Art. 60 CIV (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Sonntag, 15.09.2024, 14:05 (vor 448 Tagen) @ emp
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 15.09.2024, 14:10

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag (ausgenommen die bei Verletzung oder Tötung des Reisenden) verjähren ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte.

Das EBA vertritt jedoch Deine ursprüngliche Ansicht, dass im Verspätungsfall dennoch zeitnah angetreten werden müsse und nicht Tage später.

https://www.ice-treff.de/index.php?id=693085


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