SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Freitag, 19.07.2024, 00:52 (vor 779 Tagen)

Bekanntermaßen bearbeitet die DB die Fahrgastrechte-Anträge zur Zeit noch nach der alten 12-Monats-Frist. Auszug aus dem FAQ-Bereich:

Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?

Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser 3-Monats-Frist geltend.

Wir als DB agieren bis auf Weiteres kulant und werden die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum.

https://www.bahn.de/faq/innerhalb-welcher-frist-kann-ich-meine-fahrgastrechtsansprueche...

Der Fahrgastrechte-Ausschuss an der DTVG tagt heute. Ein Tagesordnungspunkt ist das Ende der gegenwärtigen kulanten Handhabung.

SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden

sflori, Freitag, 19.07.2024, 15:36 (vor 779 Tagen) @ Barzahlung

Der Fahrgastrechte-Ausschuss an der DTVG tagt heute. Ein Tagesordnungspunkt ist das Ende der gegenwärtigen kulanten Handhabung.

Wie ist denn die Meinung dazu?

Früher hab ich oft auch später eingereicht (3-6 Monate nach Vorfall). Seit das jedoch digital geht, reiche ich innerhalb weniger Tage ein.

Gibts denn hier im Forum noch Leute, die später als 3 Monate nach Vorfall einreichen?


Bye. Flo.

SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden

JeDi, überall und nirgendwo, Samstag, 20.07.2024, 14:26 (vor 778 Tagen) @ sflori

Früher hab ich oft auch später eingereicht (3-6 Monate nach Vorfall). Seit das jedoch digital geht, reiche ich innerhalb weniger Tage ein.

Gibts denn hier im Forum noch Leute, die später als 3 Monate nach Vorfall einreichen?

Nachdem das digital ja auch erst geht, nachdem man angekommen ist, wandern die Fälle bei mir weiterhin auf einen Stapel, und werden dann gesammelt eingereicht, wenn ich grade Zeit hab. Das kann durchaus mal ein halbes Jahr liegen...

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Weg mit dem 4744!

Fürs Forum hast du früher Zeit ;)

Matze86, München, Samstag, 20.07.2024, 15:11 (vor 778 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von Matze86, Samstag, 20.07.2024, 15:12

Ja, ich weiß, Prioritäten setzen ;)

SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden

Ludo, Niedersachsen, Montag, 22.07.2024, 14:07 (vor 776 Tagen) @ JeDi

Früher hab ich oft auch später eingereicht (3-6 Monate nach Vorfall). Seit das jedoch digital geht, reiche ich innerhalb weniger Tage ein.

Gibts denn hier im Forum noch Leute, die später als 3 Monate nach Vorfall einreichen?


Nachdem das digital ja auch erst geht, nachdem man angekommen ist, wandern die Fälle bei mir weiterhin auf einen Stapel, und werden dann gesammelt eingereicht, wenn ich grade Zeit hab. Das kann durchaus mal ein halbes Jahr liegen...

Deswegen setze ich in den meisten Fällen auch weiterhin auf die analoge Variante. Ich habe auf meinen Fahrten eigentlich immer ein FGR-Formular dabei und nutze die zusätzlich entstandene Zeit dazu, das Formular schon mal auszufüllen. Am Ankunftsbahnhof wird dann lediglich noch die tatsächliche Ankunft eingetragen, zugeklebt und ab damit in den Briefkasten oder Abgabe direkt an der DB Information, sofern vorhanden. Dadurch entsteht gar nicht erst ein Stapel, den man abarbeiten muss.

Gruß, Ludo

SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden

paisadar, Montag, 22.07.2024, 17:50 (vor 776 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von paisadar, Montag, 22.07.2024, 17:51

Verstehe ich es richtig, dass nun nicht mehr die Ticketgültigkeit, sondern das tatsächliche Reisedatum relevant ist?
(Früher galt ja die Regel, dass ein Jahr nach Ende der Ticketgültigkeit erstattet/entschädigt werden kann, was bei einer BC100 oder einem Semesterticket auch bis zu 1 1/2 bzw. 2 Jahre nach der Fahrt hätte zutreffen können).

Ich habe noch potentielle Fälle aus der Streikzeit Ende 2023/Anfang 2024, die ich noch nicht eingereicht hatte, weil ich mir die Option offen lassen wollte, die Tickets evtl. zum späteren Zeitpunkt zu nutzen.

SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar?

michael_seelze, Montag, 22.07.2024, 19:23 (vor 776 Tagen) @ Barzahlung

Bekanntermaßen bearbeitet die DB die Fahrgastrechte-Anträge zur Zeit noch nach der alten 12-Monats-Frist. Auszug aus dem FAQ-Bereich:

Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?

Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser 3-Monats-Frist geltend.

Wir als DB agieren bis auf Weiteres kulant und werden die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum.

https://www.bahn.de/faq/innerhalb-welcher-frist-kann-ich-meine-fahrgastrechtsansprueche...

Der bekannte 12-Monats-Zeitraum ist aus meiner Sicht auch der einzig richtige, was Anträge auf Fahrpreisentschädigung und Fahrpreiserstattung angeht. Ich frage mich, wie die DB darauf kommt, dass die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis geltend gemacht werden müssen.
Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das

Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten

Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann der Fahrgast eine Beschwerde darüber innerhalb der genannten Frist vorbringen.

So steht die

Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung

dann auch in einem anderen Erwägungsgrund (39) als die Erwägungsgründe (43-45) zu Beschwerden

hinsichtlich der durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten


Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.

SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar?

Barzahlung, Dienstag, 23.07.2024, 21:02 (vor 774 Tagen) @ michael_seelze

Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das

Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten

Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht.

Ich würde das schon so sehen, dass es eine Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung fallenden Rechten und Pflichte ist.

Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.

Widerspricht sich das?
Innerhalb von drei Monaten müssen die Ansprüche geltend gemacht werden.
Ein Jahr nach Ablauf der Fahrausweisgeltungsdauer verjähren sie, müssten bis dahin also bei einem Gericht oder bei Durchsetzungs-/verbraucherschlichtungsstelle anhängig sein.

Wobei in den Leitlinien der VO (EG) 1371/2007 in Bezug auf den Art. 60 CIV auch von einer Einreichfrist die Rede ist:

6.BESCHWERDEN GEGENÜBER EISENBAHNUNTERNEHMEN
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung kann der Fahrgast seine Beschwerde bei jedem an der betreffenden Fahrt beteiligten Eisenbahnunternehmen einreichen. Die Fahrgäste müssen über die in Artikel 60 der Einheitlichen Rechtsvorschriften in Anhang I der Verordnung genannten Einreichungsfristen für Schadensersatzansprüche unterrichtet werden (siehe auch Abschnitt 7).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015XC0704(01)#page=6

SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar?

michael_seelze, Dienstag, 23.07.2024, 22:29 (vor 774 Tagen) @ Barzahlung

Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das

Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten

Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht.


Ich würde das schon so sehen, dass es eine Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung fallenden Rechten und Pflichte ist.

Dann mögen die Begriffe einheitlich verwendet werden und die "Beschwerde" entsprechend definiert werden. Mein Begriffsverständnis ist, dass ich mich nicht im Zusammenhang mit meinem Recht auf Entschädigung beschwere, wenn ich diese beantrage, wohl aber,wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird und ich Widerspruch einlegen.

Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.


Widerspricht sich das?
Innerhalb von drei Monaten müssen die Ansprüche geltend gemacht werden.
Ein Jahr nach Ablauf der Fahrausweisgeltungsdauer verjähren sie, müssten bis dahin also bei einem Gericht oder bei Durchsetzungs-/verbraucherschlichtungsstelle anhängig sein.

Dann hätte ich einen Anspruch, den ich nicht bis zu seiner Verjährung geltend machen kann.
Kann nicht verständlich formuliert werden? Was ist mit Jahreskarten; da müsste dann ein Entschädigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt eingereicht werden, während der Anspruch bis zu 1,75 Jahre später verjährt?!


Wobei in den Leitlinien der VO (EG) 1371/2007 in Bezug auf den Art. 60 CIV auch von einer Einreichfrist die Rede ist:

6.BESCHWERDEN GEGENÜBER EISENBAHNUNTERNEHMEN
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung kann der Fahrgast seine Beschwerde bei jedem an der betreffenden Fahrt beteiligten Eisenbahnunternehmen einreichen. Die Fahrgäste müssen über die in Artikel 60 der Einheitlichen Rechtsvorschriften in Anhang I der Verordnung genannten Einreichungsfristen für Schadensersatzansprüche unterrichtet werden (siehe auch Abschnitt 7).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015XC0704(01)#page=6

Da im Artikel 60 eben diese Jahresfrist festgelegt ist, war das ein kluger Verweis, leider noch nach der alten Verordnung, die eine Dreimonatsfrist zur Einreichung von Beschwerden noch nicht kannte.

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