Art. 60 CIV (Fahrkarten und Angebote)
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag (ausgenommen die bei Verletzung oder Tötung des Reisenden) verjähren ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte.
Das EBA vertritt jedoch Deine ursprüngliche Ansicht, dass im Verspätungsfall dennoch zeitnah angetreten werden müsse und nicht Tage später.
gesamter Thread:
- ? Aufhebung Zugbindung wegen Fahrplanänderung -
fabs,
12.08.2024, 17:08
- Link - Administrator, 12.08.2024, 17:15
- ? Aufhebung Zugbindung wegen Fahrplanänderung - EK-Wagendienst, 12.08.2024, 20:15
- ! Aufhebung Zugbindung wegen Fahrplanänderung - JanZ, 12.08.2024, 20:29
- Aufwand treiben - плацкарт, 12.08.2024, 21:48
- 1 Jahr möglich -
Bremer,
13.08.2024, 08:44
- 1 Jahr möglich -
emp,
15.09.2024, 13:48
- Art. 60 CIV - Barzahlung, 15.09.2024, 14:05
- 1 Jahr möglich -
emp,
15.09.2024, 13:48
- Vielen Dank für eure Antworten!
-
fabs,
13.08.2024, 10:33