? zu Fahrgastrechten (Allgemeines Forum)

RB18901, Freitag, 22.12.2023, 12:00 (vor 996 Tagen)

Hallo zusammen,

kurze Frage zu heute Nacht: RE um 2 Uhr fällt aus. Nächster RE erst um 4 Uhr. Kein BNV oder Ersatz durch EVU. Daher gilt (auch mit Deutschland-Ticket): Taxinutzung bis 120€ möglich. Oder liege ich hier falsch?

Danke und viele Grüße,
RB18901

FGR: Nutzung altern. Verkehrsmittel planm Ank 0-5Uhr u.+60

michael_seelze, Freitag, 22.12.2023, 12:38 (vor 996 Tagen) @ RB18901

Hallo zusammen,

kurze Frage zu heute Nacht: RE um 2 Uhr fällt aus. Nächster RE erst um 4 Uhr. Kein BNV oder Ersatz durch EVU. Daher gilt (auch mit Deutschland-Ticket): Taxinutzung bis 120€ möglich. Oder liege ich hier falsch?

Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, liegst Du richtig:
- fahrplanmäßige Ankunftszeit am vertragsgemäßen Zielort lag [zwischen 0:00 Uhr und] vor 5:00 Uhr
- Es war Dir aus vom EVU zu vertretenden Gründen nicht möglich, mit diesem in Kontakt zu treten
- Es ist davon auszugehen, dass Du ohne Nutzung des alternativen Vrkehrsmittels mindestens 60 Minuten später am vertragsgemäßen Zielort ankommen würdest, was bei dem von Dir geschilderten Fahrplan wohl zutrifft.

FGR: Nutzung altern. Verkehrsmittel planm Ank 0-5Uhr u.+60

RB18901, Freitag, 22.12.2023, 12:42 (vor 996 Tagen) @ michael_seelze

Ok danke, die Gründe treffen alle zu!

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EK-Wagendienst, EGST, Freitag, 22.12.2023, 12:41 (vor 996 Tagen) @ RB18901

Hallo zusammen,

kurze Frage zu heute Nacht: RE um 2 Uhr fällt aus. Nächster RE erst um 4 Uhr. Kein BNV oder Ersatz durch EVU. Daher gilt (auch mit Deutschland-Ticket): Taxinutzung bis 120€ möglich. Oder liege ich hier falsch?

Danke und viele Grüße,
RB18901

Taxifahrt doch nur bei Ausfall der letzten Verbindung des Tages, da sieht das aber nicht nach aus.
Sondern eher die erste, bzw. es ist ein durchgehender Nachtverkehr.
So sehe ich das!
Wenn jemand das anders sieht soll er es schreiben.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

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RB18901, Freitag, 22.12.2023, 12:43 (vor 996 Tagen) @ EK-Wagendienst

Durchgehender Nachtverkehr ist hier um 0, 2 und 4 wieder. Ist die Frage, ob das als durchgehend auszulegen ist.

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

michael_seelze, Freitag, 22.12.2023, 12:44 (vor 996 Tagen) @ RB18901
bearbeitet von michael_seelze, Freitag, 22.12.2023, 12:45

Durchgehender Nachtverkehr ist hier um 0, 2 und 4 wieder. Ist die Frage, ob das als durchgehend auszulegen ist.

Da es den Begriff "durchgehender Nachtverkehr" nicht in den BB und der EU-VO zu den Fahrgastrechten gibt, ist die Frage nicht relevant.

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

RB18901, Freitag, 22.12.2023, 12:46 (vor 996 Tagen) @ michael_seelze

Ok danke! Noch kurze Frage: über das Servicecenter Fahrgastrechte einreichen oder direkt beim EVU? (Privates EVU)

Einreichort für FGR hängt vom EVU ab

michael_seelze, Freitag, 22.12.2023, 12:47 (vor 996 Tagen) @ RB18901
bearbeitet von michael_seelze, Freitag, 22.12.2023, 12:51

Ok danke! Noch kurze Frage: über das Servicecenter Fahrgastrechte einreichen oder direkt beim EVU? (Privates EVU)

Prüfe, ob das EVU das SC FGR mit der Bearbeitung beauftragt hat.hier

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 20:47 (vor 996 Tagen) @ michael_seelze
bearbeitet von Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 20:50

Da es den Begriff "durchgehender Nachtverkehr" nicht in den BB und der EU-VO zu den Fahrgastrechten gibt, ist die Frage nicht relevant.

Die Frage nach einem durchgehender Nachtverkehr ist insofern relevant, ob der Erstattungsbetrag auf 120 Euro gedeckelt werden darf, weil nur das nationale Zusatzrecht aus § 11 EVO greift, oder ohne festen Höchstwert zu erstatten ist, weil der Beförderer durch Art. 20 Abs. 3 VO (EG) 2021/782 zur Organisation eines alternativen Verkehrsdienstes verpflichtet war.

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

JanZ, HB, Freitag, 22.12.2023, 21:50 (vor 996 Tagen) @ Barzahlung

Kannst du das näher erläutern? Für mich bezieht sich Art. 20 Abs. 3 auf Großstörungen mit unklarer Dauer, was ja hier nicht gegeben ist.

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 22:24 (vor 996 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 22:24

Kannst du das näher erläutern? Für mich bezieht sich Art. 20 Abs. 3 auf Großstörungen mit unklarer Dauer

Für mich nicht bzw. nicht nur und dafür würde ich jetzt einfach mal auf die Ösibude verweisen.
Denn: In Österreich gibt es kein nationales Zusatzrecht, das eine niederschwelligere Regelung für die Nutzung alternativer Verkehrsmittel vorsieht, sondern lediglich eine Einschränkung der EU-Fahrgastrechte bei Nutzung reiner SPNV-Verbindungen:

Wenn bei der Abfahrt eines Zuges, im Falle eines verpassten Anschlusses oder aufgrund eines Zugausfalles eine Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten absehbar ist, so muss das Bahnunternehmen dem Fahrgast folgende Möglichkeiten anbieten:

(...)

5. In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi nutzen, wenn dies notwendig ist.
Etwa wenn Fahrgästen den letzten Anschlusszug aufgrund einer Verspätung bzw. eines Zugausfalls nicht erreichen. Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und kann innerhalb einer "vertretbaren" Frist nicht fortgesetzt werden, muss ein alternativer Verkehrsdienst angeboten werden (z. B. Schienenersatzverkehr, Bus, Taxi).

Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 80 Euro pro Person, für eine Taxifahrt 50 Euro pro Person. Grundsätzlich empfiehlt die apf sich an das Bahnunternehmen zu wenden, bevor Ausgaben getätigt werden.

https://www.apf.gv.at/de/puenktlichkeit-entschaedigung-bahn-apf.html

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

JanZ, HB, Samstag, 23.12.2023, 12:35 (vor 995 Tagen) @ Barzahlung

Aus den beiden Sätzen werde ich auch nicht schlauer als aus der Verordnung, es ist ja auch annähernd dieselbe Formulierung. Ganz davon abgesehen wäre ja noch zu diskutieren, was eine „angemessene Frist“ ist.

"Durchgehender Nachtverkehr" nicht in FGR

Barzahlung, Samstag, 23.12.2023, 14:40 (vor 995 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von Barzahlung, Samstag, 23.12.2023, 14:44

Aus den beiden Sätzen werde ich auch nicht schlauer als aus der Verordnung, es ist ja auch annähernd dieselbe Formulierung.

Auf den meisten Strecken im oder in den ländlichen Raum oder zumindest außerhalb von Ballungsräumen hast Du ja bis irgendwann um 23 Uhr, bis Mitternacht oder vielleicht noch 1 Uhr Zugbetrieb und dann ist Betriebsschluss und der nächste Zug geht erst wieder um 4 oder 5 Uhr.

Für diesen Fall leitet die apf aus den Rechtsgrundlagen ab, dass der Fahrgast Anspruch auf Organisation eines alternativen Verkehrsdienstes hat, und dafür kann nur Art. 20 Abs. 3 VO (EG) 2021/782 herhalten.

Vorbehaltlich dass man das in Deutschland anders auslegt, besteht in solchen Situation also auch in Deutschland im SPNV Anspruch auf Organisation eines alternativen Verkehrsdienstes ohne festen Höchstwert, weil die Fahrgastrechte der EVO die der EU-VO nicht ersetzen.

Wenn Du dagegen in einem Ballungsraum ausfallbedingt nachts um 0.15 Uhr statt um 23.45 Uhr mit der S-Bahn ankommen würdest, ist das ja anders. Das ist unangenehm, daher kann man hier ein Taxi anfordern, aber in der halben Stunde friert man jetzt auch nicht am Bahnsteig fest. Daher wäre eine Übernahme von Taxikosten jenseits der 200 Euro wohl unverhältnismäßig.

FGR: Unterbrochener Verkehrsdienst

michael_seelze, Sonntag, 24.12.2023, 02:29 (vor 995 Tagen) @ JanZ
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 24.12.2023, 02:30

Für mich bezieht sich Art. 20 Abs. 3 auf Großstörungen mit unklarer Dauer, was ja hier nicht gegeben ist.

Dem schließe ich mich insofern an, dass eine Unterbrechung des Verkehrsdienstes für mich eine Streckensperrung impliziert. Einen Hinweis darauf, dass die Unterbrechung nur im Zusammenhang mit nächtlichen Verkehrspausen wirkt, kann ich nicht finden.

Der Begriff "vertretbare Frist" in der EU-VO 782/2021 ist leider nicht genauer spezifiziert:

Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

In Anbetracht der Definition von "Dienst" als

Schienenpersonenverkehrsdienst, der zwischen Bahnhöfen nach einem Fahrplan betrieben wird, einschließlich Verkehrsdienste, die für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung angeboten werden

in Artikel 3 Nr. 10 der genannten Verordnung, kann man darauf kommen, dass Art. 20 Abs.3 auf Störungen, abzielet, bei der selbst die Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht mehr möglich ist [Zug auf der Strecke blockiert etc.].

FGR: Unterbrochener Verkehrsdienst

Barzahlung, Sonntag, 24.12.2023, 14:17 (vor 994 Tagen) @ michael_seelze
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 24.12.2023, 14:19

Einen Hinweis darauf, dass die Unterbrechung nur im Zusammenhang mit nächtlichen Verkehrspausen wirkt, kann ich nicht finden.

Das hat auch keiner behauptet.

Wenn man eine nächtliche Verkehrspause am Bahnhof überbrücken muss, scheint mir die fehlende Möglichkeit der Fortsetzung der Fahrt innerhalb einer vertretbaren Frist allerdings erfüllt.

In Anbetracht der Definition von "Dienst" als

Schienenpersonenverkehrsdienst, der zwischen Bahnhöfen nach einem Fahrplan betrieben wird, einschließlich Verkehrsdienste, die für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung angeboten werden

in Artikel 3 Nr. 10 der genannten Verordnung, kann man darauf kommen, dass Art. 20 Abs.3 auf Störungen, abzielet, bei der selbst die Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht mehr möglich ist [Zug auf der Strecke blockiert etc.].

Das kann man so sehen. Nur woraus leiten die Österreicher dann den Anspruch auf ein Taxi ab? Aus dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz jedenfalls nicht. Dort findet sich nämlich nur die Begrenzung auf einen 50-Euro-Höchstwert für den SPNV.
https://www.jusline.at/gesetz/eisbbfg

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JanZ, HB, Freitag, 22.12.2023, 12:44 (vor 996 Tagen) @ EK-Wagendienst

Ja, ich sehe das anders. Auf fahrgastrechte.info steht (Hervorhebung im Original):

Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

Der erste Fall ist hier ja wohl gegeben.

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EK-Wagendienst, EGST, Freitag, 22.12.2023, 13:40 (vor 996 Tagen) @ JanZ

Ja, ich sehe das anders. Auf fahrgastrechte.info steht (Hervorhebung im Original):

Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

Der erste Fall ist hier ja wohl gegeben.

Ok, ich sehe das so, aber bin kein juristischer Experte.
Wenn es dann mal eingereicht und bearbeitet wurde, dann bitte auch eine Rückmeldung wie es ausgegangen ist.

--
Ein Fahrplan ist ein VORSCHLAG an den Lokführer, wie man fahren könnte.

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RB18901, Freitag, 22.12.2023, 13:41 (vor 996 Tagen) @ EK-Wagendienst

Ja das mache ich dann - erfahrungsgemäß dauert das mehrere Monate

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JanZ, HB, Freitag, 22.12.2023, 14:18 (vor 996 Tagen) @ EK-Wagendienst

Ja, ich sehe das anders. Auf fahrgastrechte.info steht (Hervorhebung im Original):

Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

Der erste Fall ist hier ja wohl gegeben.


Ok, ich sehe das so, aber bin kein juristischer Experte.

Ich finde nicht, dass man ein juristischer Experte sein muss, um zu sehen, dass hier Fall 1 und damit die gesamte Bedingung erfüllt ist. Aber ja, letztendlich entscheidet das EVU bzw. das Servicecenter.

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Holger2, Freitag, 22.12.2023, 23:29 (vor 996 Tagen) @ RB18901
bearbeitet von Holger2, Freitag, 22.12.2023, 23:31

Ich denke, dass Du hier falsch liegst. Würde aber gerne erst einmal wissen, ob die Fahrt nicht in einem Verbund durchgeführt wurde. Im Nahverkehr gelten schon mal ganz andere Rechte. Und das Schlandticket ist erheblich ermäßigt. Aber viel Glück...

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Barzahlung, Freitag, 22.12.2023, 23:47 (vor 996 Tagen) @ Holger2

Im Nahverkehr gelten schon mal ganz andere Rechte.

Nämlich?

Und das Schlandticket ist erheblich ermäßigt.

Das bedeutet was?

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RB18901, Sonntag, 17.03.2024, 00:06 (vor 911 Tagen) @ RB18901

Update: Nach 1 Einspruch und ewigem Warten wurden die Taxikosten vollständig erstattet.

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