutschen Eisenbahnverkehr auch wenn es eine Fahrkarte nur zur Nutzung in Zügen der Produktklassen Fernverkehr ist. Das "auch" in Klammern bei
"eine Fahrkarte zur Nutzung (auch) in Zügen der Produktklassen Fernverkehr" bedeutet sowohl Fahrkarten die nur im Fernverkehr gelten, als auch Fahrkarten die im kombinierten Fern- und Nahverkehr gelten. Zum "innerdeutschen Eisenbahnverkehr" gehören die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) der Deutsche Bahn AG (DB EVU) sowie nicht im Eigentum des Bundes stehenden EVU (Nichtbundeseigene Eisenbahnen [NE EVU]) und Fahrten von und
zu denjenigen Bahnhöfen im Ausland, die in das innerdeutsche Tarifsystem einbezogen sind.
Beförderungsbedingungen DB AG Stand 27.11.2024:
A.2 Fahrkarten
2.7 Produktklassen und Wege
2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produkt-
klasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.
Da hier durch den Anschlussverlust keine Zugbindung mehr besteht, gilt hier also Punkt 2.7.2. der BB Personenverkehr und die Benutzung von Nahverkehrszügen des innerdeutschen Eisenbahnverkehrs (sprich der im DTV zusammengeschlossenen EVU) ist möglich.
Also zusammengefasst:
Bei Anschlussverlust im zuggebundenen Fernverkehr kann der Nahverkehr genutzt werden. Wenn mit Nutzung des Nahverkehrs eine Ankunft mit weniger als +60 möglich ist, dann steht einem keine Entschädigung nach den Fahrgastrechten zu.
In der Praxis wird teilweise (aber nicht immer) die Entschädigung vom SC FGR gezahlt. Man kann es probieren, hat aber keinen Anspruch.
Bei Fahrtabbruch und Weiterfahrt mit dem D-Ticket wird meistens die nichtgenutzte Teilstrecke des FV-Tickets erstattet.
Grundsatzfrage zu FGR
Mike65, Sonntag, 01.12.2024, 00:12 (vor 560 Tagen) @ JoeO
Beförderungsbedingungen DB AG Stand 27.11.2024:
A.2 Fahrkarten
2.7 Produktklassen und Wege
2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produkt-
klasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.Da hier durch den Anschlussverlust keine Zugbindung mehr besteht, gilt hier also Punkt 2.7.2. der BB Personenverkehr und die Benutzung von Nahverkehrszügen des innerdeutschen Eisenbahnverkehrs (sprich der im DTV zusammengeschlossenen EVU) ist möglich.
Also zusammengefasst:
Bei Anschlussverlust im zuggebundenen Fernverkehr kann der Nahverkehr genutzt werden. Wenn mit Nutzung des Nahverkehrs eine Ankunft mit weniger als +60 möglich ist, dann steht einem keine Entschädigung nach den Fahrgastrechten zu.In der Praxis wird teilweise (aber nicht immer) die Entschädigung vom SC FGR gezahlt. Man kann es probieren, hat aber keinen Anspruch.
Bei Fahrtabbruch und Weiterfahrt mit dem D-Ticket wird meistens die nichtgenutzte Teilstrecke des FV-Tickets erstattet.
Aus diesen Bestimmungen geht aber nur hervor, dass man nach Aufhebung der Zugbindung auch eine niedrigere Produktklasse nutzen darf, nicht aber, dass man es auch muss. Dann müsste es eine Regelung zur Erstattung für das Downgrade geben. Wenn ja, dürfte es im Falle von (Super)Sparpreisen schwierig sein, diese zu berechnen.
Grundsatzfrage zu FGR
Reservierungszettel, KDU, Sonntag, 01.12.2024, 00:35 (vor 560 Tagen) @ Mike65
Beförderungsbedingungen DB AG Stand 27.11.2024:
A.2 Fahrkarten
2.7 Produktklassen und Wege
2.7.2 Soweit keine Zugbindung besteht, berechtigt eine Fahrkarte für eine höhere Produkt-
klasse auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse.Da hier durch den Anschlussverlust keine Zugbindung mehr besteht, gilt hier also Punkt 2.7.2. der BB Personenverkehr und die Benutzung von Nahverkehrszügen des innerdeutschen Eisenbahnverkehrs (sprich der im DTV zusammengeschlossenen EVU) ist möglich.
Also zusammengefasst:
Bei Anschlussverlust im zuggebundenen Fernverkehr kann der Nahverkehr genutzt werden. Wenn mit Nutzung des Nahverkehrs eine Ankunft mit weniger als +60 möglich ist, dann steht einem keine Entschädigung nach den Fahrgastrechten zu.In der Praxis wird teilweise (aber nicht immer) die Entschädigung vom SC FGR gezahlt. Man kann es probieren, hat aber keinen Anspruch.
Bei Fahrtabbruch und Weiterfahrt mit dem D-Ticket wird meistens die nichtgenutzte Teilstrecke des FV-Tickets erstattet.
Aus diesen Bestimmungen geht aber nur hervor, dass man nach Aufhebung der Zugbindung auch eine niedrigere Produktklasse nutzen darf, nicht aber, dass man es auch muss. Dann müsste es eine Regelung zur Erstattung für das Downgrade geben. Wenn ja, dürfte es im Falle von (Super)Sparpreisen schwierig sein, diese zu berechnen.
Das dürfte bei einem Sparpreis für 30€ und einem Ticket München-Dortmund bei diesem Beispiel https://www.ice-treff.de/index.php?id=707888 aufgrund der kurzen Strecke unter die Erstattungsgrenze fallen
Grundsatzfrage zu FGR
JeDi, überall und nirgendwo, Sonntag, 01.12.2024, 09:44 (vor 560 Tagen) @ Reservierungszettel
Das dürfte bei einem Sparpreis für 30€ und einem Ticket München-Dortmund bei diesem Beispiel https://www.ice-treff.de/index.php?id=707888 aufgrund der kurzen Strecke unter die Erstattungsgrenze fallen
Es gibt keine Grenze für Erstattungen.
--
Weg mit dem 4744!
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JoeO, Braunschweig, Sonntag, 01.12.2024, 01:40 (vor 560 Tagen) @ Mike65
bearbeitet von JoeO, Sonntag, 01.12.2024, 01:41
Aus diesen Bestimmungen geht aber nur hervor, dass man nach Aufhebung der Zugbindung auch eine niedrigere Produktklasse nutzen darf, nicht aber, dass man es auch muss. Dann müsste es eine Regelung zur Erstattung für das Downgrade geben. Wenn ja, dürfte es im Falle von (Super)Sparpreisen schwierig sein, diese zu berechnen.
Man "muss" keine niedere Produktklasse nutzen, aber man kann. Nur hat man keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn man nicht die schnellste, sondern eine spätere Reisemöglichkeit nutzt.
Entschädigung oder Erstattung für ein "Downgrade" gibt es nicht. Hier geht es um Minimierung der Verspätung. Entscheidend ist die durch andere Züge (unabhängig von deren Produktklasse) mögliche frühere Ankunft.
Ab einer Verspätung von 20 Minuten ist ja auch ohne Mehrkosten die Nutzung von höherwertigen Zugen möglich. So ist mit einem IC-Ticket die Nutzung eines ICE möglich. Inhaber von Nahverkehrstickets können ab einer Verspätung von 20 Minuten auch einen ICE oder IC wählen. (Bei einem Nahverkehrsticket muss dafür zunächst ein IC/ICE Ticket vorgestreckt werden, das wird im Nachgang aber über das SC FGR erstattet. Ausgenommen sind NV-Tickets zu einem erheblich ermäßigten Fahrpreis).
Hier ist erstmal eine möglichst geringe Verspätung wichtiger als entsprechende Komfortmerkmale der Fahrt. Wem Komfort wichtiger ist als eine zeitige Ankunft, der kann sich gerne für eine längere aber "bequemere" Fahrt entscheiden. Nur ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dadurch nicht.
Die billigen Sparpreistickets sind bei vielen Strecken sowieso günstiger als die entsprechenden Normalpreistickets im Nahverker.
Bei Flexpreistickets richtet sich der Fahrpreis für die Gesamtstrecke immer nach der höchsten genutzten Produktklasse. Da ein Ticket für eine 300 km Strecke bei der 20km ICE und 280 km Nahverkehr genutzt werden das gleiche kostet wie ein Ticket für die selbe Strecke mit 290 km ICE und 10 km Nahverkehr würde es bei Tickets im Tarif Flexpreis keine Erstattung geben, da es keine Preisdifferenz der Tickets mit hohem oder geringeren NV-Anteil gibt.
Der Gedanke mit Billigtickets könne einem noch zusätzlich eine Erstattung zustehen, die Nutzer von höherwertigen Flexpreistickets oder BC 100 Inhaber natürlich nicht bekommen ist schon ein wenig sonderlich.
Grundsatzfrage zu FGR
Barzahlung, Sonntag, 01.12.2024, 01:58 (vor 560 Tagen) @ JoeO
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 01.12.2024, 02:02
Bei Fahrtabbruch und Weiterfahrt mit dem D-Ticket wird meistens die nichtgenutzte Teilstrecke des FV-Tickets erstattet.
Meistens? Hast Du schon einige solcher Eingaben gemacht und berichtest davon?
Inhaber von Nahverkehrstickets können ab einer Verspätung von 20 Minuten auch einen ICE oder IC wählen. (Bei einem Nahverkehrsticket muss dafür zunächst ein IC/ICE Ticket vorgestreckt werden, das wird im Nachgang aber über das SC FGR erstattet.
Auch wenn der Beförderer die Nordwestbahn GmbH, die SWEG Bahn Stuttgart GmbH, die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH oder die Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH ist?
Ausgenommen sind NV-Tickets zu einem erheblich ermäßigten Fahrpreis).
Auch wenn der Tarif von § 11 EVO beim jeweiligen i.S.d. § 3 EVO erheblich ermäßigten Angebot gar nicht abweicht (wie z.B. beim D-Ticket in den TB DT am 9.8.2023)?
Beförderungsvertrag- Schlechtleistung
Mike65, Montag, 02.12.2024, 00:38 (vor 559 Tagen) @ JoeO
Entschädigung oder Erstattung für ein "Downgrade" gibt es nicht. Hier geht es um Minimierung der Verspätung. Entscheidend ist die durch andere Züge (unabhängig von deren Produktklasse) mögliche frühere Ankunft.
Das würde aber deutschem Recht widersprechen. Beim Kauf eines Tickets wird ein Beförderungsvertrag geschlossen, in dem sich die Bahn verpflichtet, den Kunden in der gewählten Komfort- und Produktklasse und ohne erhebliche Verspätung ans Ziel zu bringen. Die Grenze für eine erhebliche Verspätung ist hier auf 60 Minuten festgelegt. Wird der Kunden vor die Wahl gestellt, eine schlechtere Produktklasse ( NV statt FV) oder eine erhebliche Verspätung zu akzeptieren, liegt in jedem Fall eine Schlechtleistung vor, d.h. der Beförderungsvertrag wurde nicht eingehalten. Daher hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz, vorausgesetzt natürlich,dass der Anschlussverlust durch die Bahn zu verantworten ist. Die Höhe der Entschädigung beim Downgrade ist anders als die bei Verspätung nicht gesetzlich geregelt, sollte sich aber an der Differenz der Normalpreise NV zu FV orientieren.
Ab einer Verspätung von 20 Minuten ist ja auch ohne Mehrkosten die Nutzung von höherwertigen Zugen möglich. So ist mit einem IC-Ticket die Nutzung eines ICE möglich. Inhaber von Nahverkehrstickets können ab einer Verspätung von 20 Minuten auch einen ICE oder IC wählen. (Bei einem Nahverkehrsticket muss dafür zunächst ein IC/ICE Ticket vorgestreckt werden, das wird im Nachgang aber über das SC FGR erstattet. Ausgenommen sind NV-Tickets zu einem erheblich ermäßigten Fahrpreis).
Dies nützt dem Inhaber eines FV-Tickets aber nichts, denn 1. Klasse ICE ist schon das höchstwertige Angebot.
Die billigen Sparpreistickets sind bei vielen Strecken sowieso günstiger als die entsprechenden Normalpreistickets im Nahverker.
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen, da der FV-Sparpreis mit erheblichen Einschränkung verbunden ist (Buchung lange im Voraus und eingeschränkte Flexibilität). Ich kenne keine Strecke, auf der der FV- Flexpreis unter dem NV- Normalpreis liegt.
Der Gedanke mit Billigtickets könne einem noch zusätzlich eine Erstattung zustehen, die Nutzer von höherwertigen Flexpreistickets oder BC 100 Inhaber natürlich nicht bekommen ist schon ein wenig sonderlich.
Vertraglich Vereinbartes muss eingehalten werden, unabhängig vom Preis. Niemand zwingt die DB, Sparpreise zu verkaufen, wenn sich die nicht rechnen.
Im Flugverkehr gilt in der EU übrigens eine pauschale Entschädigung bei Verspätung oder Storno (250-600€ je nach Flugstrecke). Diese ist selbst dann zu zahlen, wenn das Ticket nur 9.90€ gekostet hat. Im Bahnverkehr ist das für den Beförderer günstiger gelöst, bei billigen Tickets wird auch prozentual weniger erstattet.
Beförderungsvertrag- Schlechtleistung
JoeO, Braunschweig, Montag, 02.12.2024, 17:31 (vor 558 Tagen) @ Mike65
bearbeitet von JoeO, Montag, 02.12.2024, 17:32
Die billigen Sparpreistickets sind bei vielen Strecken sowieso günstiger als die entsprechenden Normalpreistickets im Nahverker.
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen, da der FV-Sparpreis mit erheblichen Einschränkung verbunden ist (Buchung lange im Voraus und eingeschränkte Flexibilität). Ich kenne keine Strecke, auf der der FV- Flexpreis unter dem NV- Normalpreis liegt.
Der FV-Flexpreis dürfte unter dem NV-Normalpreis liegen. Aber die Preisdifferenz eines Flexpreises für eine bestimmte Strecke und einen bestimmten Reisetag bei dem Du die komplette Strecke im ICE zurücklegtst zu einem Flexpreis für die gleiche Strecke (Wegevorschrift) am gleichen Tag bei dem du 10% im ICE und 90% im Regionalverkehr zurücklegst, die ist gleich Null.
Grundsatzfrage zu FGR
sflori, Samstag, 30.11.2024, 12:44 (vor 561 Tagen) @ JeDi
Wenn NV zulässig ist, könnte sich der Beförderer hier m.E. schon auf eine Schadensminderungspflicht berufen.
Das halte ich für eine sehr gewagte Auslegung der Schadensminderungspflicht. ;-)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
Also ganz klar: Nein, man muss natürlich nicht NV benutzen, um Verspätungen zu reduzieren und FGR-Ansprüche sicherzustellen.
Bye. Flo.
Grundsatzfrage zu FGR
JoeO, Braunschweig, Samstag, 30.11.2024, 16:07 (vor 560 Tagen) @ sflori
bearbeitet von JoeO, Samstag, 30.11.2024, 16:09
Also ganz klar: Nein, man muss natürlich nicht NV benutzen, um Verspätungen zu reduzieren und FGR-Ansprüche sicherzustellen.
Bye. Flo.
Hier greift nicht § 254 BGB, es ist in in der VO (EU) 2021/782 geregelt.
Artikel 19
Entschädigung
(10) Eisenbahnunternehmen sind nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind:
a) ...
b) Verschulden des Fahrgasts oder
c) ...
Eine Entschädugung muß erst ab einer 60 minütigen Verspätung gezahlt werden. Hier wurde ein Anschluss verpasst, das EVU bietet aber eine Alternative an mit der der Zielbahnhof gemäß Fahrkarte mit weniger als 60 Minuten Verspätung erreicht werden kann. Damit muss keine Entschädigung gezahlt werden.
Tritt die mehr als 60 minütige Verspätung erst durch Verschulden des Fahrgastes (indem er einen späteren Zug wählt), ist das Bahnunternehmen nach Artikel 19 (10) b) von der Entschädigungspflicht befreit, da die höhere Verspätung "in untrennbarem Zusammenhang" mit dem Verhalten des Fahrgastets steht.
Hat man die Wahl zwischen einer geringeren Verspätung oder einer bequemen ICE-Fahrt aber späterer Ankunft, dann kann man den ICE wählen. Einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen dieser späteren Ankunft erwirbt man dadurch nicht.
In der Praxis wurden tatsächlich öfter Ansprüche mit dem Hinweis auf eine frühere mögliche Ankunft abgelehnt. Vielfach wird aber trotzdem gezahlt, insbesondere wenn die Reiseverbindung mit früherer Ankunft nicht offensichtlich ist.
Grundsatzfrage zu FGR
bahnfahrerofr., Samstag, 30.11.2024, 16:20 (vor 560 Tagen) @ JoeO
In der Praxis wurden tatsächlich öfter Ansprüche mit dem Hinweis auf eine frühere mögliche Ankunft abgelehnt. Vielfach wird aber trotzdem gezahlt, insbesondere wenn die Reiseverbindung mit früherer Ankunft nicht offensichtlich ist.
Nach meiner Erfahrung wird immer dann gezahlt, wenn bei der tatsächlich genutzten Verbindung noch halbwegs ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist.
Ich vermute dass man damit sowohl dem Thema "Erstattung Produktklassendifferenz" aus dem Weg gehen möchte und andererseits rückblickend nicht immer eindeutig geklärt werden kann, welche Verbindungen man hätte nehmen müssen oder nicht..
Grundsatzfrage zu FGR
sflori, Sonntag, 01.12.2024, 12:31 (vor 560 Tagen) @ JoeO
Tritt die mehr als 60 minütige Verspätung erst durch Verschulden des Fahrgastes (indem er einen späteren Zug wählt),
Danke für die Rückmeldung.
Ich sehe die Wahl des späteren Zuges auf die gleiche Produktkategorie bezogen. Gestern Metronom nach Bremen war bumsvoll. ICE 1. Klasse der ganze Wagen leer. Es entspricht nicht meinem Rechtsverständnis, dass ich dann RE fahren muss, wenn die ICE zu spät sind. Ich zahle ja dafür, dass ich mit dem ICE pünktlich ankomme.
Ich hoffe, ich habe es verständlich formuliert. ;)
Bye. Flo.