Mobilitätsgarantie NRW bei mehrteiligen Verbindungen (Allgemeines Forum)

ben92, Montag, 04.11.2024, 17:42 (vor 407 Tagen)

Hallo,

ich fahre öfters mit dem Deutschlandticket von Osnabrück nach Bonn, wofür ich idR in Duisburg/Düsseldorf vom RE2 in den RE5 umsteigen muss.
Meines Wissens nach dürfte ich ja, falls der RE2 in Osnabrück mit einer Verspätung von mindestens 20 Minuten abfährt, einen ICE von Osnabrück bis Düsseldorf nehmen. (Wenn ich das richtig verstanden habe, dass die Mobilitätsgarantie auch schon in Osnabrück greift?)

Meine Frage wäre jetzt, ob ich mir in diesem Fall (da ich den RE5 dadurch auch nicht mehr erreiche) direkt ein ICE-Ticket von Osnabrück bis nach Bonn holen könnte und es dann mit Bezug auf die Mobilitätsgarantie NRW erstatten lassen dürfte.

Würde mich sehr freuen wenn jemand davon Ahnung hat :)

LG
Benjamijn

Mobilitätsgarantie NRW bei mehrteiligen Verbindungen

sflori, Montag, 04.11.2024, 18:16 (vor 407 Tagen) @ ben92
bearbeitet von sflori, Montag, 04.11.2024, 18:17

Wenn ich das richtig verstanden habe, dass die Mobilitätsgarantie auch schon in Osnabrück greift?

Osnabrück ist ja nicht in NRW. Daher gilt die NRW-Mobilitätsgarantie dort nicht.
Es würde also möglicherweise nur ein ICE-Ticket ab Duisburg/Düsseldorf erstattet werden.


Bye. Flo.

Mobilitätsgarantie NRW bei mehrteiligen Verbindungen

Marvin-GE, NRW, Montag, 04.11.2024, 18:59 (vor 407 Tagen) @ sflori

Wenn ich das richtig verstanden habe, dass die Mobilitätsgarantie auch schon in Osnabrück greift?


Osnabrück ist ja nicht in NRW. Daher gilt die NRW-Mobilitätsgarantie dort nicht.
Es würde also möglicherweise nur ein ICE-Ticket ab Duisburg/Düsseldorf erstattet werden.


Bye. Flo.

Hallo Flo,

die NRW Mobilitätsgarantie gilt bei SPNV auch ab Osnabrück.
Hier ein Auszug von der Seite Mobil.nrw :
„Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt.“

Umsteigeverbindungen sind nicht abgedeckt. Link

„Wird durch eine verspätete Abfahrt oder durch eine während der Fahrt auftretende Verspätung ein Anschluss verpasst, so greift die Mobilitätsgarantie NRW nicht.“

Das ist im FAQ alles erklärt.

Mobilitätsgarantie NRW bei mehrteiligen Verbindungen

sflori, Montag, 04.11.2024, 19:03 (vor 407 Tagen) @ Marvin-GE

die NRW Mobilitätsgarantie gilt bei SPNV auch ab Osnabrück.

Was es nicht alles gibt... ;) Danke!


Bye. Flo.

Mobilitätsgarantie NRW bei mehrteiligen Verbindungen

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 19:00 (vor 407 Tagen) @ sflori

Wenn ich das richtig verstanden habe, dass die Mobilitätsgarantie auch schon in Osnabrück greift?


Osnabrück ist ja nicht in NRW. Daher gilt die NRW-Mobilitätsgarantie dort nicht.

Doch, da dort für Fahrten Richtung NRW NRW-Tarif inkl. Mobilitätsgarantie gilt. Das steht sogar ausdrücklich in den Beförderungsbedingungen.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 18:17 (vor 407 Tagen) @ ben92

Meine Frage wäre jetzt, ob ich mir in diesem Fall (da ich den RE5 dadurch auch nicht mehr erreiche) direkt ein ICE-Ticket von Osnabrück bis nach Bonn holen könnte und es dann mit Bezug auf die Mobilitätsgarantie NRW erstatten lassen dürfte.

Nein, da die Mobilitätsgarantie nur auf jeder Etappe für sich betrachtet anwendbar ist und nicht auf Reiseketten. Den Aufwendungsersatzanspruch sehe ich in Deinem Fall allerdings nach einer anderen Regelung als gegeben und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 18:57 (vor 407 Tagen) @ Barzahlung

Meine Frage wäre jetzt, ob ich mir in diesem Fall (da ich den RE5 dadurch auch nicht mehr erreiche) direkt ein ICE-Ticket von Osnabrück bis nach Bonn holen könnte und es dann mit Bezug auf die Mobilitätsgarantie NRW erstatten lassen dürfte.


Nein, da die Mobilitätsgarantie nur auf jeder Etappe für sich betrachtet anwendbar ist und nicht auf Reiseketten. Den Aufwendungsersatzanspruch sehe ich in Deinem Fall allerdings nach einer anderen Regelung als gegeben und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO.

… dem allerdings § 3 Abs. 2 entgegen steht. Wenn du andere Erfahrungen gemacht hast (nicht nur anderer Meinung bist), dann berichte gerne.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:00 (vor 407 Tagen) @ JanZ

Meine Frage wäre jetzt, ob ich mir in diesem Fall (da ich den RE5 dadurch auch nicht mehr erreiche) direkt ein ICE-Ticket von Osnabrück bis nach Bonn holen könnte und es dann mit Bezug auf die Mobilitätsgarantie NRW erstatten lassen dürfte.


Nein, da die Mobilitätsgarantie nur auf jeder Etappe für sich betrachtet anwendbar ist und nicht auf Reiseketten. Den Aufwendungsersatzanspruch sehe ich in Deinem Fall allerdings nach einer anderen Regelung als gegeben und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO.


… dem allerdings § 3 Abs. 2 entgegen steht.

Wo steht denn in den einschlägigen BB, dass von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO abgewichen wird?

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 19:06 (vor 407 Tagen) @ Barzahlung

In Punkt 1.2.1 der BB DB in Kombination mit Punkt 1.6 der TB Deutschlandticket.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:14 (vor 407 Tagen) @ JanZ

In Punkt 1.2.1 der BB DB

Osna-Bonn liegt in keinem Verbund, jedoch in einem Landestarif, sodass die TB DT hier erstmal nicht zur Anwendung kommen, sondern der NRW-Tarif.

in Kombination mit Punkt 1.6 der TB Deutschlandticket.

Den Punkt 1.6 kann ich im NRW-Tarif nicht finden. Hast Du nen Link für mich?

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 19:18 (vor 407 Tagen) @ Barzahlung

In Punkt 1.2.1 der BB DB


Osna-Bonn liegt in keinem Verbund, jedoch in einem Landestarif, sodass die TB DT hier erstmal nicht zur Anwendung kommen, sondern der NRW-Tarif.

Der den Begriff „Deutschlandticket“ nicht kennt. Der User ist nach deiner Logik also ohne gültigen Fahrausweis unterwegs und kann sich seine Mobilitätsgarantie erst recht von der Backe putzen.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:28 (vor 407 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:30

In Punkt 1.2.1 der BB DB


Osna-Bonn liegt in keinem Verbund, jedoch in einem Landestarif, sodass die TB DT hier erstmal nicht zur Anwendung kommen, sondern der NRW-Tarif.


Der den Begriff „Deutschlandticket“ nicht kennt.

Muss er das? "Schwerbehindertenfreifahrt" kennen die allermeisten Tarifbedingungen auch nicht. Beides wird grundsätzlich wie eine allgemeine Vorschrift behandelt.

Ich halte aber fest, eine Abweichung in den hier einschlägigen NRW-Tarif Beförderungsbedingungen gibt es nicht, ergo gilt § 11 EVO vollumfänglich.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 19:38 (vor 407 Tagen) @ Barzahlung

Also gut, ich zitiere aus den Tarifbedingungen NRW-Tarif:

Soweit die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs keine Regelung enthalten, gelten für den Schienenverkehr die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), für den Straßenverkehr die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Sind auch darin keine Regelungen enthalten oder verweisen die Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs ausdrücklich auf deren Geltung, gelten die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens oder des/der örtlichen Verkehrsverbundes, Verkehrs- bzw. Tarifgemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung.

Für das Deutschlandticket ist keine Regelung enthalten, also dürfte bei einer Fahrt ab Osnabrück der Westfalentarif einschlägig sein. Und siehe da, dort befasst sich schon Punkt 1.4 mit dem Deutschlandticket und verweist auf Anlage J. Dort steht wiederum unter Punkt 6:

Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.

Nun zufrieden? Oder erwartest du noch eine spezielle Erwähnung des Users ben92 bei Fahrten mit dem RE 2 und RE 5 von Osnabrück nach Bonn?

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:46 (vor 407 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 19:47

Also gut, ich zitiere aus den Tarifbedingungen NRW-Tarif:

Soweit die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs keine Regelung enthalten, gelten für den Schienenverkehr die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), für den Straßenverkehr die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Sind auch darin keine Regelungen enthalten oder verweisen die Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs ausdrücklich auf deren Geltung, gelten die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens oder des/der örtlichen Verkehrsverbundes, Verkehrs- bzw. Tarifgemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung.


Für das Deutschlandticket ist keine Regelung enthalten, also dürfte bei einer Fahrt ab Osnabrück der Westfalentarif einschlägig sein.

Voraussetzung dafür ist, dass die EVO keine Regelungen enthält, vgl.

Soweit die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs keine Regelung enthalten, gelten für den Schienenverkehr die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), für den Straßenverkehr die Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Sind auch darin keine Regelungen enthalten oder verweisen die Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen des NRW-Tarifs ausdrücklich auf deren Geltung, (...)

Beides ist nicht der Fall, die Prämisse aus Ziffer 1 S. 2 TB NRW somit nicht erfüllt.

Nun zufrieden?

Nein.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

JanZ, HB, Montag, 04.11.2024, 19:57 (vor 407 Tagen) @ Barzahlung

Voraussetzung dafür ist, dass die EVO keine Regelungen enthält, vgl.

Die EVO enthält die Regelung, dass dieses Fahrgastrecht durch Tarif ausgeschlossen werden kann, der Tarif schließt es aus. Mir ist nicht klar, welche Regelung dir jetzt noch fehlt. Ich finde es, sehr vorsichtig ausgedrückt, auch putzig, dass du hier Usern irgendwelche sehr fragwürdigen Ratschläge erteilst. Du kommst ja vermutlich weder selber in die Lage, deine Ansichten vor Gericht vertreten zu müssen, noch haben sie irgendeine Relevanz für andere, die sich vielleicht auf deinen Ratschlag hin eine ICE-Fahrkarte gekazft haben und sie nun erstattet haben möchten.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

Barzahlung, Montag, 04.11.2024, 20:20 (vor 407 Tagen) @ JanZ

Voraussetzung dafür ist, dass die EVO keine Regelungen enthält, vgl.


Die EVO enthält die Regelung, dass dieses Fahrgastrecht durch Tarif ausgeschlossen werden kann, der Tarif schließt es aus.

Nein, die EVO enthält die Regelung zur Nutzung höherwertiger Züge.
§ 3 EVO beschreibt, was man regeln könnte, wovon aber kein Gebrauch gemacht wird.

Ich finde es, sehr vorsichtig ausgedrückt, auch putzig, dass du hier Usern irgendwelche sehr fragwürdigen Ratschläge erteilst. Du kommst ja vermutlich weder selber in die Lage, deine Ansichten vor Gericht vertreten zu müssen, noch haben sie irgendeine Relevanz für andere, die sich vielleicht auf deinen Ratschlag hin eine ICE-Fahrkarte gekazft haben und sie nun erstattet haben möchten.

Ich habe nicht den Ratschlag erteilt, diese Regelung zu nutzen (zu nutzen zu versuchen). Ich habe nur meine Rechtsauffassung beschrieben, nach der ich einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß der gesetzlichen Fahrgastrechte sehe, und damit einen Tipp gegeben, der funktionieren kann.

Ob die betreffende Person das so durchziehen will, muss sie selber entscheiden.
Natürlich wird das mit dem SC FGR ein endloses Geprügel werden. Aber da kann man noch die SRUV anrufen oder klagen oder die DB Regio NRW bearbeitet es als Garantiefall und entscheidet kulant bzw übersieht Voraussetzungen. Es gibt durchaus Argumente, den Mut mitzubringen, es einfach auszuprobieren.

Sinnvolle Anleitung wäre dann im Übrigen die:
E-Mail an kundendialog.nrw@deutschebahn.com schreiben mit allen Angaben zum Reiseverlauf, Belegen, Anschrift, Bankverbindung und einmonatiger Frist.

versuche es!

pedaa, Köln, Dienstag, 05.11.2024, 10:10 (vor 406 Tagen) @ Barzahlung

Ich würde es mal fernab aller gesetzlichen Regelungen mal versuchen einzureichen. Ich habe schon oft erlebt, dass da Kulant gehandelt wurde, insbesondere im ersten Fall. Meistens steht im Brief dann drin, dass der Fall eigentlich nicht abgedeckt ist. Dann hast du es schwarz auf weiß. Und wenn es doch durch geht, umso besser.

NRW-Tarif -> Fahrgastrechte!

KBD_1880, Dienstag, 05.11.2024, 15:18 (vor 406 Tagen) @ Barzahlung

Scheinbar bist du kein Mobi-Experte und nutzt diese auch nicht regelmäßig. Die Mobilitätsgarantie deckt zwar keine Anschlussverluste ab (im Gegensatz zu den gesetzlichen FGR), man kann jedoch im Rahmen der Garantieleistung bis an das Ziel seiner Fahrt im NRW-Nahverkehr fahren, hier also Bonn.

Das ergibt sich auch aus den maßgeblichen Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen, die davon sprechen, dass die Mobilitätsgarantie "zur Erreichung seines Ziels" genutzt werden kann. Das ist kein Umsteigepunkt, sondern das Ende der jeweiligen Reise.

NRW-Tarif, Erstattung via SC FGR ging durch

Barzahlung, Montag, 18.11.2024, 12:59 (vor 393 Tagen) @ Barzahlung

Für unseren Transdev-Jan:

Also habe ich es über das Servicecenter für Fahrgastrechte probiert. Und dann kam der Moment, da habe ich einfach nur noch laut gelacht. (...) In diesem Fall aber - nach all den Diskussionen mit NX - hat das Center innerhalb weniger Wochen (normal brauchen die Monate zum Antworten) ohne jegliche Rückfrage einfach bezahlt. So sollte es zwar immer sein, aber in Anbetracht der Umstände und des sonstigen Verhaltens ist das an Ironie nicht zu überbieten.

https://www.drehscheibe-online.de/foren/read.php?003,10963779,10967484#msg-10967484

Obige Antwort bezieht sich auf einen vergleichbaren Fall, Fahrt mit Deutschlandticket und NX im Anwendungsbereich des NRW-Tarif, bei dem die NRW-Mobilitätsgarantie nicht anwendbar ist, die Voraussetzungen aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO jedoch erfüllt sind.

https://www.drehscheibe-online.de/foren/read.php?003,10874815

Fiese Falle bei der Garantie

Velaro-Fan, Mittwoch, 06.11.2024, 00:02 (vor 406 Tagen) @ ben92

Hallo,

zumindest Nationl Express drückt sich gerne vor der Erstattung. Was war passiert?

Ich wollte von Köln nach Münster fahren. Der RE7 fährt in Köln zur Minute XX: 21 ab. Der ICE zur Minute xx:11. In meinem Fall fiel der RE7 komplett aus wegen Personalmangels, der ICE war leicht verspätet und fuhr ungefähr in der Zeitlage des REs in Köln ab.

In der Garantie heißt es: "Wenn sich Bus oder Bahn um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten, kannst du alternativ mit einem Fernverkehrszug der DB (IC/EC oder ICE), einem Taxi, einem taxiähnlichen Fahrdienstleister oder einem Sharing-​System (Car-, Bike-, E-​Tretroller-Sharing, On-​Demand-Verkehr) fahren. Die Kosten dafür werden erstattet, beim Fernverkehrszug komplett (...)" Link NRW Mobilitätsgarantie

National Express lehnte die Erstattung ab mit folgender Begründung:
"Die Umsteigezeit beginnt mit Inkrafttreten des Garantieanspruchs, d.h. 20 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrt des verspäteten Nahverkehrsmittels. Der Umstieg in das alternativ gewählte Verkehrsmittel muss dann innerhalb von 60 Minuten erfolgen.

Da Sie das alternative Verkehrsmittel vor der planmäßigen Abfahrtszeit genutzt haben, besteht leider kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß der Mobilitätsgarantie NRW."

Wie würdet ihr das sehen, ist NX im Recht oder hat man da haarspalterisch die Garantie zu seinen Gunsten ausgelegt, um die rd. 70 Euro für die ICE-Fahrt nicht zahlen zu müssen?
Es macht ja keinen Sinn, den ICE, der ungefähr zur Abfahrtszeit des REs ausfällt, abfahren zu lassen, um dann den ICE eine Stunde später zu nehmen.

Fiese Falle bei der Garantie: Keine Falle, aber fies

paisadar, Mittwoch, 06.11.2024, 00:39 (vor 406 Tagen) @ Velaro-Fan

Hallo,

nach den Beförderungsbedingungen ist der Umstieg auf die Alternative tatsächlich innerhalb von 60 Minuten zu erfolgen. Der Ablehnungsgrund mag nicht kundenfreundlich sein, aber legitim.

Ich hatte mit National Express zwei Mal ähnliche Probleme. Wegen Ausfall des RE1 ab Essen Richtung Köln habe ich einen verspäteten ICE genutzt. Auf dem Online-Ticket war nur die planmäßige Abfahrtszeit des ICE notiert, die vor der planmäßigen Abfahrt des RE1 war, nicht jedoch die tatsächliche Abfahrtszeit des ICE inkl. Verspätung. Es erfolgten Ablehnungen mit dem selben Grund wie bei dir. In einem Fall reichte ich eine nachträglich organisierte Verspätungsbescheinigung über den ICE ein und im anderen Fall hatte ich glücklicherweise Screenshots als Nachweis über die Verspätung der Alternative. Nach Widerspruch erfolgte dann die Auszahlung.

DB Regio NRW erlebte ich als deutlich kulanter. Außer in einem Fall, als ein Bearbeiter die Kostenerstattung ablehnte mit dem Argument, dass ich das Verkehrsmittel nehmen müsse, das als erstes abfährt. Wegen der Verspätung von RE1 nahm ich einen ICE ab Essen nach Köln. Trotz Verspätung fuhr RE1 vor dem ICE ab. Ich wählte trotzdem den ICE, da ich die Ankunftsverspätung in Köln reduzieren wollte und spätestens in Düsseldorf der ICE den RE1 überholt hätte.
Schließlich schaltete ich die Schlichtungsstelle Nahverkehr ein und es erfolgte dann doch noch eine Auszahlung.


In einem anderen Fall kaufte ich ein Online-Ticket für zwei Stunden später, fuhr aber früher, da der Kauf für den gewünschten ICE nicht möglich war. Grund laut App: Zug ausgebucht. Auch da erfolgte erst eine Ablehnung.

Einige Monate später wieder solch eine Situation. Diesmal kaufte ich ein Ticket für die 1. Klasse, da die 2. Klasse nicht buchbar war. Es erfolgte eine Auszahlung aus Kulanz.

LG

Fiese Falle bei der Garantie

KBD_1880, Mittwoch, 06.11.2024, 09:11 (vor 405 Tagen) @ Velaro-Fan

Tatsächlich, bei diesen Situationen braucht es etwas Gespür und auch Erfahrung mit den verschiedenen EVU. Ganz eng am Wortlaut orientiert dürfte man in den Fernverkehr erst dann einsteigen, wenn dieser mind. 21 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Nahverkehrszuges verkehrt.

In der Praxis sind viele EVU streng bei Abfahrt vor planmäßiger Abfahrt, auf die mind. 21 Minuten wird jedoch nicht gepocht. Das wäre gerade bei Zugausfällen oder deutlichen Verspätungen auch nicht sachgemäß, da wie aufgezeigt, es wenig Sinn macht ungefähr eine Stunde später in den Fernverkehr zu steigen. Bei Verspätungen rund um die 20 Minuten sollte man alleine deswegen schon abwarten, um zu schauen, ob der Garantieanspruch überhaupt entsteht oder nicht.

? andere Verbindung

sflori, Mittwoch, 06.11.2024, 12:15 (vor 405 Tagen) @ ben92

Wie ist das eigentlich, wenn ein anderer NV-Zug in gleicher Lage verkehrt, also z.B. RE um 13 Uhr fällt aus, aber zufällig verkehrt eine verspätete S-Bahn um 13 Uhr?

Gilt dann trotzdem die Mobilitätsgarantie? Habe zu dem Fall nichts auf der Webseite gefunden...


Bye. Flo.

ebenfalls unterschiedliche Auslegung

Proeter, Mittwoch, 06.11.2024, 12:32 (vor 405 Tagen) @ sflori
bearbeitet von Proeter, Mittwoch, 06.11.2024, 12:33

Wie ist das eigentlich, wenn ein anderer NV-Zug in gleicher Lage verkehrt, also z.B. RE um 13 Uhr fällt aus, aber zufällig verkehrt eine verspätete S-Bahn um 13 Uhr?

Gilt dann trotzdem die Mobilitätsgarantie? Habe zu dem Fall nichts auf der Webseite gefunden...

Manche Verkehrsunternehmen verwenden die Formulierung, dass die Mobilitätsgarantie gilt, wenn ein Zug verspätet ist oder ausfällt und die nächste Verbindung "derselben Linie" 20 oder mehr Minuten später fährt.

Andere Unternehmen formulieren es so, dass es keine andere NV-Verbindung geben darf (auch keine mit Umstieg), die weniger als 20 Minuten später am Ziel der ursprünglich geplanten Fahrt ankommt.

Eigene Erfahrungen habe ich damit nicht, da meine sämtlichen Fälle auch der strengeren Auslegung standgehalten haben.

? andere Verbindung

paisadar, Donnerstag, 07.11.2024, 12:38 (vor 404 Tagen) @ sflori
bearbeitet von paisadar, Donnerstag, 07.11.2024, 12:39

Wie ist das eigentlich, wenn ein anderer NV-Zug in gleicher Lage verkehrt, also z.B. RE um 13 Uhr fällt aus, aber zufällig verkehrt eine verspätete S-Bahn um 13 Uhr?

Gilt dann trotzdem die Mobilitätsgarantie? Habe zu dem Fall nichts auf der Webseite gefunden...

Wenn ein RE von Essen nach Duisburg ausfällt, nehme ich einen anderen RE oder die S1, wenn sie innerhalb der nächsten 20 Min als Alternative fährt.

Bei Essen - Köln wäre theoretisch die S6 eine Alternative (wenn sie mal wegen Bauarbeiten/Sperrungen nicht ausfällt) - aber eine mit deutlich längerer Fahrtzeit und daher eigentlich nicht zuzumuten.
Eine RE-Alternative wäre mit Umstieg in Wuppertal, ist mir aber zu riskant wegen Verspätungen und Anschlussverlustgefahr.

National Express hat noch nie bei mir Anträge abgelehnt mit Verweis auf Alternativen zwischen Köln und Essen. Ich kann mir aber vorstellen, dass bei kurzen Strecken, insbesondere im VRR, andere Verbindungen zugemutet werden.

Bevor ich die Garantie nutze, stelle ich die Frage: gibt es eine Alternative mit identischer/vergleichbarer Fahrtzeit auf der Strecke. Wenn nicht, nutze ich die Garantie.

OT: ? Mobilitätsgarantie NRW - Fehler im Fahrplan melden?

Tobs, Region Köln/Bonn, Freitag, 15.11.2024, 17:42 (vor 396 Tagen) @ ben92

Hallo,

gerade vor dem Hintergrund der Mobilitätsgarantie NRW wollte ich jetzt das anstehende Wochenende nutzen, um einen Fehler im Fahrplan zu melden. Als Beispieldatum habe ich den 16.11.2024 gewählt (= rein wochenendliche Verbindung):

Abfahrt Solingen Hbf.: 01:37 Uhr RB 48 Ri. Köln Hbf.
Ankunft Köln Messe/Deutz: 02:01 Uhr

Abfahrt Köln Messe/Deutz: 02:06 Uhr Linie 9 Ri. Sülz
Ankunft Neumarkt: 02:12 Uhr

Abfahrt Neumarkt: 02:15 Uhr Linie 18 Ri. Bonn Hbf.
Ankunft Hürth-Hermülheim: 02:36 Uhr

Das Problem ist jedoch, dass mir diese Verbindung nur auf der Website der KVB angeboten wird. Der VRS (und ebenso die DB) bieten mir folgende Verbindung an:

Abfahrt Solingen Hbf.: 01:37 Uhr RB 48 Ri. Köln Hbf.
Ankunft Köln Hbf.: 02:06 Uhr

Abfahrt Dom/Hbf.: 02:38 Uhr Linie 18 Ri. Schwadorf
Ankunft Hürth-Hermülheim: 03:06 Uhr

Die von den KVB angegebene Verbindung funktioniert, ich habe sie bereits persönlich getestet. Zudem warten die Linien 9 und 18 am Neumarkt aufeinander (Stichwort: Rendezvous).

Interessanterweise "scheiden" auch die KVB "aus", wenn - statt Hbf. - Solingen Mitte - (Abfahrt, S7, um 00:58 Uhr; Ankunft Hbf. um 01:07 Uhr) gewählt wird.

Kann man diesen Missstand melden? Falls ja, an wen?

Vielen Dank im Voraus und - allseits - ein (sehr) angenehmes Wochenende... :)

OT: ? Mobilitätsgarantie NRW - Fehler im Fahrplan melden?

JeDi, überall und nirgendwo, Freitag, 15.11.2024, 18:01 (vor 396 Tagen) @ Tobs
bearbeitet von JeDi, Freitag, 15.11.2024, 18:03

Die von den KVB angegebene Verbindung funktioniert, ich habe sie bereits persönlich getestet. Zudem warten die Linien 9 und 18 am Neumarkt aufeinander (Stichwort: Rendezvous).

Der Umstieg am Neumarkt wird ja auch von der DB so beauskunftet - allerdings ist der Umstieg in Deutz zu kurz, Regelübergang zur Straßenbahn sind hier 7 Minuten.

Die Fehlerhafte KVB-Auskunft kannst du am besten direkt dort melden.

--
Weg mit dem 4744!

OT: ? Vielleicht nutzen die KVB einen Routenplaner?

Tobs, Region Köln/Bonn, Sonntag, 17.11.2024, 13:51 (vor 394 Tagen) @ JeDi

Hallo JeDi, hallo in die Runde,

vielen Dank für den entscheidenden Hinweis:

Regelübergang zur Straßenbahn sind hier 7 Minuten.

Auf dieser Basis habe ich nochmals die KVB getestet, und zwar, zu den bereits zuvor erwähnten Zeiten, ab Solingen Hbf. bis Deutzer Freiheit (Linien 1 und 9) bzw. Suevenstr. (Linien 3 und 4). Auch hier variieren, die mit Entfernung angegeben, Umsteigezeiten in Köln Messe/Deutz. Würde man die sieben Minuten unterstellen, wären die Umsteigezeiten identisch. Da die Linien 1 und 9 unter- und die Linien 3 und 4 oberirdisch verkehren, ergeben sich natürlich unterschiedliche Entfernungen. Da diese für die Umsteigezeit berücksichtigt werden, gehe ich davon aus, dass auf einen Routenplaner zurückgegriffen wird. Obacht, das ist lediglich eine mögliche Erklärung. Da kann ich natürlich auch vollkommen falsch liegen.

Interessant auch, dass mir diese Verbindung, wie zuvor erwähnt, auch nur dann angeboten, wenn der erste Umstieg innerhalb Kölns erfolgt. Offensichtlich bedienen sich die KVB für Verbindungen mit erstem Umstieg außerhalb Kölns, wenn z. B. die Starthaltestelle Solingen Mitte statt Hbf. ist, des gleichen Systems wie der VRS, denn dann soll ich bis Köln Hbf. fahren und dort "direkt" in die 18 umsteigen, wobei ich dann exakt 30 Minuten später ankomme.

Das mit der Mobilitätsgarantie rührt übrigens daher, dass ich gerade einen Fall offen habe. Beschriebene RB 48 verließ Solingen Hbf. mit mehr als zwanzig Minuten Verspätung, in Köln hatte ich dann direkten Anschluss an die RB 26, die ich bis Hürth-Kalscheuren genutzt habe und dann eben - innerhalb Hürths - das Taxi. (Es hätte zeitlich keinen Mehrwert geschaffen, bereits ab Köln das Taxi zu nehmen, was zudem deutlich teurer gewesen wäre.) Bei der ursprünglich geplanten Route habe ich diese mit Umstieg in die Linie 9 angegeben, daher meine ursprüngliche Frage.

Den selben Fall hatte ich übrigens kürzlich auch mit den KVB, da war die Linie 18 ausgefallen. Ohne Beanstandungen wurde mir die Kosten für´s Taxi - ab Hürth-Kalscheuren - erstattet. Im Nachgang war es übrigens recht ungeschickt, den Fall direkt bei den KVB einzureichen, da es sich ja auch um einen Kurs der SWB gehandelt haben könnte und ich von keiner Möglichkeit weiß, festzustellen, welche Kurse durch die Bonner (oder Kölner) gefahren werden.

Nochmals herzlichen Dank in die Runde und einen (sehr) angenehmen (Rest-)Sonntag ... :)

OT: ? zum Fahrtverlauf ICE 1906 zw. K und SG

Tobs, Region Köln/Bonn, Sonntag, 08.12.2024, 17:39 (vor 373 Tagen) @ Tobs

Hallo in die Runde,

wenig freiwillig bin ich am vergangenen Freitag, für die zuvor genannte Relation, wenngleich auch im umgekehrter Richtung, in den Genuss des ICE 1906 gekommen. Um die Umleitung wegen der beschädigten Brücke in Leverkusen weiß ich, dennoch staunte ich ein wenig, als ich mir soeben den Fahrschein, wegen der Mobilitätsgarantie, ansah. Dort steht tatsächlich von Köln (Hbf) nach Solingen (Hbf) über LEVM. Soll mir eigentlich auch egal sein, aber ich frage trotzdem:

Ist das korrekt?

Gefahren wird doch zwischen Köln Messe/Deutz und Opladen über die Güterumgehungsstrecke, meine ich. Leverkusen Mitte liegt außerhalb dieser Route.

OT: ? zum Fahrtverlauf ICE 1906 zw. K und SG

bahnfahrerofr., Sonntag, 08.12.2024, 17:50 (vor 373 Tagen) @ Tobs

Kannst du mal die ganze Wegeangabe rein kopieren?

OT: ? zum Fahrtverlauf ICE 1906 zw. K und SG

EK-Wagendienst, EGST, Sonntag, 08.12.2024, 18:01 (vor 373 Tagen) @ bahnfahrerofr.

Kannst du mal die ganze Wegeangabe rein kopieren?

Das ist doch eine kurzfristige Umleitungen, die nicht in den Tarif einfließen.
Beim ICE von Köln nach Aachen wird zur Zeit auch nichts von Rheydt drauf stehen.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum