FGR DT nachts: unbedingtes Selbstvornahmerecht für ICE-Fahrt (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 20.09.2024, 01:09 (vor 649 Tagen)

Wir hatten ja die Diskussion, ob man sich für die Erstattung von Fahrgeldern für die Benutzung von Fernverkehrszügen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO i.V.m. § 11 Abs. 2 EVO zunächst um einen Taxigutschein bemühen und dabei abgewimmelt werden muss oder ob man direkt handeln kann. Anders als in Nr. 8.2.1 TB DT hat man in Nr. 8.2.4 schließlich nur ein dahingehend bedingtes Selbstvornahmerecht, dass der Beförderer kein alternatives Verkehrsmittel von sich aus anbietet.

Ich habe die Antwort auf die Frage gefunden: Man kann direkt handeln!

Ausweislich der Verordnungsbegründung gilt ein alternatives Verkehrsmittel i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO bereits dann als gestellt, wenn dem Fahrgast die Nutzung eines anderen Zuges gegen Zuzahlung (d.h. im Kontext des § 11 EVO wohl insbesondere, wenn für den SPFV eine gänzlich neue Fahrkarte vorgestreckt werden muss) ermöglicht wird. Vgl. Bundesrat-Drucksache 759/08 Seite 23, Hervorhebung in fett (§ 11 EVO basiert auf dem § 17 EVO a.F.):

Macht der Reisende von seinem Recht auf Selbstvornahme Gebrauch, kann er nach dem neuen § 17 Abs. 2 EVO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von demjenigen verlangen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Diese Regelung entspricht § 637 Abs. 1 BGB. Ebenso wie dort ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Aufwand erforderlich war, darauf abzustellen, ob der Reisende die ihm entstandenen Kosten im Zeitpunkt der Selbstvornahme als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Reisender aufwenden konnte. Dies ist zu verneinen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinerseits alternative Fahrzeuge zur Verfügung stellt, mit denen es den Reisenden zu dem vertragsgemäßen Zielort befördert, oder eine Beförderung zu dem vertragsgemäßen Zielort in anderen Zügen – gegebenenfalls ohne das Erfordernis einer Zuzahlung – ermöglicht. Der Reisende, der Aufwendungsersatz verlangt, ist mithin gehalten, zur Schadensminderung beizutragen und die Kosten gering zu halten. Trotz dieser Einschränkung erscheint es geboten, für den Fall, dass der Reisende gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO zur
Nachtzeit ein alternatives Verkehrsmittel benutzt, eine Höchstgrenze für den zu leistenden
Aufwendungsersatz zu normieren. Diese soll bei 50 Euro liegen.

https://dserver.bundestag.de/brd/2008/0759-08.pdf

Es heißt hier gegenfalls ohne das Erfordernis einer Zuzahlung, heißt für mich auch ggf. mit, d.h. auch bei Erfordernis einer Zuzahlung, die man sodann ersetzt verlangen kann, hat der Beförderer mit einem alternativen Verkehrsdienst "geliefert".

Man könnte die Tarifregelung in Nr. 8.2.4 TB DT also sogar dahingehend erweitern, dass der Fahrgast vorrangig für die Nutzung anderer Züge auslegen muss. In jedem Fall muss der Deutschlandticketkunde vor der Selbstvornahme unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO aber nicht nachfragen.


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