Frage zu FGR, Taxi bei letzter Verbindung des Tages (Allgemeines Forum)

OnkelTom, Samstag, 16.03.2024, 22:59 (vor 908 Tagen)

Guten Abend,

könnte mir bitte jemand mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen, in dem ich mich gerade zum wiederholten Male befinde?

Die Fahrgastrechte besagen:

"Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof

oder

bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann

werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges)."

Es geht mir um den zweiten Fall - letzte Verbindung des Tages. Greift diese Regelung tatsächlich nur bei Ausfall eines Zuges oder auch bei Anschlussverlust? Ich habe nie verstanden, was der Sinn dieser Unterscheidung sein soll.

Beispiel: Ich komme mit dem ICE verspätet an meinem letzten Umstiegsbahnhof an und verpasse den letzten RE, der mein Ziel vor 24 Uhr erreicht. Ausfallen tut dieser aber nicht. Es fährt noch eine spätere RB, mit der ich mein Ziel ca. 80 Minuten später erreichen kann, natürlich nach 24 Uhr. Kann ich nun ein Taxi nehmen?

Danke und Gruß,
Tom

Frage zu FGR, Taxi bei letzter Verbindung des Tages

Rook, Sonntag, 17.03.2024, 11:03 (vor 908 Tagen) @ OnkelTom

Guten Abend,

könnte mir bitte jemand mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen, in dem ich mich gerade zum wiederholten Male befinde?

Die Fahrgastrechte besagen:

"Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof

oder

bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann

werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges)."

Es geht mir um den zweiten Fall - letzte Verbindung des Tages. Greift diese Regelung tatsächlich nur bei Ausfall eines Zuges oder auch bei Anschlussverlust? Ich habe nie verstanden, was der Sinn dieser Unterscheidung sein soll.

Beispiel: Ich komme mit dem ICE verspätet an meinem letzten Umstiegsbahnhof an und verpasse den letzten RE, der mein Ziel vor 24 Uhr erreicht. Ausfallen tut dieser aber nicht. Es fährt noch eine spätere RB, mit der ich mein Ziel ca. 80 Minuten später erreichen kann, natürlich nach 24 Uhr. Kann ich nun ein Taxi nehmen?

Danke und Gruß,
Tom

Ich denke, Sinn der beiden (Teil-)Regelungen ist es zu vermeiden, dass der Fahrgast in der verkehrsruhigen Zeit strandet.
Deshalb ist der zweite Punkt auf Ausfälle beschränkt.

Da Du in Deinem Beispiel nicht strandest, kannst Du die Verspätungs-Entschädigung in Anspruch nehmen.

--
Viele Grüße
Rook

Zum Sinn der Regelung

Barzahlung, Sonntag, 17.03.2024, 12:15 (vor 908 Tagen) @ Rook
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 17.03.2024, 12:18

Ich denke, Sinn der beiden (Teil-)Regelungen ist es zu vermeiden, dass der Fahrgast in der verkehrsruhigen Zeit strandet.

Wenn man aufgrund eines Ausfalls anstelle um 23.50 Uhr erst um 0.05 Uhr ankäme oder anstelle um 0.20 Uhr erst um 1.20 Uhr, dann ist man doch nicht gestrandet.

Deshalb ist der zweite Punkt auf Ausfälle beschränkt.

Das verstehe ich nicht, denn wenn ein Anschlussverlust, der dazu führt, dass man anstelle um 21 Uhr erst um 6 Uhr ankäme (d.h. zur Strandung), Nr. 9.1.5 BB bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO gar nicht zum Anspruch führt.

Ich denke, Sinn der Regelung ist also, dass fahrgastseitig größere nächtliche Ankunftsverspätungen vermieden werden dürfen in Fällen, in denen man noch nicht gestrandet ist.
In den Fällen, in denen man standet, kann man sich ja sowieso auf die Hilfeleistung gemäß Art. 20 VO (EG) 2021/782 berufen.

Zum Sinn der Regelung

Rook, Sonntag, 17.03.2024, 13:26 (vor 908 Tagen) @ Barzahlung

Wenn man aufgrund eines Ausfalls anstelle um 23.50 Uhr erst um 0.05 Uhr ankäme oder anstelle um 0.20 Uhr erst um 1.20 Uhr, dann ist man doch nicht gestrandet.

Man muss einen Schritt weiter denken:
Wenn dann der letzte Nachtbus weg oder der Abholer zwischenzeitlich eingeschlafen ist, schon.

Das verstehe ich nicht, denn wenn ein Anschlussverlust, der dazu führt, dass man anstelle um 21 Uhr erst um 6 Uhr ankäme (d.h. zur Strandung), Nr. 9.1.5 BB bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO gar nicht zum Anspruch führt.

Wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann, dann doch.

--
Viele Grüße
Rook

FGR gelten nach Verkehrsträger getrennt

michael_seelze, Montag, 18.03.2024, 11:33 (vor 907 Tagen) @ Rook

Wenn man aufgrund eines Ausfalls anstelle um 23.50 Uhr erst um 0.05 Uhr ankäme oder anstelle um 0.20 Uhr erst um 1.20 Uhr, dann ist man doch nicht gestrandet.


Man muss einen Schritt weiter denken:
Wenn dann der letzte Nachtbus weg oder der Abholer zwischenzeitlich eingeschlafen ist, schon.

Nur gibt es i.d.R. keine Fahrgastrechte zum Anschluss vom Zug auf den Bus oder andere Verkehrsmittel.

Zum Sinn der Regelung

Rook, Montag, 18.03.2024, 13:07 (vor 907 Tagen) @ michael_seelze

Hier in diesem Faden geht es um den Sinn der Regelung, nicht um die Regelung selbst.

--
Viele Grüße
Rook

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