[?] Streikkulanz Ticket Hin- und Rückfahrt (Allgemeines Forum)
ICE920, München, Sonntag, 28.04.2024, 15:49 (vor 777 Tagen)
Hallo liebe Gemeinde!
Gibt es eine Regelung für einen Sparpreis mit Hin- und Rückfahrt (also auf einem Ticket mit einer Auftragsnummer) wie lange zwischen Hin- und Rückfahrt liegen kann?
Ich habe ein Ticket für eine Strecke, die ich alle paar Monate mal fahre. Die nächste Fahrt liegt so, dass die Rückfahrt auf einen Samstag Abend fällt, für den ich mit einem neuen günstigen Sparpreis besser fahren würde. Die Rückfahrt vom Streik könnte ich mir dann für eine der nächsten Fahrten aufheben, wo die Rückfahrt auf einen nachfragestärkeren/teureren Verbindung fällt. Habe ich für die Rückfahrt unabhängig von der Hinfahrt ebenfalls ein Jahr lang Zeit, die abzufahren?
(Vom Streik war sowohl Hin- als auch Rückfahrt inkl Zugausfall betroffen, falls das einen Unterschied macht)
Danke schonmal!
Schöne Grüße
ICE920
Wessen Kulanz?
плацкарт, Sonntag, 28.04.2024, 16:22 (vor 777 Tagen) @ ICE920
Die Kulanz beim Streik sehe ich eher bei den Fahrgästen. Die haben mehrere Streiks miterlebt ohne auf die Barrikaden zu gehen.
! Streikkulanz Ticket Hin- und Rückfahrt
sibiminus, Sonntag, 28.04.2024, 18:11 (vor 777 Tagen) @ плацкарт
bearbeitet von sibiminus, Sonntag, 28.04.2024, 18:12
Die Kulanz beim Streik sehe ich eher bei den Fahrgästen. Die haben mehrere Streiks miterlebt ohne auf die Barrikaden zu gehen.
Was das mit der über die Fahrgastrechte hinausgehende Kulanz zu tun hat bleibt unklar.
Um auf die Frage zu antworten: In der Wayback Machine finden sich die geltenden Regelungen aufgelistet. Da du sowohl auf Hin- als auch Rückfahrt vom Streik betroffen warst, greifen die normalen Fahrgastrechte während die Kulanz sich auf die Fälle bezieht, in denen du nicht betroffen gewesen wärst. Es heißt dort unter Anderem:
Sie können Ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. [...] Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen ist aufgehoben. Das Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung. Sie können für Ihre Weiterfahrt einen anderen nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. [...] Diese Regelung gilt auch für Tickets mit Hin- und Rückfahrt, sofern diese gemeinsam gebucht wurden und die gesamte Reise nicht angetreten wird.
In beiden Fällen legt die DB das so aus, dass die spätere Nutzung im Rahmen der allgemeinen Verjährung der Ansprüche aus den Fahrgastrechten, Art. 60 Abs. 2, erfolgen kann, also innerhalb eines Jahres.
--
"Diese Preise sorgen dafür, daß die Bahn an anderer Stelle immer mehr rationalisieren und einsparen wird. Nicht oben in den Höhenluftbüros, nein, unten an der Basis auf dem Bahnsteig oder im Zug. Am Fahrkartenschalter. Bei den Ansagen." ~ Alibizugpaar
? zur Erstattung (Online-)Streikticket
Tobs, Region Köln/Bonn, Donnerstag, 12.12.2024, 15:03 (vor 549 Tagen) @ ICE920
Hallo in die Runde,
noch aus der GDL-Streikwelle des scheidenden Jahres ist noch ein (Online-)Ticket über, das wohl kaum noch binnen der Jahresfrist genutzt werden kann. Daher besteht die Intention es, mangels anderer Alternativen, zur Erstattung einzureichen. Dabei stellt sich die Frage zum richtigen Ausfüllen zum FGR:
Wird die Spalte mit dem "ersten ausgefallenen Zug" ausgelassen?
Denn meinen Recherchen zufolge, fand die Fahrt sehr wohl statt, aber im Vorfeld wurde schon (von eigener Seite) umgeplant und die Reise nie angetreten. Andererseits, wenn diese Spalte frei bleibt, bliebe mir die Frage, ob das Formular dann noch das richtige ist. (Hintergrund: Die Erstattung sollte idealerweise online beantragt werden.) Herzlichen Dank! :)
NB: Ich bitte meine Frage, vor dem Hintergrund, dass hier ohnehin zu viel über FGR diskutiert wird, und das sehe auch ich so, entschuldigen zu wollen. Nun trage ich noch dazu bei, weiß mir aber auch nur so zu helfen. Franchement désolé! -;)
? zur Erstattung (Online-)Streikticket
ICE920, München, Donnerstag, 12.12.2024, 15:32 (vor 549 Tagen) @ Tobs
Je nach dem von welchem Streik die Rede ist, war nur eine Weiterfahrt zum späteren Zeitpunkt Teil der Kulanz. Eine Ersattung war es nicht. Sollten deine Züge nicht ausgefallen sein, dann kannst du dich darauf nicht beziehen. Da aber eine Weiterfahrt möglich war und bei dieser späteren Fahrten Ausfälle zu einem Erstattungsanspruch führen können, kannst du eine spätere Verbindung mit Ausfall als geplante Verbindung nehmen. Und nachdem im Juni wegen Unwetter vieles ausgefallen ist....
(Das mit dem ersten ausfallenden Zug gibt es übrigens in der Online-Maske nicht, wenn es dieselbe wie in der App ist)
? zur Erstattung (Online-)Streikticket
Reservierungszettel, KDU, Donnerstag, 12.12.2024, 16:04 (vor 549 Tagen) @ ICE920
Je nach dem von welchem Streik die Rede ist, war nur eine Weiterfahrt zum späteren Zeitpunkt Teil der Kulanz. Eine Ersattung war es nicht. Sollten deine Züge nicht ausgefallen sein, dann kannst du dich darauf nicht beziehen. Da aber eine Weiterfahrt möglich war und bei dieser späteren Fahrten Ausfälle zu einem Erstattungsanspruch führen können, kannst du eine spätere Verbindung mit Ausfall als geplante Verbindung nehmen. Und nachdem im Juni wegen Unwetter vieles ausgefallen ist....
(Das mit dem ersten ausfallenden Zug gibt es übrigens in der Online-Maske nicht, wenn es dieselbe wie in der App ist)
An Streiktagen wurde die Zugbindung doch generell für alle Züge aufgehoben - oder irre ich mich da?
? zur Erstattung (Online-)Streikticket
ICE920, München, Donnerstag, 12.12.2024, 16:19 (vor 549 Tagen) @ Reservierungszettel
bearbeitet von ICE920, Donnerstag, 12.12.2024, 16:21
Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Ja, die Zugbindung war für alle Tickets aufgehoben = man durfte mit allen Tickets des Tages zu einem späteren Zeitpunkt weiterfahren. Aber die Erstattung war nicht Teil der Kulanz bei den letzten Streiks. Sprich alle Tickets dürfen später weiterfahren, aber eine Erstattung konnten nur die einreichen, deren Zug auch tatsächlich ausgefallen war.
Nachfrage zur Erstattung (Online-)Streikticket
Tobs, Region Köln/Bonn, Donnerstag, 12.12.2024, 17:04 (vor 549 Tagen) @ ICE920
Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Ja, die Zugbindung war für alle Tickets aufgehoben = man durfte mit allen Tickets des Tages zu einem späteren Zeitpunkt weiterfahren. Aber die Erstattung war nicht Teil der Kulanz bei den letzten Streiks. Sprich alle Tickets dürfen später weiterfahren, aber eine Erstattung konnten nur die einreichen, deren Zug auch tatsächlich ausgefallen war.
Es handelt sich um den Streik vom 8. März 2024 und in der verlinkten Pressemitteilung findet sich Folgendes:
"Alle Fahrgäste, die bis einschließlich 4. März ein Ticket für eine Reise im Zeitraum vom 7. März bis 8. März gekauft haben und diese aufgrund des GDL-Streiks verschieben möchten, können ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Das Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort auch mit einer geänderten Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Zudem haben Fahrgäste im Fernverkehr im Rahmen einer Sonderkulanz auch die Möglichkeit, ihre Reise vorzuverlegen und ab sofort zu fahren.
Daneben gelten die weiteren tariflichen bzw. gesetzlichen Fahrgastrechte, sodass z. B. auch eine Ticketerstattung unter den entsprechenden Voraussetzungen möglich ist."
Die Fahrkarte - mit Zugbindung - galt ausschließlich für den ICE 729, der am beschriebenen Tag wohl zu verkehren schien.
Bereits a dieser Stelle vielen Dank für die bisherigen (und etwaig noch folgenden) Antworten und - letztlich - die Frage:
Wenn ich das richtig verstehe, verfällt das Ticket dann am 7. März 2025, wenn es bis dahin keine Verwendung finden sollte, da der Umtausch ausgeschlossen ist?
Nachfrage zur Erstattung (Online-)Streikticket
ICE920, München, Donnerstag, 12.12.2024, 17:24 (vor 549 Tagen) @ Tobs
Wenn ich das richtig verstehe, verfällt das Ticket dann am 7. März 2025, wenn es bis dahin keine Verwendung finden sollte, da der Umtausch ausgeschlossen ist?
Im Prinzip ja. Aber für die neue Verwendung gelten genauso Fahrgastrechte. Der 729 ist am 01.06 z.B. ausgefallen. Just saying.
Nachfrage zur Erstattung (Online-)Streikticket
611 040, Erfurt, Donnerstag, 12.12.2024, 18:13 (vor 549 Tagen) @ ICE920
Dann könnte man die Gültigkeit ja beliebig verlängern. Irgendwann innerhalb eines Jahres fällt die gebuchte Verbindung sicher aus, und wenn man behauptet da hätte fahren zu wollen, gilt sie wieder ein Jahr.
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❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
Nachfrage zur Erstattung (Online-)Streikticket
Linux, Mannheim, Donnerstag, 12.12.2024, 20:19 (vor 549 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von Linux, Donnerstag, 12.12.2024, 20:19
Nö. 365 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte ist Schluss.
Eine erneute Verlängerung der Gültigkeit in diesem Zusammenhang wäre mir neu und ist bisher nirgendwo verschriftlicht.
Verjährung
JoeO, Braunschweig, Donnerstag, 12.12.2024, 21:18 (vor 549 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von JoeO, Donnerstag, 12.12.2024, 21:19
Irgendwann innerhalb eines Jahres fällt die gebuchte Verbindung sicher aus, und wenn man behauptet da hätte fahren zu wollen, gilt sie wieder ein Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt doch nicht am Tag einer Verspätung.
Wenn Du ein Ticket kaufst, dann hast Du ab dem ersten Geltungstag einen Anspruch gegenüber der Bahn. In der Regel ist das ein Anspruch auf Beförderung. Konnte diese Leistung nicht erbracht werden dann hast Du einen Schadensersatzanspruch.
Ein Jahr nach dem ersten Geltungstag des Tickets sind diese Ansprüche verjährt.
Wenn Du ein Ticket erst 364 Tage später nutzt und bei der Fahrt Verspätungen oder Ausfälle auftreten, dann sind Ansprüche daraus schon am Ende des nächsten Tages verjährt.
Verjährung
Barzahlung, Freitag, 13.12.2024, 00:31 (vor 549 Tagen) @ JoeO
Irgendwann innerhalb eines Jahres fällt die gebuchte Verbindung sicher aus, und wenn man behauptet da hätte fahren zu wollen, gilt sie wieder ein Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt doch nicht am Tag einer Verspätung.
(...)
Ein Jahr nach dem ersten Geltungstag des Tickets sind diese Ansprüche verjährt.
Nein, ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des Tickets.
FGR Frist
sflori, Donnerstag, 12.12.2024, 17:15 (vor 549 Tagen) @ Tobs
bearbeitet von sflori, Donnerstag, 12.12.2024, 17:15
noch aus der GDL-Streikwelle des scheidenden Jahres ist noch ein (Online-)Ticket über, das wohl kaum noch binnen der Jahresfrist genutzt werden kann. Daher besteht die Intention es, mangels anderer Alternativen, zur Erstattung einzureichen.
Die Frist zur Geltendmachung von FGR ist abgelaufen. Es besteht daher kein Anspruch mehr auf Erstattung oder Entschädigung nach FGR.
Bye. Flo.
12-Monatszeitraum?!
Tobs, Region Köln/Bonn, Donnerstag, 12.12.2024, 17:20 (vor 549 Tagen) @ sflori
bearbeitet von Tobs, Donnerstag, 12.12.2024, 17:21
Die Frist zur Geltendmachung von FGR ist abgelaufen. Es besteht daher kein Anspruch mehr auf Erstattung oder Entschädigung nach FGR.
Danke, aber da bin ich mir unsicher:
"Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?
FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch?
michael_seelze, Donnerstag, 12.12.2024, 17:53 (vor 549 Tagen) @ Tobs
Die Frist zur Geltendmachung von FGR ist abgelaufen. Es besteht daher kein Anspruch mehr auf Erstattung oder Entschädigung nach FGR.
Danke, aber da bin ich mir unsicher:"Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?
Es gereicht der DB zum Vorteil, dass sie nur darum bittet, die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. Denn es ist schon ein Unterschied, ob ich Rechte nach der "FGR-VO" geltend mache oder ob ich im Zusammenhang mit diesen Rechten Beschwerde beim Eisenbahnunternehmen erhebe. Beschwerde werde ich nur erheben, wenn Ansprüche vom Eisenbahnunternehmen bestritten werden.
FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch?
sflori, Donnerstag, 12.12.2024, 18:50 (vor 549 Tagen) @ michael_seelze
Es gereicht der DB zum Vorteil, dass sie nur darum bittet, die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.
Oh. Absolut. Find ich gut! Ich hab das gar nicht mitbekommen. Ich dachte, dass jetzt alles innerhalb von drei Monaten eingereicht werden muss. Naja, die meisten Anträge funktionieren ja inzwischen glücklicherweise digital und dürften zeitnah eingereicht werden...
Bye. Flo.
FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch?
611 040, Erfurt, Donnerstag, 12.12.2024, 23:19 (vor 549 Tagen) @ sflori
Das sind aber unterschiedliche Ansprüche. In den FGR als Sondergesetz (bzw. genauer EU-Rechtsverordnung) können ja andere Fristen als für die grundsätzlichen Ansprüche aus dem BGB gelten.
Auch können die Ansprüche aus verträglichem Schadensersatz nach § 280 BGB nicht einfach ausgeschlossen werden wie es ja bei den FGR neuerdings wohl der Fall ist. (Egal ob wegen falscher Fahrkarte oder falschem Grund)
Wer einen Vertrag geschlossen hat muss leisten ansonsten kann man zurücktreten und hat ggf. Schadensersatzanspruch. Das gilt besonders auch bei Minder- oder Schlechtleistung, was ja die meisten Fälle umfasst, da ja selten seitens des EVU überhaupt keine Fahrt angeboten wird.
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❤ 611, 612, 642, 644, 425, ICE-T, IC1 ❤
FGR: Gleichsetzung von Beschwerde und Anspruch?
bahnfahrerofr., Freitag, 13.12.2024, 00:17 (vor 549 Tagen) @ 611 040
bearbeitet von bahnfahrerofr., Freitag, 13.12.2024, 00:20
Nach herrschender Meinung (u.a. der DB) regeln die FGR in solchen Fällen aber abschließend den Schadensersatz und § 280 ff BGB sind nicht parallel anwendbar.
So Ausnahmen wie die nachträgliche Hotelkostenerstattung mal ausgenommen.
Mittlerweile tut man sich ja sogar mit dem Rücktritt bei nicht-FGR-auslösenden Fahrplanänderungen schwer, früher ging das mal problemlos. Wobei das meiner Meinung nach keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
Schadensersatz
Barzahlung, Freitag, 13.12.2024, 01:12 (vor 549 Tagen) @ bahnfahrerofr.
Nach herrschender Meinung (u.a. der DB) regeln die FGR in solchen Fällen aber abschließend den Schadensersatz und § 280 ff BGB sind nicht parallel anwendbar.
Ich würde sagen, die sind auf alle verweigerten, geschuldeten Sachleistungen anwendbar, d.h.
- Hotel (wird auch durch Art. 32 Abs. 1 CIV geregelt, aber nur mit Ausschluss in Fällen höherer Gewalt, der dank §§ 280 ff BGB eben gerade nicht greift, weil die Sachleistung immer geschuldet ist)
- alternatives Verkehrsmittel (wenn der Zug auf der Strecke blockiert ist oder wenn der Verkehrsdienst eingestellt ist, jeweils ohne Höchstwert oder evtl. auch wenn damit die geschuldete Hotelübernachtung obsolet wird und das Ganze billiger als das Hotel ist, was nicht trivial ist, weil sich die in Anspruch genommene Leistung hier von der geschuldeten Sachleistung unterscheidet)
- Bewirtung (bei grenzüberschreitenden Verbindungen und Verbindungen mit Fernverkehrsanteil)
Siehe AG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2019, 27 C 257/18:
Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der ihnen durch die Flugannullierung entstandenen Hotelunterbringungs- und Verpflegungskosten i.H.v. jeweils 242,31 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a), b) VO (EG) Nr. 261/2004.
Benachrichtung der Angehörigen ist der Schadensersatz in Art. 32 Abs. 1 CIV direkt geregelt. Hat jemand mal versucht, Kosten für Telephonie und SMS einzureichen? ;-)
Schadensersatz
Garfield_1905, Freitag, 13.12.2024, 06:47 (vor 548 Tagen) @ Barzahlung
bearbeitet von Garfield_1905, Freitag, 13.12.2024, 06:51
(...). Hat jemand mal versucht, Kosten für Telephonie und SMS einzureichen?
Eventuell auch für eine Vollzeit - Sekretärin, die sich über die jeweils neuesten Bestimmungen und vor allem Gerichtsurteile informiert und natürlich auch die langsam unüberrsichtlichen FGR - Anträge verwaltet ? Und natürlich auch das ICE - Forum im Auge behält und andere User weiterbildet, ggfs. gegen Kostenersatz.